Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 5 · BT-Drs. 17/2583 · S. 25

Zu Artikel 5 (Änderung des Personenstands-

Zu Artikel 5 (Änderung des Personenstands-
gesetzes)
§ 27 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 PStG regelte bisher, dass bei
Fortführung des Geburtenregisters auf eine in das Testa-
mentsverzeichnis aufgenommene Mitteilung hinzuweisen
ist. Die Einführung des Zentralen Testamentsregisters macht
diesen Hinweis entbehrlich. Die Vorschrift kann mit Inkraft-
treten des Artikels 2 Nummer 2 und der Artikel 3 bis 6 dieses
Gesetzes sofort und ersatzlos entfallen. Einer § 42 Absatz 3
PStV vergleichbaren Übergangsregelung bedarf es nicht.
Eine Berichtigung oder Löschung bereits vorhandener Hin-
weise im Geburtenregister nach Inkrafttreten des Artikels 2
Nummer 2 und der Artikel 3 bis 6 dieses Gesetzes ist nicht
vorgesehen. Auf die Begründung zu Artikel 7 (§ 2 TVÜG-E)
wird Bezug genommen.
Eine Ergänzung von § 73 PStG ist nicht erforderlich, weil
§ 73 Nummer 8 PStG bereits Mitteilungen über Sterbefälle
nach den §§ 58 ff. PStV an die Bundesnotarkammer als
„sonstige öffentliche Stelle“ erlaubt.

BT-Drs. 17/2583 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 17/2583, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 104.440–105.423 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.42) +D1D2D3 · Prüfwert 1f929da300f69ffd….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP