Gesetze / Personenstandsgesetz
PStG§ 1 Personenstand, Aufgaben des Standesamts
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 38
Nach Gewicht
- BGH, 04.09.2013 – XII ZB 526/12Personenstandssache: Eintragung eines akademischen Grades eines Elternteils im GeburtenregisterZitiert von 4
- OLG Schleswig, 17.12.2021 – 2 Wx 30/21
- BGH, 23.01.2019 – XII ZB 267/17Personenstandssache: Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt trotz nicht feststellbaren genauen GeburtsdatumsZitiert von 3
- BGH, 23.01.2019 – XII ZB 266/17Personenstandssache: Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt trotz nicht feststellbaren genauen GeburtsdatumsZitiert von 3
- BGH, 23.01.2019 – XII ZB 265/17Personenstandssache: Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt trotz nicht feststellbaren genauen GeburtsdatumsZitiert von 9
- BGH, 06.09.2017 – XII ZB 660/14Personenstandssache: Eintragung eines Frau-zu-Mann Transsexuellen als Mutter des nach Änderung seines personenstandsrechtlichen Geschlechts geborenen KindesZitiert von 13
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 16.01.2026 – 26 W 14/25
- VGH Bayern, 31.03.2025 – 5 CE 25.354 , 5 CE 25.355
- OLG Hamm, 21.11.2024 – 10 U 28/24
38 Entscheidungen zu § 1 PStG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 PStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/1#abs-1 (1) Personenstand im Sinne dieses Gesetzes ist die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens. Der Personenstand umfasst Daten über Geburt, Eheschließung, Begründung einer Lebenspartnerschaft und Tod sowie damit in Verbindung stehende familien- und namensrechtliche Tatsachen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/1#abs-2 (2) Die nach Landesrecht für das Personenstandswesen zuständigen Behörden (Standesämter) beurkunden den Personenstand nach Maßgabe dieses Gesetzes; sie wirken bei der Schließung von Ehen mit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/1#abs-3 (3) Die Standesämter erfüllen weitere Aufgaben, die ihnen durch Bundesrecht oder Landesrecht zugewiesen werden.