Gesetze / Personenstandsgesetz
PStG§ 29 Anzeige durch Personen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/29?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zur Anzeige sind verpflichtet
Eine Anzeigepflicht besteht nur, wenn eine in der Reihenfolge früher genannte Person nicht vorhanden oder an der Anzeige gehindert ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/29?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ist mit der Anzeige ein bei einer Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer registriertes Bestattungsunternehmen beauftragt, so kann die Anzeige auch schriftlich erstattet werden.
Änderungsverlauf
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19.10.2022 Ausfertigung
§ 29 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I 1744)
BGBl. 2022 I S. 1744
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12.04.2019 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. April 2019 (BGBl. I 496)
BGBl. 2019 I S. 496
BGBl. 2019 I S. 496 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.