§ 37 Nichtanwendbarkeit einer Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 54 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird bei Parteien nicht angewandt.
Änderungsverlauf
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18.06.1997 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I 1430)
BGBl. 1997 I S. 1430
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