Gesetze / Personenstandsgesetz
PStG§ 3 Personenstandsregister
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Standesamt führt für seinen Zuständigkeitsbereich
Die Registereinträge bestehen aus einem urkundlichen Teil (Haupteintrag und Folgebeurkundungen) und einem Hinweisteil.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Personenstandsregister werden elektronisch geführt. Die Beurkundungen in den Personenstandsregistern sind jährlich fortlaufend zu nummerieren und mit der Angabe des Familiennamens des zugriffsberechtigten Standesbeamten abzuschließen. Die Identität der Person, die die Eintragung vornimmt, muss jederzeit erkennbar sein. Das Programm muss eine automatisierte Suche anhand der in die Personenstandsregister aufzunehmenden Angaben zulassen; die Register müssen jederzeit nach Jahreseinträgen ausgewertet werden können.
Änderungsverlauf
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15.10.2025 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 262)
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28.03.2021 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I 591 iVm Bek)
BGBl. 2021 I S. 591
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12.04.2019 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. April 2019 (BGBl. I 496)
BGBl. 2019 I S. 496
BGBl. 2019 I S. 496 Gesetzgebungsmaterialien
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20.11.2015 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I 2010)
BGBl. 2015 I S. 2010
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.