§ 6 Satzung und Programm
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 20
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Wiesbaden, 06.05.2024 – 6 L 318/24.WI
- BVerwG, 28.11.2018 – 6 C 3/17Zitiert von 7
- BVerwG, 28.11.2018 – 6 C 2/17Parteienrechtlicher Gleichbehandlungsanspruch eines Kreisverbands der NPD auf Eröffnung eines GirokontosZitiert von 30
- BVerfG, 30.07.2024 – 2 BvF 1/23, 2 BvF 3/23, 2 BvE 2/23, 2 BvE 9/23, 2 BvE 10/23, 2 BvR 1523/23, 2 BvR 1547/23 · Bundeswahlgesetz 2023Zitiert von 25
- BVerfG, 22.07.2021 – 2 BvC 1/21Verwerfung einer Nichtanerkennungsbeschwerde (Art 93 Abs 1 Nr 4c GG, § 13 Nr 3a BVerfGG) bei unzureichender Begründung gem §§ 23 Abs 1 S 2, 96a Abs 2 BVerfGG - hier: Nichtanerkennungsbeschwerde der "Jesusparty - Partei des Evangeliums" unzulässig
- VG München, 01.07.2024 – M 30 K 22.4912Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 25.07.2025 – 15 L 1426/25
- OLG Hamburg, 13.03.2025 – 3 U 99/24Zitiert von 1
- BVerfG, 10.12.2024 – 2 BvE 15/23 · Unterschriftenquoren Bundestagswahl IIZitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 PartG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/6#abs-1 (1) Die Partei muß eine schriftliche Satzung und ein schriftliches Programm haben. Die Gebietsverbände regeln ihre Angelegenheiten durch eigene Satzungen, soweit die Satzung des jeweils nächsthöheren Gebietsverbandes hierüber keine Vorschriften enthält.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/6#abs-2 (2) Die Satzungen müssen Bestimmungen enthalten über
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/6#abs-3 (3) Der Vorstand hat dem Bundeswahlleiter
mitzuteilen. Änderungen zu Satz 1 Nr. 1 und 2 sind bis zum 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres anzuzeigen. Die Unterlagen können beim Bundeswahlleiter von jedermann eingesehen werden. Abschriften dieser Unterlagen sind auf Anforderung gebührenfrei zu erteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/6#abs-4 (4) Bei Parteien, deren Organisation sich auf das Gebiet eines Landes beschränkt (Landesparteien), gelten die in diesem Gesetz für die Partei getroffenen Regelungen für den Landesverband.