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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 2255
BGBl. 2010 I S. 2255 · 25.984 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in
Nachlasssachen durch Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der
Bundesnotarkammer und zur Fristverlängerung nach der Hofraumverordnung
Vom 22. Dezember 2010
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung der
Bundesnotarordnung
Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 6 des Ge-
setzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 78 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die Bundesnotarkammer führt als Regis-
terbehörde je ein automatisiertes elektronisches
Register über
1. Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfü-
gungen (Zentrales Vorsorgeregister) und
2. die Verwahrung erbfolgerelevanter Urkunden
(Zentrales Testamentsregister).
Das Bundesministerium der Justiz hat durch
jeweils eine Rechtsverordnung zum Zentralen
Vorsorgeregister und zum Zentralen Testaments-
register mit Zustimmung des Bundesrates die nä-
heren Bestimmungen über Einrichtung und Füh-
rung der Register, über Auskunft aus den Regis-
tern, über Anmeldung, Änderung und Löschung
von Registereintragungen, über Einzelheiten der
Datenübermittlung und -speicherung sowie der
Datensicherheit zu treffen. Die Erhebung und Ver-
wendung der Daten ist auf das für die Erfüllung
der gesetzlichen Aufgaben der Registerbehörde,
der Nachlassgerichte und der Verwahrstellen Er-
forderliche zu beschränken. In der Rechtsverord-
nung zum Zentralen Testamentsregister können
darüber hinaus Bestimmungen zum Inhalt der
Sterbefallmitteilungen nach § 78c Satz 1 getrof-
fen werden. Ferner können in der Rechtsverord-
nung zum Zentralen Testamentsregister Ausnah-
men zugelassen werden von:
1. § 78c Satz 3, soweit dies die Sterbefallmit-
teilung an das Nachlassgericht betrifft;
2. der elektronischen Benachrichtigung nach
§ 78c Satz 4;
3. der Verpflichtung zur elektronischen Übermitt-
lung nach § 34a Absatz 1 Satz 1 des Beurkun-
dungsgesetzes und § 347 Absatz 1 Satz 1 des
Gesetzes über das Verfahren in Familien-
sachen und in den Angelegenheiten der freiwil-
ligen Gerichtsbarkeit.
Das Bundesministerium der Justiz führt die
Rechtsaufsicht über die Registerbehörde.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
c) In Absatz 3 Satz 2 werden der abschließende
Punkt gestrichen und die Wörter „sowie Notar-
daten verwalten und die elektronische Kommuni-
kation der Notare mit Gerichten, Behörden und
sonstigen Dritten unterstützen.“ angefügt.
2. Die §§ 78a bis 78c werden wie folgt gefasst:
„§ 78a
In das Zentrale Vorsorgeregister dürfen Angaben
über Vollmachtgeber, Bevollmächtigte, die Vollmacht
und deren Inhalt sowie über Vorschläge zur Auswahl
des Betreuers, Wünsche zur Wahrnehmung der Be-
treuung und über den Vorschlagenden aufgenom-
men werden.
§ 78b
(1) In das Zentrale Testamentsregister werden
Verwahrangaben zu erbfolgerelevanten Urkunden
aufgenommen, die ab 1. Januar 2012 von Notaren
(§ 34a Absatz 1 Satz 1 des Beurkundungsgesetzes)
oder Gerichten (Absatz 4 sowie § 347 des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in den An-
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) zu

übermitteln sind. Die gespeicherten Daten sind mit
Ablauf des dreißigsten auf die Sterbefallmitteilung
folgenden Kalenderjahres zu löschen.
(2) Erbfolgerelevante Urkunden sind Testamente,
Erbverträge und alle Urkunden mit Erklärungen, wel-
che die Erbfolge beeinflussen können, insbesondere
Aufhebungsverträge, Rücktritts- und Anfechtungs-
erklärungen, Erb- und Zuwendungsverzichtsverträ-
ge, Ehe- und Lebenspartnerschaftsverträge und
Rechtswahlen. Verwahrangaben sind Angaben, die
zum Auffinden erbfolgerelevanter Urkunden erfor-
derlich sind.
(3) Registerfähig sind nur erbfolgerelevante Ur-
kunden, die
1. öffentlich beurkundet oder
2. in amtliche Verwahrung genommen
worden sind.
(4) Handelt es sich bei einem gerichtlichen Ver-
gleich um eine erbfolgerelevante Urkunde im Sinne
von Absatz 2 Satz 1, übermittelt das Gericht unver-
züglich die Verwahrangaben an die das Zentrale Tes-
tamentsregister führende Registerbehörde nach
Maßgabe der nach § 78 Absatz 2 Satz 2 bis 5 erlas-
senen Rechtsverordnung. Der Erblasser teilt dem
Gericht die zur Registrierung erforderlichen Daten
mit.
§ 78c
Ab 1. Januar 2012 teilt das zuständige Standes-
amt der Registerbehörde den Tod, die Todeserklä-
rung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit
einer Person mit (Sterbefallmitteilung). Die Register-
behörde prüft daraufhin, ob im Zentralen Testa-
mentsregister Verwahrangaben vorliegen. Sie be-
nachrichtigt, soweit erforderlich, unverzüglich das
zuständige Nachlassgericht und die verwahrenden
Stellen über den Sterbefall und etwaige Verwahran-
gaben. Die Benachrichtigung erfolgt elektronisch.“
3. Nach § 78c werden folgende §§ 78d bis 78f einge-
fügt:
„§ 78d
(1) Die Registerbehörde erteilt auf Ersuchen
1. Gerichten Auskunft aus dem Zentralen Vorsorge-
register und dem Zentralen Testamentsregister
sowie
2. Notaren Auskunft aus dem Zentralen Testaments-
register.
Die Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister
wird nur erteilt, soweit sie zur Ermittlung erbfolge-
relevanter Urkunden im Rahmen der Aufgabener-
füllung der Gerichte und Notare erforderlich ist.
Auskünfte aus dem Zentralen Testamentsregister
können zu Lebzeiten des Erblassers nur mit dessen
Einwilligung eingeholt werden.
(2) Die Befugnis der Gerichte und Notare zur Ein-
sicht in Registrierungen, die von ihnen verwahrte Ur-
kunden betreffen, bleibt unberührt.
(3) Die Registerbehörde kann Gerichte bei der Er-
mittlung besonders amtlich verwahrter Urkunden
unterstützen, für die mangels Verwahrungsnachricht
keine Eintragung im Zentralen Testamentsregister
vorliegt. Die Verwahrangaben der nach Satz 1 ermit-
telten Verfügungen von Todes wegen sind nach
§ 347 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Ver-
fahren in Familiensachen und in den Angelegenhei-
ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit an das Zentrale
Testamentsregister zu melden.
§ 78e
(1) Das Zentrale Vorsorgeregister und das Zen-
trale Testamentsregister werden durch Gebühren
finanziert. Die Registerbehörde kann Gebühren er-
heben für:
1. die Aufnahme von Erklärungen in das Zentrale
Vorsorgeregister,
2. die Aufnahme von Erklärungen in das Zentrale
Testamentsregister und
3. die Erteilung von Auskünften aus dem Zentralen
Testamentsregister nach § 78d Absatz 1 Satz 1
Nummer 2.
(2) Zur Zahlung der Gebühren sind verpflichtet:
1. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 der An-
tragsteller und derjenige, der für die Gebühren-
schuld eines anderen kraft Gesetzes haftet;
2. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 der Erb-
lasser;
3. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 der Ver-
anlasser des Auskunftsverfahrens.
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamt-
schuldner.
(3) Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der
mit der Einrichtung, Inbetriebnahme, dauerhaften
Führung und Nutzung des jeweiligen Registers
durchschnittlich verbundene Verwaltungsaufwand
einschließlich Personal- und Sachkosten gedeckt
wird. Dabei sind auch zu berücksichtigen
1. für die Aufnahme von Erklärungen in das Zentrale
Vorsorgeregister: der gewählte Kommunikations-
weg;
2. für die Aufnahme von Erklärungen in das Zentrale
Testamentsregister und für Auskünfte: die Kosten
für die Überführung der Verwahrungsnachrichten
nach dem Testamentsverzeichnis-Überführungs-
gesetz.
(4) Die Registerbehörde bestimmt die Gebühren
nach Absatz 1 und die Art ihrer Erhebung jeweils
durch eine Gebührensatzung. Die Satzungen bedür-
fen der Genehmigung durch das Bundesministerium
der Justiz. Die Höhe der Gebühren ist regelmäßig zu
überprüfen.
(5) Gerichte und Notare können die nach Absatz 3
bestimmten Gebühren für die Registerbehörde ent-
gegennehmen.
§ 78f
(1) Gegen Entscheidungen der Registerbehörde
nach den §§ 78a bis 78e findet die Beschwerde
nach den Vorschriften des Gesetzes über das Ver-
fahren in Familiensachen und in den Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit statt, soweit
sich nicht aus den folgenden Absätzen etwas ande-
res ergibt.

(2) Die Beschwerde ist bei der Registerbehörde
einzulegen. Diese kann der Beschwerde abhelfen.
Beschwerden, denen sie nicht abhilft, legt sie dem
Landgericht am Sitz der Bundesnotarkammer vor.
(3) Die Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig.“
Artikel 2
Änderung des
Beurkundungsgesetzes
Das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969
(BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 7 des Geset-
zes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 798) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 20a werden die Wörter „nach § 78a Abs. 1 der
Bundesnotarordnung“ gestrichen.
2. § 34a wird wie folgt gefasst:
„§ 34a
Mitteilungs- und Ablieferungspflichten
(1) Der Notar übermittelt nach Errichtung einer
erbfolgerelevanten Urkunde im Sinne von § 78b Ab-
satz 2 Satz 1 der Bundesnotarordnung die Verwahr-
angaben im Sinne von § 78b Absatz 2 Satz 2 der
Bundesnotarordnung unverzüglich elektronisch an
die das Zentrale Testamentsregister führende Regis-
terbehörde. Die Mitteilungspflicht nach Satz 1 be-
steht auch bei jeder Beurkundung von Änderungen
erbfolgerelevanter Urkunden.
(2) Wird ein in die notarielle Verwahrung genom-
mener Erbvertrag gemäß § 2300 Absatz 2, § 2256
Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zurückge-
geben, teilt der Notar dies der Registerbehörde mit.
(3) Befindet sich ein Erbvertrag in der Verwahrung
des Notars, liefert der Notar ihn nach Eintritt des
Erbfalls an das Nachlassgericht ab, in dessen Ver-
wahrung er danach verbleibt. Enthält eine sonstige
Urkunde Erklärungen, nach deren Inhalt die Erbfolge
geändert werden kann, so teilt der Notar diese Erklä-
rungen dem Nachlassgericht nach dem Eintritt des
Erbfalls in beglaubigter Abschrift mit.“
Artikel 3
Änderung des
Gesetzes über das Verfahren
in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 347 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-
sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,
2587), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom
9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
„(1) Nimmt das Gericht ein eigenhändiges Testa-
ment oder ein Nottestament in die besondere amt-
liche Verwahrung, übermittelt es unverzüglich die
Verwahrangaben im Sinne von § 78b Absatz 2 Satz 2
der Bundesnotarordnung elektronisch an die das
Zentrale Testamentsregister führende Registerbe-
hörde. Satz 1 gilt entsprechend für eigenhändige ge-
meinschaftliche Testamente und Erbverträge, die
nicht in besondere amtliche Verwahrung genommen
worden sind, wenn sie nach dem Tod des Erstver-
storbenen eröffnet wurden und nicht ausschließlich
Anordnungen enthalten, die sich auf den mit dem
Tod des Erstverstorbenen eingetretenen Erbfall be-
ziehen.
(2) Wird ein gemeinschaftliches Testament oder
ein Erbvertrag nach § 349 Absatz 2 Satz 2 und Ab-
satz 4 erneut in die besondere amtliche Verwahrung
genommen, so übermittelt das nach § 344 Absatz 2
oder Absatz 3 zuständige Gericht die Verwahranga-
ben an die das Zentrale Testamentsregister führende
Registerbehörde, soweit vorhanden unter Bezug-
nahme auf die bisherige Registrierung.
(3) Wird eine in die besondere amtliche Verwah-
rung genommene Verfügung von Todes wegen aus
der besonderen amtlichen Verwahrung zurückgege-
ben, teilt das verwahrende Gericht dies der Register-
behörde mit.“
2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Dem Satz 1 werden die folgenden Sätze voran-
gestellt:
„Die bei den Standesämtern und beim Amtsge-
richt Schöneberg in Berlin bestehenden Verzeich-
nisse über die in amtlicher Verwahrung befind-
lichen Verfügungen von Todes wegen werden
bis zur Überführung in das Zentrale Testaments-
register nach dem Testamentsverzeichnis-Über-
führungsgesetz von diesen Stellen weitergeführt.
Erhält die das Testamentsverzeichnis führende
Stelle Nachricht vom Tod des Erblassers, teilt
sie dies der Stelle mit, von der die Verwahrungs-
nachricht stammt, soweit nicht die das Zentrale
Testamentsregister führende Registerbehörde
die Mitteilungen über Sterbefälle nach § 4 Ab-
satz 1 des Testamentsverzeichnis-Überführungs-
gesetzes bearbeitet.“
b) Im bisherigen Satz 1 werden die Wörter „nach
den Absätzen 1 bis 3 sowie § 34a des Beurkun-
dungsgesetzes“ durch die Wörter „nach Satz 2“
ersetzt.
c) Im bisherigen Satz 2 werden die Wörter „Erhe-
bung und“ gestrichen.
d) Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben.
3. In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „den Absät-
zen 1 bis 3 sowie § 34a des Beurkundungsgesetzes“
durch die Wörter „Absatz 4 Satz 2“ ersetzt.
4. In Absatz 6 werden die Wörter „nach Absatz 4
Satz 1“ durch die Wörter „nach Absatz 4 Satz 3“ er-
setzt.
Artikel 4
Änderung des
Personenstandsgesetzes
§ 27 Absatz 4 Satz 2 des Personenstandsgesetzes
vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt
durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Nummer 3 wird das Komma durch einen Punkt
ersetzt.
2. Nummer 4 wird aufgehoben.

Artikel 5
Änderung der
Personenstandsverordnung
Die Personenstandsverordnung vom 22. November
2008 (BGBl. I S. 2263) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 42 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Verpflichtung nach Absatz 2 endet für das
jeweilige Standesamt, soweit die das Zentrale Tes-
tamentsregister führende Registerbehörde die Mit-
teilungen über Sterbefälle nach § 4 Absatz 1 des
Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes bear-
beitet.“
2. § 58 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird der abschließende Punkt durch
ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. der das Zentrale Testamentsregister führen-
den Registerbehörde.“
3. § 59 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird der abschließende Punkt durch
ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. der das Zentrale Testamentsregister führen-
den Registerbehörde.“
4. § 60 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 9 wird der abschließende Punkt
durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
„10. der das Zentrale Testamentsregister füh-
renden Registerbehörde, wenn der Ver-
storbene das 16. Lebensjahr vollendet
hat.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird der abschließende Punkt
durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. der das Zentrale Testamentsregister füh-
renden Registerbehörde, wenn der Ver-
storbene das 16. Lebensjahr vollendet
hat.“
Artikel 6
Gesetz
zur Überführung
der Testamentsverzeichnisse
und der Hauptkartei beim Amtsgericht
Schöneberg in Berlin in das Zentrale
Testamentsregister der Bundesnotarkammer
(Testamentsverzeichnis-
Überführungsgesetz – TVÜG)
§1
Grundsatz
(1) Die Standesämter und das Amtsgericht Schöne-
berg in Berlin (Übergeber) überführen Verwahrungs-
nachrichten über erbfolgerelevante Urkunden, die in
den Testamentsverzeichnissen und der Hauptkartei für
Testamente vorliegen, innerhalb von sechs Jahren nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Zentrale Testa-
mentsregister (§ 78 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der
Bundesnotarordnung).
(2) Über das Verfahren der Überführung entscheidet
die das Zentrale Testamentsregister führende Register-
behörde nach Maßgabe dieses Gesetzes nach pflicht-
gemäßem Ermessen.
(3) Der jeweilige Übergeber und die Registerbehörde
arbeiten vertrauensvoll zusammen, um gemeinsam die
vollständige Übernahme der Verwahrungsnachrichten
durch die Registerbehörde zu gewährleisten.
§2
Übernahme
(1) Die Registerbehörde teilt dem Übergeber mit ei-
nem Vorlauf von mindestens acht Wochen den Tag der
Übernahme der Verwahrungsnachrichten (Übernahme-
stichtag) mit. Als Übernahmestichtag kommt frühes-
tens der 9. Januar 2012 in Betracht.
(2) Der Übergeber ermöglicht der Registerbehörde
die Übernahme und den Abtransport der Verwahrungs-
nachrichten am Übernahmestichtag. Andere Dokumen-
te, die vom Übergeber zusammen mit Verwahrungs-
nachrichten über erbfolgerelevante Urkunden aufbe-
wahrt werden, sind vom Übergeber zuvor auszusortie-
ren.
(3) Soweit Übergeber, Behörden oder Gerichte Infor-
mationen zu Verwahrungsnachrichten über erbfolgere-
levante Urkunden in elektronischer Form vorhalten,
stellen sie diese der Registerbehörde auf Anforderung
zur Verfügung. Die zuständige Landesjustizverwaltung
wirkt an der Zurverfügungstellung mit.
§3
Weiterverarbeitung
(1) Die Registerbehörde erfasst die übernommenen
Verwahrungsnachrichten als elektronische Bilddaten
(Bilddaten). Der Erfassungsvorgang muss innerhalb
des Geltungsbereichs des Grundgesetzes stattfinden.
(2) Die zum Auffinden der erbfolgerelevanten Ur-
kunde erforderlichen Angaben werden in elektronische
Zeichen (strukturierte Daten) überführt. Bei der Aufklä-
rung sich dabei ergebender Unklarheiten unterstützen
der Übergeber und die Verwahrstelle die Registerbe-
hörde im Rahmen der Amtshilfe. Das gilt insbesondere
bei fehlenden, unlesbaren oder widersprüchlichen Ver-
wahrangaben.
(3) In das Zentrale Testamentsregister werden die
Bilddaten nach Absatz 1 und die strukturierten Daten
nach Absatz 2 übernommen und darin dauerhaft ge-
speichert. Die Registerbehörde teilt dem Übergeber
den Abschluss der Übernahme mit (Abschlussmittei-
lung). In der Abschlussmitteilung sind auch noch auf-
zuklärende Zweifelsfragen zu dokumentieren.

§4
Mitteilungswesen im Übergangszeitraum
(1) Mitteilungen über Sterbefälle, deren Beurkun-
dung oder Aufnahme als Hinweis weniger als acht Tage
vor dem Übernahmestichtag wirksam wurde, bearbeitet
die Registerbehörde nach § 78c der Bundesnotarord-
nung weiter.
(2) Mitteilungen über Sterbefälle, deren Beurkun-
dung oder Aufnahme als Hinweis acht oder mehr Tage
vor dem Übernahmestichtag wirksam wurde, werden
noch vom Übergeber bearbeitet. Der Übergeber leitet
der Registerbehörde diese Mitteilungen jedoch aus-
nahmsweise zur Bearbeitung nach § 78c der Bundes-
notarordnung unverzüglich zu, wenn er von ihnen
1. erst nach dem Übernahmestichtag Kenntnis erlangt
oder
2. zwar vor dem Übernahmestichtag Kenntnis erlangt,
aber eine Bearbeitung nach § 42 Absatz 2 der Per-
sonenstandsverordnung dennoch nicht erfolgt ist.
§5
Vernichtung
(1) Die von der Registerbehörde übernommenen
Verwahrungsnachrichten werden vernichtet, nachdem
1. sie nach § 3 weiterverarbeitet wurden,
2. die Mitteilungen nach § 4 Absatz 1 nachgeholt wur-
den und
3. die in der Abschlussmitteilung bezeichneten Zwei-
felsfragen geklärt oder für nicht aufklärbar erklärt
wurden.
Vernichtet werden auch alle übernommenen Anhänge
und Begleitschreiben zu Verwahrungsnachrichten.
(2) Alle übrigen Dokumente, die nicht bereits bei Ab-
holung ausgesondert wurden, werden an den Überge-
ber zurückgereicht.
§6
Protokollierung
(1) Die Registerbehörde protokolliert die Übernahme
jedes Testamentsverzeichnisses und der Hauptkartei
für Testamente. Zu protokollieren sind
1. der Überführungsvorgang nach § 2,
2. der Weiterverarbeitungsvorgang nach § 3,
3. der Benachrichtigungsvorgang nach § 4 Absatz 1 für
den Zeitraum bis zum Einstellungsstichtag nach Ab-
satz 2 und
4. der Vernichtungsvorgang nach § 5.
Die jeweils verantwortlichen Personen sind zu bezeich-
nen.
(2) Das Protokoll nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ist
am Übernahmestichtag aufzunehmen und auch vom
Übergeber zu unterzeichnen. Das Protokoll nach Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 2 muss auch enthalten:
1. wie viele Verwahrungsnachrichten verarbeitet und
wie viele Verwahrdatensätze in die Datenbank über-
nommen wurden;
2. wann die Datensätze in das Zentrale Testaments-
register übernommen wurden (Einstellungsstichtag).
Das Protokoll nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 muss
erkennen lassen, welche Zweifelsfragen nach § 5 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 3 für nicht aufklärbar erklärt wur-
den.
(3) Als Anlagen sind beizufügen
1. eine Abschrift der Mitteilung nach § 2 Absatz 1 und
2. eine Abschrift der Abschlussmitteilung.
(4) Die Registerbehörde bewahrt die Urschrift des
Protokolls auf, bis dieses Gesetz außer Kraft tritt; da-
nach können die Protokolle in elektronischer Form ar-
chiviert werden.
§7
Auftragnehmer
Zur Überführung der Verwahrungsnachrichten ge-
mäß § 1 Absatz 1 kann sich die Registerbehörde nach
Maßgabe von § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes
eines oder mehrerer Auftragnehmer bedienen.
§8
Datenschutz und Datensicherheit
(1) Die Registerbehörde ergreift während des ge-
samten Überführungsvorgangs dem jeweiligen Stand
der Technik entsprechende technische und organisa-
torische Maßnahmen zur Gewährleistung der Daten-
sicherheit und zur Sicherstellung des Datenschutzes
nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes, ins-
besondere der in der Anlage zu § 9 des Bundesdaten-
schutzgesetzes genannten Anforderungen. Sie gewähr-
leistet insbesondere die Verfügbarkeit, Integrität,
Authentizität und Vertraulichkeit der in das Zentrale
Testamentsregister zu übernehmenden Informationen.
(2) Für die Überführung der Verwahrungsnachrichten
aus den Testamentsverzeichnissen und der Hauptkartei
beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin in das Zentrale
Testamentsregister der Registerbehörde ist ein Sicher-
heitskonzept zu erstellen. Es legt fest, mit welchen
technischen und organisatorischen Maßnahmen die
Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes und dieses
Gesetzes gewährleistet werden.
§9
Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt zehn Kalenderjahre nach der Ver-
kündung außer Kraft.
Artikel 7
Änderung der
Kostenordnung
In § 147 Absatz 4 Nummer 6 der Kostenordnung in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt
durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010
(BGBl. I S. 2248) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 78a Abs. 1“ durch die Wörter „§ 78 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1“ ersetzt.

Artikel 8
Änderung des
Bodensonderungsgesetzes
Dem Bodensonderungsgesetz vom 20. Dezember
1993 (BGBl. I S. 2182, 2215), das zuletzt durch Arti-
kel 22 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I
S. 3322) geändert worden ist, wird folgender § 23 an-
gefügt:
„§ 23
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates die grundbuchmäßige Behandlung von Anteilen
an ungetrennten Hofräumen zu regeln.“
Artikel 9
Änderung der
Hofraumverordnung
In § 3 Absatz 1 Satz 2 der Hofraumverordnung vom
24. September 1993 (BGBl. I S. 1658) wird die Angabe
„31. Dezember 2010“ durch die Angabe „31. Dezember
2015“ ersetzt.
Artikel 10
Inkrafttreten
Die Artikel 1 und 2 Nummer 1 sowie die Artikel 6 bis 9
treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen
tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2012 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 22. Dezember
verkünden.
2010
Der Bundespräsident
Christian
Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s
e r- S c h n a r re n b e rg e r
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 2255. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 2c7c480fc122d29e….