Gesetze / Personenstandsverordnung

PStV

§ 6 Anzeige eines Personenstandsfalls

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Über die mündliche Anzeige eines Personenstandsfalls ist vom Standesamt eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss alle zur ordnungsgemäßen Beurkundung im Personenstandsregister erforderlichen Angaben enthalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die elektronische Anzeige einer Geburt oder eines Sterbefalls sollen das Datenaustauschformat XPersonenstand und das Übertragungsprotokoll OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung verwendet werden; § 63 Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 5 § 7