Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 3673
BGBl. 2004 I S. 3673 · 7.926 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Neuntes Gesetz
zur Änderung des Parteiengesetzes
Vom 22. Dezember 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Achten Gesetzes
zur Änderung des Parteiengesetzes
Artikel 3 des Achten Gesetzes zur Änderung des Par-
teiengesetzes vom 28. Juni 2002 (BGBl. I S. 2268) wird
aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des Parteiengesetzes
Das Parteiengesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), zuletzt geän-
dert durch das Gesetz vom 28. Juni 2002 (BGBl. I
S. 2268), wird wie folgt geändert:
1. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Mitgliedsbeiträ-
ge“ durch die Wörter „Mitglieds- und Mandatsträ-
gerbeiträge“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Europa- und
Bundestagswahl“ durch die Wörter „Europa- oder
Bundestagswahl“ ersetzt.
c) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Grundlage dieses Preisindexes ist zu einem
Wägungsanteil von 70 Prozent der allgemeine Ver-
braucherpreisindex und von 30 Prozent der Index
der tariflichen Monatsgehälter der Angestellten bei
Gebietskörperschaften.“
d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Der Bundespräsident kann eine Kommis-
sion unabhängiger Sachverständiger zu Fragen
der Parteienfinanzierung berufen.“
2. § 23a wird wie folgt geändert:
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „die unrichtigen
Angaben“ durch die Wörter „den unrichtigen Anga-
ben“ ersetzt.
3. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Rechenschaftsbericht besteht aus
einer Ergebnisrechnung auf der Grundlage einer
den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden
Einnahmen- und Ausgabenrechnung, einer damit
verbundenen Vermögensbilanz sowie einem Erläu-
terungsteil. Er gibt unter Beachtung der Grundsät-
ze ordnungsmäßiger Buchführung entsprechend
den tatsächlichen Verhältnissen Auskunft über die
Herkunft und Verwendung der Mittel sowie über
das Vermögen der Partei.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die für alle Kaufleute geltenden handelsrechtli-
chen Vorschriften über die Rechnungslegung, ins-
besondere zu Ansatz und Bewertung von Vermö-
gensgegenständen, sind entsprechend anzuwen-
den, soweit dieses Gesetz nichts anderes vor-
schreibt.“
c) In Absatz 6 Nr. 1 Buchstabe B Ziffer II werden die
Wörter „auf staatliche Mittel“ durch die Wörter
„aus der staatlichen Teilfinanzierung“ ersetzt.
d) In Absatz 6 Nr. 2 wird der Buchstabe B wie folgt
gefasst:
„B. Verbindlichkeiten:
I. Verbindlichkeiten gegenüber Gliederun-
gen,
II. Rückzahlungsverpflichtungen aus der staat-
lichen Teilfinanzierung,
III. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstitu-
ten,
IV. Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen
Darlehensgebern,
V. sonstige Verbindlichkeiten;“.
e) In Absatz 7 wird die Nummer 1 aufgehoben. Die
bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Num-
mern 1 bis 3.
4. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Als Einnahmen gelten auch die Freistellung von
üblicherweise entstehenden Verbindlichkeiten, die
Übernahme von Veranstaltungen und Maßnahmen
durch andere, mit denen ausdrücklich für eine Par-
tei geworben wird, die Auflösung von Rückstellun-
gen sowie Wertaufholungen im Anlagevermögen.“
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „einzusetzen“
die Wörter „und in der Vermögensbilanz zu berück-
sichtigen“ eingefügt.
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Beiträge und staatliche Mittel, die von vorn-
herein für eine schlüsselmäßige Verteilung unter
mehrere Gebietsverbände bestimmt sind, werden
bei der Stelle ausgewiesen, bei der sie endgültig
verbleiben.“

5. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:
„§ 26a
Begriff der Ausgabe
(1) Ausgabe ist, soweit für einzelne Ausgabearten
(§ 24 Abs. 5) nichts Besonderes gilt, auch jede von der
Partei erbrachte Geldleistung oder geldwerte Leis-
tung sowie die Nutzung von Einnahmen nach § 26
Abs. 1 Satz 2, die die Partei erlangt hat. Als Ausgabe
gelten auch planmäßige und außerplanmäßige Ab-
schreibungen auf Vermögensgegenstände und die
Bildung von Rückstellungen.
(2) § 26 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Vermögensgegenstände sind zum Zeitpunkt
einer Veräußerung mit ihrem Buchwert als Ausgaben
zu erfassen.
(4) Ausgaben aus der internen Verrechnung zwi-
schen Gliederungen sind bei der Gliederung zu erfas-
sen, von der sie wirtschaftlich getragen werden.“
6. Dem § 28 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Gliederungen unterhalb der Landesverbände
können Einnahmen und Ausgaben im Jahr des Zu-
beziehungsweise Abflusses verbuchen, auch wenn
die jeweiligen Forderungen beziehungsweise Verbind-
lichkeiten bereits im Vorjahr entstanden sind. Die
§§ 249 bis 251 des Handelsgesetzbuchs können für
die Aufstellung der Rechenschaftsberichte dieser
Gliederungen unbeachtet bleiben.“
7. Dem § 31 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
„§ 323 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend.“
8. Die Überschrift von § 31c wird wie folgt gefasst:
„§ 31c
Rechtswidrig erlangte oder
nicht veröffentlichte Spenden“.
9. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Rechenschaftsberichte für das Jahr 2003 können
auf der Grundlage der §§ 24, 26, 26a und 28 in ihrer
ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung erstellt wer-
den.“
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Sind bei der erstmaligen Anwendung des
§ 28 Abs. 2 in seiner ab 1. Januar 2003 geltenden
Fassung die Anschaffungs- oder Herstellungskos-
ten eines Vermögensgegenstandes nicht ohne
unverhältnismäßige Kosten oder Verzögerungen
feststellbar, so dürfen die Buchwerte dieser Ver-
mögensgegenstände aus dem Rechenschaftsbe-
richt für das Rechnungsjahr 2002 als ursprüngliche
Anschaffungs- oder Herstellungskosten übernom-
men und fortgeführt werden. Dasselbe gilt für Ver-
mögensgegenstände, bei denen nach § 28 Abs. 2
keine planmäßigen Abschreibungen vorzunehmen
sind, sofern die Buchwerte nach handelsrechtli-
chen Grundlagen ermittelt worden sind. Im Erläu-
terungsteil ist hierauf hinzuweisen.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Artikel 2 Nr. 3 bis 6 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004
in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember
2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 3673. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes b6e23f22b224cfd4….