§ 23b Anzeigepflicht bei Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht
Stand: 06.03.2024
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 27.04.2016 – 6 C 5/15Sanktionsbefreiende Selbstanzeige bei Verstößen gegen parteienfinanzierungsrechtliche VorschriftenZitiert von 14
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.12.2014 – OVG 3 B 16.13Zitiert von 2
- BVerwG, 25.04.2013 – 6 C 5/12Politische Partei; staatliche Teilfinanzierung; anonymer Spender; Sanktionsbescheid; Rückerstattung; SelbstanzeigeZitiert von 31
- BVerwG, 12.12.2012 – 6 C 32/11Parteienfinanzierung; Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht; teilweise rechtswidriger SanktionsbescheidZitiert von 15
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2011 – OVG 3a B 2.11Zitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.12.2024 – OVG 3 B 21/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2023 – OVG 3 B 28/21Zitiert von 1
- VG Berlin, 16.02.2022 – 2 K 213/20Zitiert von 1
- VG Berlin, 12.08.2021 – 2 K 155.18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23b PartG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/23b#abs-1 (1) Erlangt eine Partei Kenntnis von Unrichtigkeiten in ihrem bereits frist- und formgerecht beim Präsidenten des Deutschen Bundestages eingereichten Rechenschaftsbericht, hat sie diese unverzüglich dem Präsidenten des Deutschen Bundestages schriftlich anzuzeigen, wenn der Wert der anzuzeigenden Unrichtigkeit im Einzelfall 500 Euro überschreitet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/23b#abs-2 (2) Bei einer von der Partei angezeigten Unrichtigkeit unterliegt die Partei nicht den Rechtsfolgen des § 31b oder des § 31c, wenn im Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige konkrete Anhaltspunkte für diese unrichtigen Angaben öffentlich nicht bekannt waren oder weder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages vorgelegen haben noch in einem amtlichen Verfahren entdeckt waren und die Partei den Sachverhalt umfassend offen legt und korrigiert. Die zu Unrecht erlangten Finanzvorteile sind innerhalb einer vom Präsidenten des Deutschen Bundestages gesetzten Frist an diesen abzuführen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/23b#abs-3 (3) § 23a Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.