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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 2255

BGBl. 2010 I S. 2255 · 25.984 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2010, Seite 2255 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2255
                                  Gesetz
            zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in
  Nachlasssachen durch Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der
  Bundesnotarkammer und zur Fristverlängerung nach der Hofraumverordnung
                                             Vom 22. Dezember 2010

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                   Änderung der
                Bundesnotarordnung
   Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 6 des Ge-
setzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 78 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

         „(2) Die Bundesnotarkammer führt als Regis-
      terbehörde je ein automatisiertes elektronisches
      Register über
      1. Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfü-
         gungen (Zentrales Vorsorgeregister) und
      2. die Verwahrung erbfolgerelevanter Urkunden
         (Zentrales Testamentsregister).
      Das Bundesministerium der Justiz hat durch
      jeweils eine Rechtsverordnung zum Zentralen
      Vorsorgeregister und zum Zentralen Testaments-

      register mit Zustimmung des Bundesrates die nä-

      heren Bestimmungen über Einrichtung und Füh-

      rung der Register, über Auskunft aus den Regis-

      tern, über Anmeldung, Änderung und Löschung

      von Registereintragungen, über Einzelheiten der

      Datenübermittlung und -speicherung sowie der
      Datensicherheit zu treffen. Die Erhebung und Ver-
      wendung der Daten ist auf das für die Erfüllung
      der gesetzlichen Aufgaben der Registerbehörde,
      der Nachlassgerichte und der Verwahrstellen Er-
      forderliche zu beschränken. In der Rechtsverord-
      nung zum Zentralen Testamentsregister können
      darüber hinaus Bestimmungen zum Inhalt der
      Sterbefallmitteilungen nach § 78c Satz 1 getrof-
      fen werden. Ferner können in der Rechtsverord-

     nung zum Zentralen Testamentsregister Ausnah-
     men zugelassen werden von:
     1. § 78c Satz 3, soweit dies die Sterbefallmit-
        teilung an das Nachlassgericht betrifft;
     2. der elektronischen Benachrichtigung nach
        § 78c Satz 4;
     3. der Verpflichtung zur elektronischen Übermitt-
        lung nach § 34a Absatz 1 Satz 1 des Beurkun-
        dungsgesetzes und § 347 Absatz 1 Satz 1 des
        Gesetzes über das Verfahren in Familien-
        sachen und in den Angelegenheiten der freiwil-
        ligen Gerichtsbarkeit.
     Das Bundesministerium der Justiz führt die
     Rechtsaufsicht über die Registerbehörde.“

  b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
  c) In Absatz 3 Satz 2 werden der abschließende
     Punkt gestrichen und die Wörter „sowie Notar-
     daten verwalten und die elektronische Kommuni-
     kation der Notare mit Gerichten, Behörden und
     sonstigen Dritten unterstützen.“ angefügt.
2. Die §§ 78a bis 78c werden wie folgt gefasst:
                         „§ 78a

     In das Zentrale Vorsorgeregister dürfen Angaben

  über Vollmachtgeber, Bevollmächtigte, die Vollmacht

  und deren Inhalt sowie über Vorschläge zur Auswahl

  des Betreuers, Wünsche zur Wahrnehmung der Be-

  treuung und über den Vorschlagenden aufgenom-

  men werden.

                         § 78b
     (1) In das Zentrale Testamentsregister werden
  Verwahrangaben zu erbfolgerelevanten Urkunden
  aufgenommen, die ab 1. Januar 2012 von Notaren
  (§ 34a Absatz 1 Satz 1 des Beurkundungsgesetzes)
  oder Gerichten (Absatz 4 sowie § 347 des Gesetzes
  über das Verfahren in Familiensachen und in den An-
  gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) zu
BGBl. 2010, Seite 2256 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2256
  übermitteln sind. Die gespeicherten Daten sind mit
  Ablauf des dreißigsten auf die Sterbefallmitteilung
  folgenden Kalenderjahres zu löschen.
     (2) Erbfolgerelevante Urkunden sind Testamente,
  Erbverträge und alle Urkunden mit Erklärungen, wel-
  che die Erbfolge beeinflussen können, insbesondere
  Aufhebungsverträge, Rücktritts- und Anfechtungs-
  erklärungen, Erb- und Zuwendungsverzichtsverträ-
  ge, Ehe- und Lebenspartnerschaftsverträge und
  Rechtswahlen. Verwahrangaben sind Angaben, die
  zum Auffinden erbfolgerelevanter Urkunden erfor-
  derlich sind.
    (3) Registerfähig sind nur erbfolgerelevante Ur-
  kunden, die
  1. öffentlich beurkundet oder
  2. in amtliche Verwahrung genommen
  worden sind.

     (4) Handelt es sich bei einem gerichtlichen Ver-
  gleich um eine erbfolgerelevante Urkunde im Sinne
  von Absatz 2 Satz 1, übermittelt das Gericht unver-
  züglich die Verwahrangaben an die das Zentrale Tes-
  tamentsregister führende Registerbehörde nach
  Maßgabe der nach § 78 Absatz 2 Satz 2 bis 5 erlas-
  senen Rechtsverordnung. Der Erblasser teilt dem
  Gericht die zur Registrierung erforderlichen Daten
  mit.

                           § 78c
     Ab 1. Januar 2012 teilt das zuständige Standes-
  amt der Registerbehörde den Tod, die Todeserklä-
  rung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit
  einer Person mit (Sterbefallmitteilung). Die Register-
  behörde prüft daraufhin, ob im Zentralen Testa-
  mentsregister Verwahrangaben vorliegen. Sie be-
  nachrichtigt, soweit erforderlich, unverzüglich das
  zuständige Nachlassgericht und die verwahrenden
  Stellen über den Sterbefall und etwaige Verwahran-
  gaben. Die Benachrichtigung erfolgt elektronisch.“
3. Nach § 78c werden folgende §§ 78d bis 78f einge-
   fügt:
                           „§ 78d
       (1) Die Registerbehörde erteilt auf Ersuchen

  1. Gerichten Auskunft aus dem Zentralen Vorsorge-
     register und dem Zentralen Testamentsregister
     sowie

  2. Notaren Auskunft aus dem Zentralen Testaments-
     register.
  Die Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister
  wird nur erteilt, soweit sie zur Ermittlung erbfolge-
  relevanter Urkunden im Rahmen der Aufgabener-
  füllung der Gerichte und Notare erforderlich ist.
  Auskünfte aus dem Zentralen Testamentsregister
  können zu Lebzeiten des Erblassers nur mit dessen
  Einwilligung eingeholt werden.
     (2) Die Befugnis der Gerichte und Notare zur Ein-
  sicht in Registrierungen, die von ihnen verwahrte Ur-
  kunden betreffen, bleibt unberührt.
    (3) Die Registerbehörde kann Gerichte bei der Er-
  mittlung besonders amtlich verwahrter Urkunden
  unterstützen, für die mangels Verwahrungsnachricht
  keine Eintragung im Zentralen Testamentsregister

vorliegt. Die Verwahrangaben der nach Satz 1 ermit-
telten Verfügungen von Todes wegen sind nach
§ 347 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Ver-
fahren in Familiensachen und in den Angelegenhei-
ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit an das Zentrale
Testamentsregister zu melden.

                       § 78e
   (1) Das Zentrale Vorsorgeregister und das Zen-
trale Testamentsregister werden durch Gebühren
finanziert. Die Registerbehörde kann Gebühren er-
heben für:
1. die Aufnahme von Erklärungen in das Zentrale
   Vorsorgeregister,
2. die Aufnahme von Erklärungen in das Zentrale
   Testamentsregister und
3. die Erteilung von Auskünften aus dem Zentralen
   Testamentsregister nach § 78d Absatz 1 Satz 1
   Nummer 2.

  (2) Zur Zahlung der Gebühren sind verpflichtet:
1. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 der An-
   tragsteller und derjenige, der für die Gebühren-
   schuld eines anderen kraft Gesetzes haftet;
2. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 der Erb-
   lasser;

3. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 der Ver-
   anlasser des Auskunftsverfahrens.
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamt-
schuldner.
   (3) Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der
mit der Einrichtung, Inbetriebnahme, dauerhaften
Führung und Nutzung des jeweiligen Registers
durchschnittlich verbundene Verwaltungsaufwand
einschließlich Personal- und Sachkosten gedeckt
wird. Dabei sind auch zu berücksichtigen
1. für die Aufnahme von Erklärungen in das Zentrale
   Vorsorgeregister: der gewählte Kommunikations-
   weg;
2. für die Aufnahme von Erklärungen in das Zentrale
   Testamentsregister und für Auskünfte: die Kosten
   für die Überführung der Verwahrungsnachrichten
   nach dem Testamentsverzeichnis-Überführungs-
   gesetz.

   (4) Die Registerbehörde bestimmt die Gebühren
nach Absatz 1 und die Art ihrer Erhebung jeweils
durch eine Gebührensatzung. Die Satzungen bedür-
fen der Genehmigung durch das Bundesministerium
der Justiz. Die Höhe der Gebühren ist regelmäßig zu
überprüfen.
  (5) Gerichte und Notare können die nach Absatz 3
bestimmten Gebühren für die Registerbehörde ent-
gegennehmen.

                       § 78f
   (1) Gegen Entscheidungen der Registerbehörde
nach den §§ 78a bis 78e findet die Beschwerde
nach den Vorschriften des Gesetzes über das Ver-
fahren in Familiensachen und in den Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit statt, soweit
sich nicht aus den folgenden Absätzen etwas ande-
res ergibt.
BGBl. 2010, Seite 2257 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2257
      (2) Die Beschwerde ist bei der Registerbehörde
   einzulegen. Diese kann der Beschwerde abhelfen.
   Beschwerden, denen sie nicht abhilft, legt sie dem
   Landgericht am Sitz der Bundesnotarkammer vor.
     (3) Die Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig.“

                       Artikel 2

                   Änderung des

               Beurkundungsgesetzes
   Das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969
(BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 7 des Geset-
zes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 798) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 20a werden die Wörter „nach § 78a Abs. 1 der
   Bundesnotarordnung“ gestrichen.
2. § 34a wird wie folgt gefasst:

                          „§ 34a

          Mitteilungs- und Ablieferungspflichten

      (1) Der Notar übermittelt nach Errichtung einer

   erbfolgerelevanten Urkunde im Sinne von § 78b Ab-
   satz 2 Satz 1 der Bundesnotarordnung die Verwahr-
   angaben im Sinne von § 78b Absatz 2 Satz 2 der
   Bundesnotarordnung unverzüglich elektronisch an
   die das Zentrale Testamentsregister führende Regis-
   terbehörde. Die Mitteilungspflicht nach Satz 1 be-
   steht auch bei jeder Beurkundung von Änderungen
   erbfolgerelevanter Urkunden.
     (2) Wird ein in die notarielle Verwahrung genom-
   mener Erbvertrag gemäß § 2300 Absatz 2, § 2256
   Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zurückge-
   geben, teilt der Notar dies der Registerbehörde mit.

     (3) Befindet sich ein Erbvertrag in der Verwahrung
   des Notars, liefert der Notar ihn nach Eintritt des
   Erbfalls an das Nachlassgericht ab, in dessen Ver-
   wahrung er danach verbleibt. Enthält eine sonstige
   Urkunde Erklärungen, nach deren Inhalt die Erbfolge
   geändert werden kann, so teilt der Notar diese Erklä-
   rungen dem Nachlassgericht nach dem Eintritt des
   Erbfalls in beglaubigter Abschrift mit.“

                       Artikel 3
                 Änderung des
         Gesetzes über das Verfahren
         in Familiensachen und in den
 Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
   § 347 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-
sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,
2587), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom
9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
      „(1) Nimmt das Gericht ein eigenhändiges Testa-
   ment oder ein Nottestament in die besondere amt-
   liche Verwahrung, übermittelt es unverzüglich die
   Verwahrangaben im Sinne von § 78b Absatz 2 Satz 2
   der Bundesnotarordnung elektronisch an die das
   Zentrale Testamentsregister führende Registerbe-
   hörde. Satz 1 gilt entsprechend für eigenhändige ge-
   meinschaftliche Testamente und Erbverträge, die
   nicht in besondere amtliche Verwahrung genommen

  worden sind, wenn sie nach dem Tod des Erstver-
  storbenen eröffnet wurden und nicht ausschließlich
  Anordnungen enthalten, die sich auf den mit dem
  Tod des Erstverstorbenen eingetretenen Erbfall be-
  ziehen.
     (2) Wird ein gemeinschaftliches Testament oder
  ein Erbvertrag nach § 349 Absatz 2 Satz 2 und Ab-
  satz 4 erneut in die besondere amtliche Verwahrung

  genommen, so übermittelt das nach § 344 Absatz 2
  oder Absatz 3 zuständige Gericht die Verwahranga-
  ben an die das Zentrale Testamentsregister führende
  Registerbehörde, soweit vorhanden unter Bezug-
  nahme auf die bisherige Registrierung.
    (3) Wird eine in die besondere amtliche Verwah-
  rung genommene Verfügung von Todes wegen aus
  der besonderen amtlichen Verwahrung zurückgege-
  ben, teilt das verwahrende Gericht dies der Register-
  behörde mit.“

2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:

  a) Dem Satz 1 werden die folgenden Sätze voran-

     gestellt:

     „Die bei den Standesämtern und beim Amtsge-
     richt Schöneberg in Berlin bestehenden Verzeich-
     nisse über die in amtlicher Verwahrung befind-
     lichen Verfügungen von Todes wegen werden
     bis zur Überführung in das Zentrale Testaments-
     register nach dem Testamentsverzeichnis-Über-
     führungsgesetz von diesen Stellen weitergeführt.
     Erhält die das Testamentsverzeichnis führende
     Stelle Nachricht vom Tod des Erblassers, teilt
     sie dies der Stelle mit, von der die Verwahrungs-
     nachricht stammt, soweit nicht die das Zentrale
     Testamentsregister führende Registerbehörde
     die Mitteilungen über Sterbefälle nach § 4 Ab-
     satz 1 des Testamentsverzeichnis-Überführungs-
     gesetzes bearbeitet.“

  b) Im bisherigen Satz 1 werden die Wörter „nach
     den Absätzen 1 bis 3 sowie § 34a des Beurkun-
     dungsgesetzes“ durch die Wörter „nach Satz 2“
     ersetzt.
  c) Im bisherigen Satz 2 werden die Wörter „Erhe-
     bung und“ gestrichen.
  d) Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben.
3. In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „den Absät-
   zen 1 bis 3 sowie § 34a des Beurkundungsgesetzes“
   durch die Wörter „Absatz 4 Satz 2“ ersetzt.
4. In Absatz 6 werden die Wörter „nach Absatz 4
   Satz 1“ durch die Wörter „nach Absatz 4 Satz 3“ er-
   setzt.

                      Artikel 4
                  Änderung des
             Personenstandsgesetzes
  § 27 Absatz 4 Satz 2 des Personenstandsgesetzes
vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt
durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In Nummer 3 wird das Komma durch einen Punkt
   ersetzt.
2. Nummer 4 wird aufgehoben.
BGBl. 2010, Seite 2258 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2258
                       Artikel 5

                   Änderung der
             Personenstandsverordnung
  Die Personenstandsverordnung vom 22. November
2008 (BGBl. I S. 2263) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 42 wird folgender Absatz 3 angefügt:
     „(3) Die Verpflichtung nach Absatz 2 endet für das
  jeweilige Standesamt, soweit die das Zentrale Tes-
  tamentsregister führende Registerbehörde die Mit-
  teilungen über Sterbefälle nach § 4 Absatz 1 des
  Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes bear-
  beitet.“

2. § 58 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 5 wird der abschließende Punkt durch
     ein Komma ersetzt.

  b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
       „6. der das Zentrale Testamentsregister führen-
           den Registerbehörde.“

3. § 59 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 5 wird der abschließende Punkt durch
     ein Komma ersetzt.

  b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
       „6. der das Zentrale Testamentsregister führen-
           den Registerbehörde.“

4. § 60 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 9 wird der abschließende Punkt
           durch ein Komma ersetzt.
       bb) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
          „10. der das Zentrale Testamentsregister füh-
               renden Registerbehörde, wenn der Ver-
               storbene das 16. Lebensjahr vollendet
               hat.“

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 4 wird der abschließende Punkt
           durch ein Komma ersetzt.
       bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
          „5. der das Zentrale Testamentsregister füh-
              renden Registerbehörde, wenn der Ver-
              storbene das 16. Lebensjahr vollendet
              hat.“

                       Artikel 6
                     Gesetz
                zur Überführung
          der Testamentsverzeichnisse

      und der Hauptkartei beim Amtsgericht

       Schöneberg in Berlin in das Zentrale
   Testamentsregister der Bundesnotarkammer
            (Testamentsverzeichnis-
          Überführungsgesetz – TVÜG)

                          §1

                      Grundsatz
  (1) Die Standesämter und das Amtsgericht Schöne-
berg in Berlin (Übergeber) überführen Verwahrungs-

nachrichten über erbfolgerelevante Urkunden, die in
den Testamentsverzeichnissen und der Hauptkartei für
Testamente vorliegen, innerhalb von sechs Jahren nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Zentrale Testa-
mentsregister (§ 78 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der
Bundesnotarordnung).
   (2) Über das Verfahren der Überführung entscheidet
die das Zentrale Testamentsregister führende Register-
behörde nach Maßgabe dieses Gesetzes nach pflicht-
gemäßem Ermessen.

   (3) Der jeweilige Übergeber und die Registerbehörde
arbeiten vertrauensvoll zusammen, um gemeinsam die
vollständige Übernahme der Verwahrungsnachrichten

durch die Registerbehörde zu gewährleisten.

                          §2

                     Übernahme

   (1) Die Registerbehörde teilt dem Übergeber mit ei-
nem Vorlauf von mindestens acht Wochen den Tag der
Übernahme der Verwahrungsnachrichten (Übernahme-
stichtag) mit. Als Übernahmestichtag kommt frühes-
tens der 9. Januar 2012 in Betracht.

   (2) Der Übergeber ermöglicht der Registerbehörde
die Übernahme und den Abtransport der Verwahrungs-
nachrichten am Übernahmestichtag. Andere Dokumen-

te, die vom Übergeber zusammen mit Verwahrungs-
nachrichten über erbfolgerelevante Urkunden aufbe-
wahrt werden, sind vom Übergeber zuvor auszusortie-
ren.
   (3) Soweit Übergeber, Behörden oder Gerichte Infor-
mationen zu Verwahrungsnachrichten über erbfolgere-
levante Urkunden in elektronischer Form vorhalten,
stellen sie diese der Registerbehörde auf Anforderung
zur Verfügung. Die zuständige Landesjustizverwaltung
wirkt an der Zurverfügungstellung mit.

                          §3
                 Weiterverarbeitung

   (1) Die Registerbehörde erfasst die übernommenen
Verwahrungsnachrichten als elektronische Bilddaten
(Bilddaten). Der Erfassungsvorgang muss innerhalb
des Geltungsbereichs des Grundgesetzes stattfinden.
  (2) Die zum Auffinden der erbfolgerelevanten Ur-
kunde erforderlichen Angaben werden in elektronische
Zeichen (strukturierte Daten) überführt. Bei der Aufklä-
rung sich dabei ergebender Unklarheiten unterstützen
der Übergeber und die Verwahrstelle die Registerbe-

hörde im Rahmen der Amtshilfe. Das gilt insbesondere
bei fehlenden, unlesbaren oder widersprüchlichen Ver-
wahrangaben.

   (3) In das Zentrale Testamentsregister werden die
Bilddaten nach Absatz 1 und die strukturierten Daten
nach Absatz 2 übernommen und darin dauerhaft ge-
speichert. Die Registerbehörde teilt dem Übergeber
den Abschluss der Übernahme mit (Abschlussmittei-
lung). In der Abschlussmitteilung sind auch noch auf-
zuklärende Zweifelsfragen zu dokumentieren.
BGBl. 2010, Seite 2259 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2259
                         §4

     Mitteilungswesen im Übergangszeitraum

   (1) Mitteilungen über Sterbefälle, deren Beurkun-

dung oder Aufnahme als Hinweis weniger als acht Tage

vor dem Übernahmestichtag wirksam wurde, bearbeitet

die Registerbehörde nach § 78c der Bundesnotarord-
nung weiter.
  (2) Mitteilungen über Sterbefälle, deren Beurkun-
dung oder Aufnahme als Hinweis acht oder mehr Tage
vor dem Übernahmestichtag wirksam wurde, werden
noch vom Übergeber bearbeitet. Der Übergeber leitet
der Registerbehörde diese Mitteilungen jedoch aus-
nahmsweise zur Bearbeitung nach § 78c der Bundes-
notarordnung unverzüglich zu, wenn er von ihnen
1. erst nach dem Übernahmestichtag Kenntnis erlangt
   oder
2. zwar vor dem Übernahmestichtag Kenntnis erlangt,
   aber eine Bearbeitung nach § 42 Absatz 2 der Per-
   sonenstandsverordnung dennoch nicht erfolgt ist.

                         §5
                     Vernichtung

  (1) Die von der Registerbehörde übernommenen
Verwahrungsnachrichten werden vernichtet, nachdem
1. sie nach § 3 weiterverarbeitet wurden,

2. die Mitteilungen nach § 4 Absatz 1 nachgeholt wur-

   den und

3. die in der Abschlussmitteilung bezeichneten Zwei-
   felsfragen geklärt oder für nicht aufklärbar erklärt
   wurden.
Vernichtet werden auch alle übernommenen Anhänge
und Begleitschreiben zu Verwahrungsnachrichten.

  (2) Alle übrigen Dokumente, die nicht bereits bei Ab-
holung ausgesondert wurden, werden an den Überge-
ber zurückgereicht.

                         §6

                   Protokollierung

   (1) Die Registerbehörde protokolliert die Übernahme

jedes Testamentsverzeichnisses und der Hauptkartei

für Testamente. Zu protokollieren sind
1. der Überführungsvorgang nach § 2,
2. der Weiterverarbeitungsvorgang nach § 3,
3. der Benachrichtigungsvorgang nach § 4 Absatz 1 für
   den Zeitraum bis zum Einstellungsstichtag nach Ab-
   satz 2 und
4. der Vernichtungsvorgang nach § 5.
Die jeweils verantwortlichen Personen sind zu bezeich-
nen.
  (2) Das Protokoll nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ist

am Übernahmestichtag aufzunehmen und auch vom

Übergeber zu unterzeichnen. Das Protokoll nach Ab-

satz 1 Satz 2 Nummer 2 muss auch enthalten:

1. wie viele Verwahrungsnachrichten verarbeitet und
   wie viele Verwahrdatensätze in die Datenbank über-
   nommen wurden;

2. wann die Datensätze in das Zentrale Testaments-
   register übernommen wurden (Einstellungsstichtag).

Das Protokoll nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 muss

erkennen lassen, welche Zweifelsfragen nach § 5 Ab-

satz 1 Satz 1 Nummer 3 für nicht aufklärbar erklärt wur-

den.

  (3) Als Anlagen sind beizufügen
1. eine Abschrift der Mitteilung nach § 2 Absatz 1 und

2. eine Abschrift der Abschlussmitteilung.
  (4) Die Registerbehörde bewahrt die Urschrift des
Protokolls auf, bis dieses Gesetz außer Kraft tritt; da-
nach können die Protokolle in elektronischer Form ar-
chiviert werden.

                          §7
                   Auftragnehmer
   Zur Überführung der Verwahrungsnachrichten ge-
mäß § 1 Absatz 1 kann sich die Registerbehörde nach
Maßgabe von § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes
eines oder mehrerer Auftragnehmer bedienen.

                          §8

         Datenschutz und Datensicherheit
   (1) Die Registerbehörde ergreift während des ge-
samten Überführungsvorgangs dem jeweiligen Stand

der Technik entsprechende technische und organisa-

torische Maßnahmen zur Gewährleistung der Daten-
sicherheit und zur Sicherstellung des Datenschutzes
nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes, ins-
besondere der in der Anlage zu § 9 des Bundesdaten-
schutzgesetzes genannten Anforderungen. Sie gewähr-
leistet insbesondere die Verfügbarkeit, Integrität,
Authentizität und Vertraulichkeit der in das Zentrale
Testamentsregister zu übernehmenden Informationen.

   (2) Für die Überführung der Verwahrungsnachrichten
aus den Testamentsverzeichnissen und der Hauptkartei
beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin in das Zentrale

Testamentsregister der Registerbehörde ist ein Sicher-
heitskonzept zu erstellen. Es legt fest, mit welchen
technischen und organisatorischen Maßnahmen die

Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes und dieses

Gesetzes gewährleistet werden.

                          §9
                   Außerkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt zehn Kalenderjahre nach der Ver-
kündung außer Kraft.

                       Artikel 7
                    Änderung der
                   Kostenordnung

   In § 147 Absatz 4 Nummer 6 der Kostenordnung in

der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer

361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt

durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010
(BGBl. I S. 2248) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 78a Abs. 1“ durch die Wörter „§ 78 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1“ ersetzt.
BGBl. 2010, Seite 2260 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2260
                      Artikel 8
                 Änderung des
            Bodensonderungsgesetzes
   Dem Bodensonderungsgesetz vom 20. Dezember
1993 (BGBl. I S. 2182, 2215), das zuletzt durch Arti-
kel 22 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I
S. 3322) geändert worden ist, wird folgender § 23 an-
gefügt:

                       „§ 23
             Verordnungsermächtigung

   Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates die grundbuchmäßige Behandlung von Anteilen
an ungetrennten Hofräumen zu regeln.“

                               Artikel 9
                       Änderung der
                     Hofraumverordnung

  In § 3 Absatz 1 Satz 2 der Hofraumverordnung vom
24. September 1993 (BGBl. I S. 1658) wird die Angabe
„31. Dezember 2010“ durch die Angabe „31. Dezember
2015“ ersetzt.

                              Artikel 10

                             Inkrafttreten

    Die Artikel 1 und 2 Nummer 1 sowie die Artikel 6 bis 9
treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen
tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2012 in Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu

                               Berlin, den 22. Dezember
verkünden.

2010
                                           Der Bundespräsident
                                              Christian
Wulff
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e l a M e r k e l
                                  Die Bundesministerin der Justiz
                                  S . L e u t h e u s s
e r- S c h n a r re n b e rg e r

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 2255. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 2c7c480fc122d29e….