§ 38 Zwangsmittel
Stand: 10.06.2019
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- BVerfG, 22.07.2021 – 2 BvC 8/21Nichtanerkennungsbeschwerde Bundestagswahl 2021 - DKPZitiert von 4
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/38#abs-1 (1) Der Bundeswahlleiter kann den Vorstand der Partei zur Vornahme der Handlungen nach § 6 Abs. 3 durch ein Zwangsgeld anhalten. Die Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gelten sinngemäß; der Bundeswahlleiter handelt insoweit als Vollstreckungs- und Vollzugsbehörde. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 250 Euro und höchstens 1 500 Euro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/38#abs-2 (2) Der Präsident des Deutschen Bundestages kann den Vorstand der Partei zur Einreichung eines Rechenschaftsberichts, der den Vorschriften des Fünften Abschnitts entspricht, durch ein Zwangsgeld anhalten. Die Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gelten sinngemäß; der Präsident des Deutschen Bundestages handelt insoweit als Vollstreckungs- und Vollzugsbehörde. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 500 Euro und höchstens 10 000 Euro.