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Artikel 2 · BT-Drs. 15/4246 · S. 6

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2
Zu Nummer 1 (§ 18)
Zu Buchstabe a
Die Regelung dient der Klarstellung. Maßstab für die Vertei-
lung der staatlichen Mittel ist die Gesamtheit der Zuwendun-
gen im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und umfasst damit
neben Spenden und Mitgliedsbeiträgen auch Mandats-
trägerbeiträge.
Zu Buchstabe b
Als Konsequenz aus der Aufhebung von Artikel 3 des Achten
Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes ist die in § 18
Abs. 4 Satz 1 vorgesehene Anspruchsvoraussetzung, näm-
lich der Erfolg der Partei bei der jeweils letzten Europa- oder
Bundestagswahl, gesondert anzupassen. Da es zur An-
spruchsbegründung für eine staatliche Teilfinanzierung aus-
reicht, wenn die Partei bei einer bundesweiten Wahl 0,5 vom
Hundert der für die Listen abgegebenen gültigen Stimmen er-
reicht, ist das Wort „und“ durch das Wort „oder“ zu ersetzen.
Zu Buchstabe c
An Stelle des bisherigen parteienspezifischen Warenkorbes
tritt, einem Vorschlag der Parteienfinanzierungskommission
folgend (Abschlussbericht vom 10. Mai 2004, unter B. III.
und C. I., Bundestagsdrucksache 15/3140, S. 24 ff. und 29),
ein gemischter Preisindex.
Zu Buchstabe d
Durch die Änderung von Absatz 6 ist die Parteienfinanzie-
rungskommission als Dauereinrichtung entbehrlich. Zur
Klarstellung wird die Befugnis des Bundespräsidenten auf-
genommen, jederzeit nach eigenem Ermessen eine Kommis-
sion zu Fragen der Parteienfinanzierung zu berufen.
Zu Nummer 2 (§ 23 a)
Korrektur eines Grammatikfehlers ohne sachliche Änderung.
Zu Nummer 3 (§ 24)
Zu Buchstabe a
Schon lange folgt die Rechnungslegung der im Deutschen
Bundestag vertretenen Parteien handelsrechtlichem Vorbild
(doppelte Buchführung, Zwei-Komponenten-Verbundrech-
nung), ohne dass dies im Gesetzestext bislang in zureichen-
dem Maß zum Ausdruck kommt. Die Parteienfinanzierun

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 9.602 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 15/4246, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 19.939–29.541 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.44) +D1D2D3 · Prüfwert 57bf3d008d4fd681….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP