Gesetze / Personenstandsverordnung
PStV§ 8 Prüfung der Staatsangehörigkeit
Stand: 01.11.2022
Wird zitiert von 4
- VG Regensburg, 27.09.2023 – RN 9 K 22.1630Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 19.08.2016 – 11 W 50/16 (Wx)
- OLG Frankfurt am Main, 18.06.2015 – 20 W 137/15Zitiert von 1
- OVG NRW, 13.06.2014 – 19 E 650/14Zitiert von 1
4 Entscheidungen zu § 8 PStV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/8#abs-1 (1) Zur Prüfung der deutschen Staatsangehörigkeit ist Folgendes vorzulegen:
1.
der Personalausweis oder der Reisepass oder
2.
eine Bescheinigung der Meldebehörde, aus der sich die Staatsangehörigkeit ergibt.
Bestehen danach Zweifel an der deutschen Staatsangehörigkeit, ist eine Staatsangehörigkeitsurkunde vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/8#abs-2 (2) Wer nicht Deutscher ist, muss seine Staatsangehörigkeit durch Vorlage eines der folgenden Dokumente nachweisen:
1.
Reisepass oder Passersatz,
2.
amtlicher Personalausweis mit Angabe der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz oder
3.
Bescheinigung der zuständigen Behörde seines Heimatstaates.