Gesetze / Personenstandsgesetz
PStG§ 2 Standesbeamte
Stand: 01.11.2024
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- OLG Hamm, 16.04.2014 – 15 W 364/13
- OLG Hamm, 16.04.2014 – 15 W 288/13
- OLG Hamm, 20.03.2014 – 15 W 163/13Zitiert von 2
- BGH, 25.04.2018 – XII ZB 155/17Personenstandssache: Eintragung des Geburtsorts des Verstorbenen im Sterberegister; Zusatz zur Ortsbezeichnung bei ausländischem GeburtsortZitiert von 1
- OLG Celle, 23.01.2023 – 21 UF 171/19Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.02.2019 – OVG 5 B 55.16
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 PStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/2#abs-1 (1) Beurkundungen und Beglaubigungen für Zwecke des Personenstandswesens werden im Standesamt nur von hierzu bestellten Urkundspersonen (Standesbeamten) vorgenommen. Gleiches gilt für die Ausstellung von Personenstandsurkunden, elektronischen Personenstandsbescheinigungen und sonstigen öffentlichen Urkunden. Die Zuständigkeit der Notare, anderer Urkundspersonen oder sonstiger Stellen für öffentliche Beurkundungen und Beglaubigungen bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/2#abs-2 (2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Urkundspersonen sind die Standesbeamten nicht an Weisungen gebunden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/2#abs-3 (3) Zu Standesbeamten dürfen nur nach Ausbildung und Persönlichkeit geeignete Beamte und Angestellte bestellt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/2#abs-4 (4) Die Funktionsbezeichnung Standesbeamter wird in weiblicher oder männlicher Form geführt.