Gesetze / Personenstandsgesetz

PStG

§ 2 Standesbeamte

Stand: 01.11.2024

Bund2 Fassungen8 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/2#abs-1 (1) Beurkundungen und Beglaubigungen für Zwecke des Personenstandswesens werden im Standesamt nur von hierzu bestellten Urkundspersonen (Standesbeamten) vorgenommen. Gleiches gilt für die Ausstellung von Personenstandsurkunden, elektronischen Personenstandsbescheinigungen und sonstigen öffentlichen Urkunden. Die Zuständigkeit der Notare, anderer Urkundspersonen oder sonstiger Stellen für öffentliche Beurkundungen und Beglaubigungen bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/2#abs-2 (2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Urkundspersonen sind die Standesbeamten nicht an Weisungen gebunden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/2#abs-3 (3) Zu Standesbeamten dürfen nur nach Ausbildung und Persönlichkeit geeignete Beamte und Angestellte bestellt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/2#abs-4 (4) Die Funktionsbezeichnung Standesbeamter wird in weiblicher oder männlicher Form geführt.

§ 1 § 3