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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 2563

BGBl. 2015 I S. 2563 · 5.519 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2015, Seite 2563 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2563
                                         Zehntes Gesetz
                                zur Änderung des Parteiengesetzes
                                              Vom 22. Dezember 2015

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                   Änderung des
                  Parteiengesetzes

   Das Parteiengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. August
2011 (BGBl. I S. 1748, 3141) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
 1. Dem § 2 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
   „Gleiches gilt, wenn eine Vereinigung sechs Jahre
   lang entgegen der Pflicht zur öffentlichen Rechen-
   schaftslegung gemäß § 23 keinen Rechenschafts-
   bericht eingereicht hat; § 19a Absatz 3 Satz 5 gilt
   entsprechend.“
 2. § 18 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „0,70 Euro“

          durch die Angabe „0,83 Euro“ ersetzt.

      bb) In Nummer 2 wird die Angabe „0,70 Euro“

          durch die Angabe „0,83 Euro“ ersetzt.

      cc) In Nummer 3 wird die Angabe „0,38 Euro“
          durch die Angabe „0,45 Euro“ ersetzt.
   b) In Satz 2 wird die Angabe „0,85 Euro“ durch die
      Angabe „1 Euro“ ersetzt.
   c) Folgender Satz wird angefügt:
      „Die in Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie in Satz 2
      genannten Beträge erhöhen sich ab dem Jahr
      2017 entsprechend Absatz 2 Satz 2 bis 5.“

 3. § 19a Absatz 4 wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe „Abs.“ wird jeweils durch das Wort
      „Absatz“ und die Angabe „Nr.“ wird durch das
      Wort „Nummer“ ersetzt.
   b) Folgender Satz wird angefügt:
      „Dabei sind Einnahmen aus Unternehmenstätig-
      keit (§ 24 Absatz 4 Nummer 5) nur in Höhe des
      nach Abzug der Ausgaben (§ 24 Absatz 5 Num-
      mer 2 Buchstabe f) verbleibenden Betrages zu
      berücksichtigen.“

 4. § 24 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 5 werden die Wörter „und Be-
         teiligungen“ gestrichen.
     bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a
         eingefügt:
         „5a. Einnahmen aus Beteiligungen,“.

   b) Absatz 5 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

     aa) Nach Buchstabe e wird folgender Buch-
         stabe f eingefügt:
         „f) Ausgaben im Rahmen einer Unterneh-
             menstätigkeit,“.
     bb) Der bisherige Buchstabe f wird Buchstabe g.
5. In § 25 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
   „Spenden“ ein Komma und das Wort „Mitgliedsbei-
   träge“ eingefügt und werden das Wort „Spenders“
   durch das Wort „Zuwenders“ und das Wort „Spen-
   de“ durch das Wort „Zuwendung“ ersetzt.
6. In § 26 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „die
   Mitglieder“ durch das Wort „Parteien“ und wird
   das Wort „stellen“ durch die Wörter „gestellt wer-

   den“ ersetzt.

7. In § 27 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „von

   Mitgliedern“ durch das Wort „Parteien“ und wird

   der Punkt am Ende durch die Wörter „oder eine
   hierfür dennoch vereinbarte Vergütung an die Partei
   zurückgeleitet oder auf eine solche Vergütung ver-
   zichtet wird.“ ersetzt.
8. § 31c wird wie folgt geändert:
   a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
   b) Absatz 2 wird aufgehoben.

9. § 38 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift werden die Wörter „des Bun-
      deswahlleiters“ gestrichen.

   b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
   c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
        „(2) Der Präsident des Deutschen Bundes-
     tages kann den Vorstand der Partei zur Ein-
     reichung eines Rechenschaftsberichts, der den
     Vorschriften des Fünften Abschnitts entspricht,
     durch ein Zwangsgeld anhalten. Die Vorschriften
     des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gelten
     sinngemäß; der Präsident des Deutschen Bun-
     destages handelt insoweit als Vollstreckungs-
     und Vollzugsbehörde. Die Höhe des Zwangs-
BGBl. 2015, Seite 2564 — Originalseite als Abbildung
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       geldes beträgt mindestens 500 Euro und höchs-
       tens 10 000 Euro.“
10. Dem § 39 wird folgender Absatz 5 angefügt:

      „(5) § 2 Absatz 2 Satz 2 findet auf in der Frist
   des § 19a Absatz 3 Satz 1 und 2 einzureichende
   Rechenschaftsberichte ab dem Rechenschaftsjahr
   2016 Anwendung. § 19a Absatz 4 Satz 2 findet
   auf in der Frist des § 19a Absatz 3 Satz 1 und 2
   einzureichende Rechenschaftsberichte ab dem
   Rechenschaftsjahr 2015 Anwendung. Für die Be-

    rechnung des Gesamtwertes der Zuwendungen
    nach § 25 Absatz 3 Satz 1 sind für das Rechen-
    schaftsjahr 2015 Zuwendungen gemäß § 25 Ab-
    satz 3 Satz 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezem-
    ber 2015 geltenden Fassung zugrunde zu legen.“

                      Artikel 2

                    Inkrafttreten
   Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016
in Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                              Berlin, den 22. Dezember 2015
                                         Der Bundespräsident
                                            Joachim Gauck
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l

                                   Der Bundesminister des
a M e r k e l

Innern
                                        Thomas de Maizière

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 2563. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 45705839e1d12abc….