Gesetze / Personenstandsverordnung
PStV§ 41 Sammlung der Beschlüsse über Todeserklärungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/41#abs-1 (1) In die Sammlung der Beschlüsse über Todeserklärungen und gerichtliche Feststellung der Todeszeit sind nur Ausfertigungen von rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen aufzunehmen. Wurde eine in der Sammlung enthaltene gerichtliche Entscheidung geändert oder aufgehoben, ist auch eine Ausfertigung des Änderungs- oder Aufhebungsbeschlusses aufzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/41#abs-2 (2) Die Sammlung nach Absatz 1 kann elektronisch geführt werden. Die elektronische Führung erfolgt durch eine ersetzende Digitalisierung der Beschlüsse als Bilddatei. Aus den Beschlüssen können Daten, die zur eindeutigen Identifizierung, zum Auffinden eines Beschlusses und zur Erstellung einer Bescheinigung nach Absatz 3 erforderlich sind, in das elektronische Suchverzeichnis des Standesamts I in Berlin übernommen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/41#abs-3 (3) Aus der Sammlung der Beschlüsse über Todeserklärungen und gerichtliche Feststellung der Todeszeit erteilt das Standesamt I in Berlin den nach den §§ 62 bis 66 des Gesetzes Berechtigten auf Antrag Bescheinigungen oder beglaubigte Abschriften der Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung oder beglaubigte Ausdrucke der elektronisch gespeicherten gerichtlichen Entscheidung; die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses ist ausreichend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/41#abs-4 (4) Die Absätze 2 und 3 sind entsprechend für das bis zum 31. Dezember 2008 geführte Buch für Todeserklärungen anzuwenden.
Änderungsverlauf
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12.04.2019 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. April 2019 (BGBl. I 496)
BGBl. 2019 I S. 496
BGBl. 2019 I S. 496 Gesetzgebungsmaterialien
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24.10.2018 Ausfertigung
§ 41 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2018 (BGBl. I 1768)
BGBl. 2018 I S. 1768
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.