# § 29 PStG — Anzeige durch Personen

Personenstandsgesetz  
Stand: 01.11.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Anzeige sind verpflichtet

- 1. jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,

- 2. die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,

- 3. jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

Eine Anzeigepflicht besteht nur, wenn eine in der Reihenfolge früher genannte Person nicht vorhanden oder an der Anzeige gehindert ist.

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Zitiervorschlag: § 29 PStG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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