§ 24 Rechenschaftsbericht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/24?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Rechenschaftsbericht besteht aus einer Ergebnisrechnung auf der Grundlage einer den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Einnahmen- und Ausgabenrechnung, einer damit verbundenen Vermögensbilanz sowie einem Erläuterungsteil. Er gibt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen Auskunft über die Herkunft und Verwendung der Mittel sowie über das Vermögen der Partei.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/24?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die für alle Kaufleute geltenden handelsrechtlichen Vorschriften über die Rechnungslegung, insbesondere zu Ansatz und Bewertung von Vermögensgegenständen, sind entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt. Rechnungsunterlagen, Bücher, Bilanzen und Rechenschaftsberichte sind zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/24?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In den Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei sind die Rechenschaftsberichte jeweils getrennt nach Bundesverband und Landesverband sowie die Rechenschaftsberichte der nachgeordneten Gebietsverbände je Landesverband aufzunehmen. Die Landesverbände und die ihnen nachgeordneten Gebietsverbände haben ihren Rechenschaftsberichten eine lückenlose Aufstellung aller Zuwendungen je Zuwender mit Namen und Anschrift beizufügen. Der Bundesverband hat diese Aufstellungen zur Ermittlung der jährlichen Gesamthöhe der Zuwendungen je Zuwender zusammenzufassen. Die Landesverbände haben die Teilberichte der ihnen nachgeordneten Gebietsverbände gesammelt bei ihren Rechenschaftsunterlagen aufzubewahren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/24?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Einnahmerechnung umfasst:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/24?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Ausgaberechnung umfasst:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/24?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Vermögensbilanz umfasst:
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/24?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Der Vermögensbilanz ist ein Erläuterungsteil hinzuzufügen, der insbesondere folgende Punkte umfassen muss:
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/24?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Im Rechenschaftsbericht sind die Summe der Zuwendungen natürlicher Personen bis zu 3 300 Euro je Person sowie die Summe der Zuwendungen natürlicher Personen, soweit sie den Betrag von 3 300 Euro übersteigen, gesondert auszuweisen.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/24?asof=2019-06-10#abs-9 (9) Dem Rechenschaftsbericht ist eine Zusammenfassung voranzustellen:
Neben den absoluten Beträgen zu den Nummern 1 und 2 ist der Vomhundertsatz der Einnahmensumme nach Nummer 1 und der Ausgabensumme nach Nummer 2 auszuweisen. Zum Vergleich sind die Vorjahresbeträge anzugeben.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/24?asof=2019-06-10#abs-10 (10) Die Anzahl der Mitglieder zum 31. Dezember des Rechnungsjahres ist zu verzeichnen.
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/24?asof=2019-06-10#abs-11 (11) Die Partei kann dem Rechenschaftsbericht zusätzliche Erläuterungen beifügen.
Permalink zu Abs. 12recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/24?asof=2019-06-10#abs-12 (12) Öffentliche Zuschüsse, die den politischen Jugendorganisationen zweckgebunden zugewendet werden, bleiben bei der Ermittlung der absoluten Obergrenze unberücksichtigt. Sie sind im Rechenschaftsbericht der jeweiligen Partei nachrichtlich auszuweisen und bleiben bei der Einnahme- und Ausgaberechnung der Partei unberücksichtigt.
Änderungsverlauf
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22.12.2015 Ausfertigung
§ 24 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I 2563)
BGBl. 2015 I S. 2563
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23.08.2011 Ausfertigung
§ 24 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. August 2011 (BGBl. I 1748, 3141)
BGBl. 2011 I S. 1748
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22.12.2004 Ausfertigung
§ 24 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I 3673 23)
BGBl. 2004 I S. 3673
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