§ 25 Spenden
Stand: 06.03.2024
Wird zitiert von 48
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2011 – OVG 3a B 2.11Zitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.12.2024 – OVG 3 B 21/22Zitiert von 1
- BVerwG, 25.04.2013 – 6 C 5/12Politische Partei; staatliche Teilfinanzierung; anonymer Spender; Sanktionsbescheid; Rückerstattung; SelbstanzeigeZitiert von 31
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.12.2014 – OVG 3 B 16.13Zitiert von 2
- VG Berlin, 09.01.2020 – 2 K 170.19Zitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2023 – OVG 3 B 28/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 30.09.2025 – 2 K 78/24
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 06.05.2025 – VerfGH 30/23.VB-2
- LG Hamburg, 25.09.2024 – 337 O 272/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 PartG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/25#abs-1 (1) Parteien sind berechtigt, Spenden anzunehmen. Bis zu einem Betrag von 1 000 Euro kann eine Spende mittels Bargeld erfolgen. Parteimitglieder, die Empfänger von Spenden an die Partei sind, haben diese unverzüglich an ein für Finanzangelegenheiten von der Partei satzungsmäßig bestimmtes Vorstandsmitglied weiterzuleiten. Spenden sind von einer Partei erlangt, wenn sie in den Verfügungsbereich eines für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieds oder eines hauptamtlichen Mitarbeiters der Partei gelangt sind; unverzüglich nach ihrem Eingang an den Spender zurückgeleitete Spenden gelten als nicht von der Partei erlangt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/25#abs-2 (2) Von der Befugnis der Parteien, Spenden anzunehmen ausgeschlossen sind:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/25#abs-3 (3) Spenden, Mitgliedsbeiträge und Mandatsträgerbeiträge an eine Partei oder einen oder mehrere ihrer Gebietsverbände, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr (Rechnungsjahr) 10 000 Euro übersteigt, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Zuwenders oder anderer Angaben, die eine Identifikation der Person vergleichbar ermöglichen, sowie der Gesamthöhe der Zuwendung im Rechenschaftsbericht zu verzeichnen. Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 35 000 Euro übersteigen, sind dem Präsidenten des Deutschen Bundestages unverzüglich anzuzeigen. Dieser veröffentlicht die Zuwendung unter Angabe des Zuwenders zeitnah als Bundestagsdrucksache.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/25#abs-4 (4) Nach Absatz 2 unzulässige Spenden sind von der Partei unverzüglich, spätestens mit Einreichung des Rechenschaftsberichts für das betreffende Jahr (§ 19a Abs. 3) an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten.