Gesetze / Personenstandsverordnung
PStV§ 42 Familienrechtliche Zuordnung im Personenstandseintrag
Stand: 01.11.2024
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- OLG Köln, 19.06.2024 – 26 Wx 1/24Zitiert von 2
- AG Schöneberg, 08.10.2019 – 71c III 70/19
- KG, 21.01.2021 – 1 W 1290/20Zitiert von 1
- BGH, 12.01.2022 – XII ZB 142/20Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt: Anerkennung einer ausländischen Entscheidung zur rechtlichen Elternstellung der Wunscheltern bei einer im Ausland durchgeführten Leihmutterschaft; Mussbeteiligte des gerichtlichen Personenstandsverfahrens; Eintragung lediglich biologischer oder genetischer Eltern im GeburtenregisterZitiert von 7
- AG München, 22.04.2024 – 721 III 252/23
- AG Köln, 03.01.2024 – 378 III 175/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
8 Entscheidungen zu § 42 PStV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 42 PStV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/42#abs-1 (1) In den Personenstandseinträgen wird den Ehegatten und Lebenspartnern, den Eltern des Kindes und dem letzten Ehegatten oder Lebenspartner der verstorbenen Person ein Datenfeld für die familienrechtliche Bezeichnung zugeordnet. Die Felder erhalten fortlaufende Nummern, beginnend mit der Nummer 1. und stellen die Verbindung zu den Hinweisen des Registereintrags her.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/42#abs-2 (2) Im Geburtenregister wird bei der Erstbeurkundung der Geburt der Person, die das Kind geboren hat, die Nummer „1.“ zugeordnet und sie wird in dem Datenfeld für die familienrechtliche Bezeichnung als „Mutter“ eingetragen. Der Person, deren Vaterschaft zu dem Kind nach § 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht, wird die Nummer „2.“ zugeordnet und sie wird in dem Datenfeld für die familienrechtliche Bezeichnung als „Vater“ eingetragen. Satz 1 gilt auch für Personen, die nicht dem weiblichen Geschlecht zugeordnet sind. Satz 2 gilt auch für Personen, die nicht dem männlichen Geschlecht zugeordnet sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/42#abs-3 (3) Die Annahme eines Kindes wird im Geburtenregister ausschließlich in einer Folgebeurkundung dokumentiert, wobei weibliche Annehmende als „Mutter“ und männliche Annehmende als „Vater“ in dem Datenfeld für die familienrechtliche Bezeichnung eingetragen werden. Soweit annehmende Personen weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, sind sie als „Elternteil“ zu bezeichnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/42#abs-4 (4) Im Eheregister werden den Ehegatten die Nummern „1.“ und „2.“ zugeordnet und männliche Personen als „Ehemann“, weibliche Personen als „Ehefrau“ in dem Datenfeld für die familienrechtliche Bezeichnung eingetragen. Soweit Personen weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, sind sie als „Ehepartner“ zu bezeichnen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/42#abs-5 (5) Im Lebenspartnerschaftsregister werden den Partnern die Nummern „1.“ und „2.“ zugeordnet und männliche Personen als „Lebenspartner“, weibliche Personen als „Lebenspartnerin“ in dem Datenfeld für die familienrechtliche Bezeichnung eingetragen. Soweit Personen weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, sind sie als „Lebenspartner“ zu bezeichnen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/42#abs-6 (6) Im Sterberegister wird der letzte männliche Ehegatte der verstorbenen Person als „Ehemann“ und der letzte weibliche Ehegatte als „Ehefrau“ in dem Datenfeld für die familienrechtliche Bezeichnung eingetragen. Der letzte männliche Lebenspartner der verstorbenen Person wird als „Lebenspartner“ und der letzte weibliche Lebenspartner als „Lebenspartnerin“ in dem Datenfeld für die familienrechtliche Bezeichnung eingetragen. Soweit Personen weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, sind sie als „Ehepartner“ oder „Lebenspartner“ zu bezeichnen.