Gesetze / Personenstandsgesetz

PStG

§ 26 Nachträgliche Ermittlung des Personenstandes

Stand: 10.06.2019

Bund11 Entscheidungen

Wird in den Fällen der §§ 24 und 25 der Personenstand später ermittelt, so wird der Eintrag auf schriftliche Anordnung der Behörde berichtigt, die ihn veranlasst hat.

§ 25 § 27