Gesetze / Personenstandsverordnung
PStV§ 42 Familienrechtliche Zuordnung im Personenstandseintrag
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/42?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In den Personenstandseinträgen wird den Ehegatten und Lebenspartnern, den Eltern des Kindes und dem letzten Ehegatten oder Lebenspartner der verstorbenen Person ein Datenfeld für die familienrechtliche Bezeichnung zugeordnet. Die Felder erhalten fortlaufende Nummern, beginnend mit der Nummer 1. und stellen die Verbindung zu den Hinweisen des Registereintrags her.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/42?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Im Geburtenregister wird bei der Erstbeurkundung der Geburt der Person, die das Kind geboren hat, die Nummer „1.“ zugeordnet und sie wird in dem Datenfeld für die familienrechtliche Bezeichnung als „Mutter“ eingetragen. Der Person, deren Vaterschaft zu dem Kind nach § 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht, wird die Nummer „2.“ zugeordnet und sie wird in dem Datenfeld für die familienrechtliche Bezeichnung als „Vater“ eingetragen. Satz 1 gilt auch für Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugeordnet sind. Satz 2 gilt für Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugeordnet sind, nur dann, wenn sich die Vaterschaft aus § 1592 Nummer 3 BGB ergibt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/42?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Annahme eines Kindes wird im Geburtenregister ausschließlich in einer Folgebeurkundung dokumentiert, wobei weibliche Annehmende als „Mutter“ und männliche Annehmende als „Vater“ in dem Datenfeld für die familienrechtliche Bezeichnung eingetragen werden. Soweit annehmende Personen weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, sind sie als „Elternteil“ zu bezeichnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/42?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Im Eheregister werden den Ehegatten die Nummern „1.“ und „2.“ zugeordnet und männliche Personen als „Ehemann“, weibliche Personen als „Ehefrau“ in dem Datenfeld für die familienrechtliche Bezeichnung eingetragen. Soweit Personen weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, sind sie als „Ehepartner“ zu bezeichnen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/42?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Im Lebenspartnerschaftsregister werden den Partnern die Nummern „1.“ und „2.“ zugeordnet und männliche Personen als „Lebenspartner“, weibliche Personen als „Lebenspartnerin“ in dem Datenfeld für die familienrechtliche Bezeichnung eingetragen. Soweit Personen weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, sind sie als „Lebenspartner“ zu bezeichnen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/42?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Im Sterberegister wird der letzte männliche Ehegatte der verstorbenen Person als „Ehemann“ und der letzte weibliche Ehegatte als „Ehefrau“ in dem Datenfeld für die familienrechtliche Bezeichnung eingetragen. Der letzte männliche Lebenspartner der verstorbenen Person wird als „Lebenspartner“ und der letzte weibliche Lebenspartner als „Lebenspartnerin“ in dem Datenfeld für die familienrechtliche Bezeichnung eingetragen. Soweit Personen weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, sind sie als „Ehepartner“ oder „Lebenspartner“ zu bezeichnen.
Änderungsverlauf
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01.11.2024 in Kraft
§ 42 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 206)
BGBl. 2024 I Nr. 206
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12.04.2019 Ausfertigung
§ 42 geändert durch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. April 2019 (BGBl. I 496)
BGBl. 2019 I S. 496
BGBl. 2019 I S. 496 Gesetzgebungsmaterialien
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 42 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2522 111)
BGBl. 2017 I S. 2522
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22.12.2010 Ausfertigung
§ 42 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I 2255)
BGBl. 2010 I S. 2255
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.