Gesetze / Personenstandsgesetz
PStG§ 2 Standesbeamte
Stand: 01.11.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/2#abs-1 (1) Beurkundungen und Beglaubigungen für Zwecke des Personenstandswesens werden im Standesamt nur von hierzu bestellten Urkundspersonen (Standesbeamten) vorgenommen. Gleiches gilt für die Ausstellung von Personenstandsurkunden, elektronischen Personenstandsbescheinigungen und sonstigen öffentlichen Urkunden. Die Zuständigkeit der Notare, anderer Urkundspersonen oder sonstiger Stellen für öffentliche Beurkundungen und Beglaubigungen bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/2#abs-2 (2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Urkundspersonen sind die Standesbeamten nicht an Weisungen gebunden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/2#abs-3 (3) Zu Standesbeamten dürfen nur nach Ausbildung und Persönlichkeit geeignete Beamte und Angestellte bestellt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/2#abs-4 (4) Die Funktionsbezeichnung Standesbeamter wird in weiblicher oder männlicher Form geführt.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 2 PStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 16.04.2014 – 15 W 364/13
- OLG Hamm, 16.04.2014 – 15 W 288/13
- OLG Hamm, 20.03.2014 – 15 W 163/13Zitiert von 2
- BGH, 25.04.2018 – XII ZB 155/17Personenstandssache: Eintragung des Geburtsorts des Verstorbenen im Sterberegister; Zusatz zur Ortsbezeichnung bei ausländischem GeburtsortZitiert von 3
- OLG Celle, 23.01.2023 – 21 UF 171/19Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.02.2019 – OVG 5 B 55.16
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 02.03.2017 – 20 W 243/16
- LAG Rheinland-Pfalz, 02.03.2016 – 7 Sa 343/15Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 PStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
19.10.2022 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I 1744)
BGBl. 2022 I S. 1744
-
12.04.2019 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. April 2019 (BGBl. I 496)
BGBl. 2019 I S. 496
BGBl. 2019 I S. 496 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.