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Artikel 1 · BT-Drs. 18/6879 · S. 13

Zu Artikel 1 (Änderung des Parteiengesetzes)

Zu Artikel 1 (Änderung des Parteiengesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 2)
Mit der Änderung führt ein mindestens sechs Jahre in Folge andauernder Verstoß gegen die Pflicht zur öffentli-
chen Rechenschaftslegung nach Artikel 21 Absatz 1 Satz 4 GG und § 23 PartG – wie bisher schon nach § 2 Ab-
satz 2 eine sechs Jahre andauernde Nichtteilnahme an Wahlen – zum Verlust der Rechtsstellung als Partei.
Die Anordnung der entsprechenden Geltung von § 19a Absatz 3 Satz 5 bewirkt, dass zur Vermeidung der Rechts-
folge des § 2 Absatz 2 Satz 2 unabhängig von der inhaltlichen Richtigkeit ein Rechenschaftsbericht, der der in
§ 24 vorgeschriebenen Gliederung entspricht und den Prüfungsvermerk gemäß § 30 Absatz 2 trägt, ausreichend
ist. Ein Verlust der Rechtstellung als Partei droht nicht bei einzelnen Unrichtigkeiten, sondern wenn eine Partei
ihrer Rechenschaftspflicht insgesamt nicht nachkommt.
Nach der Übergangsregelung des § 39 Absatz 5 Satz 1 (Artikel 1 Nr. 10 des Entwurfs) findet die Regelung des
§ 2 Absatz 2 Satz 2 über den Verlust der Rechtsstellung als Partei erstmals im Jahr 2017 bei Nichtabgabe der nach
§ 19a Absatz 3 Satz 1 und 2 einzureichenden Rechenschaftsberichte für das Rechenschaftsjahr 2016 Anwendung,
wenn die übrigen Tatbestandsmerkmale (auch zuvor wurde während mindestens 5 Jahren in Folge kein Rechen-
schaftsbericht eingereicht) vorliegen.
Drucksache 18/6879                                   – 14 –              Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode


Für Parteien, die nicht an der staatlichen Teilfinanzierung der Parteien teilnehmen, weil sie nicht mindestens 0,5
Prozent der gültigen Stimmen bei einer Bundestags- oder Europawahl und nicht 1 Prozent der gültigen Stimmen
bei einer Landtagswahl erzielt haben, und die im Rechnungsjahr weder über Einnahmen noch über Vermögen
von me

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 12.337 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/6879, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 54.345–66.682 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 95be21fc8735209e….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP