Gesetze / Parteiengesetz

PartG

§ 3 Aktiv- und Passivlegitimation

Stand: 10.06.2019

Bund39 Entscheidungen

Die Partei kann unter ihrem Namen klagen und verklagt werden. Das gleiche gilt für ihre Gebietsverbände der jeweils höchsten Stufe, sofern die Satzung der Partei nichts anderes bestimmt.

§ 2 § 4