Gesetze / Untersuchungsausschussgesetz
PUAG§ 23 Vernehmung von Amtsträgern
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
- BVerfG, 17.06.2009 – 2 BvE 3/07Zu den Auskunftspflichten der Bundesregierung im Untersuchungsausschuss (Hier: BND-Untersuchungsausschuss)Zitiert von 53
- BVerfG, 16.12.2020 – 2 BvE 4/18Amri-Untersuchungsausschuss (Benennung von V-Person-Führer)Zitiert von 5
2 Entscheidungen zu § 23 PUAG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PUAG/23#abs-1 (1) § 54 der Strafprozessordnung ist anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PUAG/23#abs-2 (2) Die Bundesregierung ist verpflichtet, die erforderlichen Aussagegenehmigungen zu erteilen; § 18 Abs. 1 bis 3 erster Halbsatz gilt entsprechend.