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Artikel 2 · BT-Drs. 15/4246 · S. 6
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2 Zu Nummer 1 (§ 18) Zu Buchstabe a Die Regelung dient der Klarstellung. Maßstab für die Vertei- lung der staatlichen Mittel ist die Gesamtheit der Zuwendun- gen im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und umfasst damit neben Spenden und Mitgliedsbeiträgen auch Mandats- trägerbeiträge. Zu Buchstabe b Als Konsequenz aus der Aufhebung von Artikel 3 des Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes ist die in § 18 Abs. 4 Satz 1 vorgesehene Anspruchsvoraussetzung, näm- lich der Erfolg der Partei bei der jeweils letzten Europa- oder Bundestagswahl, gesondert anzupassen. Da es zur An- spruchsbegründung für eine staatliche Teilfinanzierung aus- reicht, wenn die Partei bei einer bundesweiten Wahl 0,5 vom Hundert der für die Listen abgegebenen gültigen Stimmen er- reicht, ist das Wort „und“ durch das Wort „oder“ zu ersetzen. Zu Buchstabe c An Stelle des bisherigen parteienspezifischen Warenkorbes tritt, einem Vorschlag der Parteienfinanzierungskommission folgend (Abschlussbericht vom 10. Mai 2004, unter B. III. und C. I., Bundestagsdrucksache 15/3140, S. 24 ff. und 29), ein gemischter Preisindex. Zu Buchstabe d Durch die Änderung von Absatz 6 ist die Parteienfinanzie- rungskommission als Dauereinrichtung entbehrlich. Zur Klarstellung wird die Befugnis des Bundespräsidenten auf- genommen, jederzeit nach eigenem Ermessen eine Kommis- sion zu Fragen der Parteienfinanzierung zu berufen. Zu Nummer 2 (§ 23 a) Korrektur eines Grammatikfehlers ohne sachliche Änderung. Zu Nummer 3 (§ 24) Zu Buchstabe a Schon lange folgt die Rechnungslegung der im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien handelsrechtlichem Vorbild (doppelte Buchführung, Zwei-Komponenten-Verbundrech- nung), ohne dass dies im Gesetzestext bislang in zureichen- dem Maß zum Ausdruck kommt. Die Parteienfinanzierun
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 9.602 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 15/4246, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 19.939–29.541 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.44) +D1D2D3 · Prüfwert 57bf3d008d4fd681….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP