Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 3673

BGBl. 2004 I S. 3673 · 7.926 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2004, Seite 3673 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3673
                                             Neuntes Gesetz
                                    zur Änderung des Parteiengesetzes
                                                Vom 22. Dezember 2004

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1

           Änderung des Achten Gesetzes
         zur Änderung des Parteiengesetzes

   Artikel 3 des Achten Gesetzes zur Änderung des Par-
teiengesetzes vom 28. Juni 2002 (BGBl. I S. 2268) wird
aufgehoben.

                        Artikel 2

           Änderung des Parteiengesetzes

  Das Parteiengesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), zuletzt geän-
dert durch das Gesetz vom 28. Juni 2002 (BGBl. I
S. 2268), wird wie folgt geändert:

1. § 18 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Mitgliedsbeiträ-
      ge“ durch die Wörter „Mitglieds- und Mandatsträ-
      gerbeiträge“ ersetzt.

   b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Europa- und
      Bundestagswahl“ durch die Wörter „Europa- oder
      Bundestagswahl“ ersetzt.

   c) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      „Grundlage dieses Preisindexes ist zu einem
      Wägungsanteil von 70 Prozent der allgemeine Ver-
      braucherpreisindex und von 30 Prozent der Index
      der tariflichen Monatsgehälter der Angestellten bei
      Gebietskörperschaften.“
   d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
         „(7) Der Bundespräsident kann eine Kommis-
      sion unabhängiger Sachverständiger zu Fragen
      der Parteienfinanzierung berufen.“

2. § 23a wird wie folgt geändert:
   In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „die unrichtigen
   Angaben“ durch die Wörter „den unrichtigen Anga-
   ben“ ersetzt.

3. § 24 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Der Rechenschaftsbericht besteht aus
      einer Ergebnisrechnung auf der Grundlage einer
      den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden
      Einnahmen- und Ausgabenrechnung, einer damit
      verbundenen Vermögensbilanz sowie einem Erläu-

      terungsteil. Er gibt unter Beachtung der Grundsät-
      ze ordnungsmäßiger Buchführung entsprechend
      den tatsächlichen Verhältnissen Auskunft über die
      Herkunft und Verwendung der Mittel sowie über
      das Vermögen der Partei.“

   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Die für alle Kaufleute geltenden handelsrechtli-
      chen Vorschriften über die Rechnungslegung, ins-
      besondere zu Ansatz und Bewertung von Vermö-
      gensgegenständen, sind entsprechend anzuwen-
      den, soweit dieses Gesetz nichts anderes vor-
      schreibt.“

   c) In Absatz 6 Nr. 1 Buchstabe B Ziffer II werden die
      Wörter „auf staatliche Mittel“ durch die Wörter
      „aus der staatlichen Teilfinanzierung“ ersetzt.
   d) In Absatz 6 Nr. 2 wird der Buchstabe B wie folgt
      gefasst:

      „B. Verbindlichkeiten:
          I. Verbindlichkeiten gegenüber Gliederun-
             gen,
          II. Rückzahlungsverpflichtungen aus der staat-
              lichen Teilfinanzierung,

          III. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstitu-
               ten,

          IV. Verbindlichkeiten gegenüber       sonstigen
              Darlehensgebern,

          V. sonstige Verbindlichkeiten;“.

   e) In Absatz 7 wird die Nummer 1 aufgehoben. Die
      bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Num-
      mern 1 bis 3.

4. § 26 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Als Einnahmen gelten auch die Freistellung von
      üblicherweise entstehenden Verbindlichkeiten, die
      Übernahme von Veranstaltungen und Maßnahmen
      durch andere, mit denen ausdrücklich für eine Par-
      tei geworben wird, die Auflösung von Rückstellun-
      gen sowie Wertaufholungen im Anlagevermögen.“
   b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „einzusetzen“
      die Wörter „und in der Vermögensbilanz zu berück-
      sichtigen“ eingefügt.
   c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
        „(5) Beiträge und staatliche Mittel, die von vorn-
      herein für eine schlüsselmäßige Verteilung unter
      mehrere Gebietsverbände bestimmt sind, werden
      bei der Stelle ausgewiesen, bei der sie endgültig
      verbleiben.“
BGBl. 2004, Seite 3674 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3674
5. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:
                            „§ 26a

                     Begriff der Ausgabe

      (1) Ausgabe ist, soweit für einzelne Ausgabearten
   (§ 24 Abs. 5) nichts Besonderes gilt, auch jede von der
   Partei erbrachte Geldleistung oder geldwerte Leis-
   tung sowie die Nutzung von Einnahmen nach § 26
   Abs. 1 Satz 2, die die Partei erlangt hat. Als Ausgabe
   gelten auch planmäßige und außerplanmäßige Ab-
   schreibungen auf Vermögensgegenstände und die
   Bildung von Rückstellungen.

       (2) § 26 Abs. 2 gilt entsprechend.

      (3) Vermögensgegenstände sind zum Zeitpunkt
   einer Veräußerung mit ihrem Buchwert als Ausgaben
   zu erfassen.

     (4) Ausgaben aus der internen Verrechnung zwi-

   schen Gliederungen sind bei der Gliederung zu erfas-

   sen, von der sie wirtschaftlich getragen werden.“

6. Dem § 28 wird folgender Absatz 3 angefügt:

      „(3) Gliederungen unterhalb der Landesverbände
   können Einnahmen und Ausgaben im Jahr des Zu-
   beziehungsweise Abflusses verbuchen, auch wenn
   die jeweiligen Forderungen beziehungsweise Verbind-
   lichkeiten bereits im Vorjahr entstanden sind. Die
   §§ 249 bis 251 des Handelsgesetzbuchs können für
   die Aufstellung der Rechenschaftsberichte dieser
   Gliederungen unbeachtet bleiben.“

7. Dem § 31 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:

   „§ 323 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend.“

8. Die Überschrift von § 31c wird wie folgt gefasst:
                             „§ 31c
                  Rechtswidrig erlangte oder

                nicht veröffentlichte Spenden“.

9. § 39 wird wie folgt geändert:
     a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:

        „Rechenschaftsberichte für das Jahr 2003 können
        auf der Grundlage der §§ 24, 26, 26a und 28 in ihrer
        ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung erstellt wer-
        den.“
     b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

           „(4) Sind bei der erstmaligen Anwendung des
        § 28 Abs. 2 in seiner ab 1. Januar 2003 geltenden
        Fassung die Anschaffungs- oder Herstellungskos-
        ten eines Vermögensgegenstandes nicht ohne
        unverhältnismäßige Kosten oder Verzögerungen

        feststellbar, so dürfen die Buchwerte dieser Ver-

        mögensgegenstände aus dem Rechenschaftsbe-

        richt für das Rechnungsjahr 2002 als ursprüngliche
        Anschaffungs- oder Herstellungskosten übernom-
        men und fortgeführt werden. Dasselbe gilt für Ver-
        mögensgegenstände, bei denen nach § 28 Abs. 2
        keine planmäßigen Abschreibungen vorzunehmen
        sind, sofern die Buchwerte nach handelsrechtli-
        chen Grundlagen ermittelt worden sind. Im Erläu-
        terungsteil ist hierauf hinzuweisen.“

                          Artikel 3
                       Inkrafttreten

   Artikel 2 Nr. 3 bis 6 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004
in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
                                  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                                sind gewahrt.
                                   Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                                ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                  Berlin, den 22. Dezember

2004
                                             Der Bundespräsident
                                                 Horst Köhler
                                               Der Bundeskanzler
                                               Gerhard Schröder
                                       Der Bundesminister des Innern
                                                 Schily

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 3673. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes b6e23f22b224cfd4….