§ 24 Rechenschaftsbericht
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 37
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 12.12.2012 – 6 C 32/11Parteienfinanzierung; Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht; teilweise rechtswidriger SanktionsbescheidZitiert von 15
- BVerwG, 25.04.2013 – 6 C 5/12Politische Partei; staatliche Teilfinanzierung; anonymer Spender; Sanktionsbescheid; Rückerstattung; SelbstanzeigeZitiert von 31
- BVerwG, 13.05.2020 – 6 C 16/18Unrichtigkeit des Rechenschaftsberichts einer ParteiZitiert von 3
- VG Berlin, 21.09.2017 – 2 K 413.16Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2011 – OVG 3a B 2.11Zitiert von 3
- BVerfG, 14.07.1986 – 2 BvE 2/84, 2 BvR 442/84Steuerliche Abzugsfähigkeit von Mitgliedsbeiträgen und Spenden an politische Parteien; Chancenausgleichsregelung bei Parteispenden und Beitragsaufkommen; Beschränkung der WahlkampfkostenerstattungZitiert von 19
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 27.11.2025 – 3 L 776/25
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 06.05.2025 – VerfGH 30/23.VB-2
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.12.2024 – OVG 3 B 21/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 PartG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/24#abs-1 (1) Der Rechenschaftsbericht besteht aus einer Ergebnisrechnung auf der Grundlage einer den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Einnahmen- und Ausgabenrechnung, einer damit verbundenen Vermögensbilanz sowie einem Erläuterungsteil. Er gibt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen Auskunft über die Herkunft und Verwendung der Mittel sowie über das Vermögen der Partei.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/24#abs-2 (2) Die für alle Kaufleute geltenden handelsrechtlichen Vorschriften über die Rechnungslegung, insbesondere zu Ansatz und Bewertung von Vermögensgegenständen, sind entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt. Rechnungsunterlagen, Bücher, Bilanzen und Rechenschaftsberichte sind zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/24#abs-3 (3) In den Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei sind die Rechenschaftsberichte jeweils getrennt nach Bundesverband und Landesverband sowie die Rechenschaftsberichte der nachgeordneten Gebietsverbände je Landesverband aufzunehmen. Die Landesverbände und die ihnen nachgeordneten Gebietsverbände haben ihren Rechenschaftsberichten eine lückenlose Aufstellung aller Zuwendungen je Zuwender mit Namen und Anschrift beizufügen. Der Bundesverband hat diese Aufstellungen zur Ermittlung der jährlichen Gesamthöhe der Zuwendungen je Zuwender zusammenzufassen. Die Landesverbände haben die Teilberichte der ihnen nachgeordneten Gebietsverbände gesammelt bei ihren Rechenschaftsunterlagen aufzubewahren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/24#abs-4 (4) Die Einnahmerechnung umfasst:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/24#abs-5 (5) Die Ausgaberechnung umfasst:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/24#abs-6 (6) Die Vermögensbilanz umfasst:
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/24#abs-7 (7) Der Vermögensbilanz ist ein Erläuterungsteil hinzuzufügen, der insbesondere folgende Punkte umfassen muss:
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/24#abs-8 (8) Im Rechenschaftsbericht sind die Summe der Zuwendungen natürlicher Personen bis zu 3 300 Euro je Person sowie die Summe der Zuwendungen natürlicher Personen, soweit sie den Betrag von 3 300 Euro übersteigen, gesondert auszuweisen.
Permalink zu Abs. 8arecht.nulegal.eu/gesetze/PartG/24#abs-8a (8a) Einnahmen aus Sponsoring gemäß § 27 Absatz 1b sind neben der Berücksichtigung als Einnahme in einem gesonderten Teil im Rechenschaftsbericht aufzuführen (Sponsoring-Bericht), wenn der zugewendete Bruttobetrag im Einzelfall 750 Euro oder bei mehreren Zuwendungen der gleichen Person an den gleichen Gebietsverband im Rechnungsjahr 6 000 Euro übersteigt. Bei der Angabe im Rechenschaftsbericht sind Einnahmen aus Sponsoring
zu verzeichnen.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/24#abs-9 (9) Dem Rechenschaftsbericht ist eine Zusammenfassung voranzustellen:
Neben den absoluten Beträgen zu den Nummern 1 und 2 ist der Vomhundertsatz der Einnahmensumme nach Nummer 1 und der Ausgabensumme nach Nummer 2 auszuweisen. Zum Vergleich sind die Vorjahresbeträge anzugeben.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/24#abs-10 (10) Die Anzahl der Mitglieder zum 31. Dezember des Rechnungsjahres ist zu verzeichnen.
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/24#abs-11 (11) Die Partei kann dem Rechenschaftsbericht zusätzliche Erläuterungen beifügen.
Permalink zu Abs. 12recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/24#abs-12 (12) Öffentliche Zuschüsse, die den politischen Jugendorganisationen zweckgebunden zugewendet werden, bleiben bei der Ermittlung der absoluten Obergrenze unberücksichtigt. Sie sind im Rechenschaftsbericht der jeweiligen Partei nachrichtlich auszuweisen und bleiben bei der Einnahme- und Ausgaberechnung der Partei unberücksichtigt.