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Artikel 5 · BT-Drs. 17/2583 · S. 25
Zu Artikel 5 (Änderung des Personenstands-
Zu Artikel 5 (Änderung des Personenstands- gesetzes) § 27 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 PStG regelte bisher, dass bei Fortführung des Geburtenregisters auf eine in das Testa- mentsverzeichnis aufgenommene Mitteilung hinzuweisen ist. Die Einführung des Zentralen Testamentsregisters macht diesen Hinweis entbehrlich. Die Vorschrift kann mit Inkraft- treten des Artikels 2 Nummer 2 und der Artikel 3 bis 6 dieses Gesetzes sofort und ersatzlos entfallen. Einer § 42 Absatz 3 PStV vergleichbaren Übergangsregelung bedarf es nicht. Eine Berichtigung oder Löschung bereits vorhandener Hin- weise im Geburtenregister nach Inkrafttreten des Artikels 2 Nummer 2 und der Artikel 3 bis 6 dieses Gesetzes ist nicht vorgesehen. Auf die Begründung zu Artikel 7 (§ 2 TVÜG-E) wird Bezug genommen. Eine Ergänzung von § 73 PStG ist nicht erforderlich, weil § 73 Nummer 8 PStG bereits Mitteilungen über Sterbefälle nach den §§ 58 ff. PStV an die Bundesnotarkammer als „sonstige öffentliche Stelle“ erlaubt.
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Herkunft
BT-Drs. 17/2583, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 104.440–105.423 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.42) +D1D2D3 · Prüfwert 1f929da300f69ffd….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP