Gesetze / Personenstandsgesetz
PStG§ 1 Personenstand, Aufgaben des Standesamts
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/1#abs-1 (1) Personenstand im Sinne dieses Gesetzes ist die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens. Der Personenstand umfasst Daten über Geburt, Eheschließung, Begründung einer Lebenspartnerschaft und Tod sowie damit in Verbindung stehende familien- und namensrechtliche Tatsachen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/1#abs-2 (2) Die nach Landesrecht für das Personenstandswesen zuständigen Behörden (Standesämter) beurkunden den Personenstand nach Maßgabe dieses Gesetzes; sie wirken bei der Schließung von Ehen mit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/1#abs-3 (3) Die Standesämter erfüllen weitere Aufgaben, die ihnen durch Bundesrecht oder Landesrecht zugewiesen werden.
Wird zitiert von 39 Entscheidungen zu § 1 PStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 04.09.2013 – XII ZB 526/12Personenstandssache: Eintragung eines akademischen Grades eines Elternteils im GeburtenregisterZitiert von 4
- OLG Schleswig, 17.12.2021 – 2 Wx 30/21
- BGH, 23.01.2019 – XII ZB 267/17Personenstandssache: Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt trotz nicht feststellbaren genauen GeburtsdatumsZitiert von 3
- BGH, 23.01.2019 – XII ZB 266/17Personenstandssache: Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt trotz nicht feststellbaren genauen GeburtsdatumsZitiert von 3
- BGH, 23.01.2019 – XII ZB 265/17Personenstandssache: Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt trotz nicht feststellbaren genauen GeburtsdatumsZitiert von 9
- BGH, 06.09.2017 – XII ZB 660/14Personenstandssache: Eintragung eines Frau-zu-Mann Transsexuellen als Mutter des nach Änderung seines personenstandsrechtlichen Geschlechts geborenen KindesZitiert von 14
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 16.01.2026 – 26 W 14/25Zitiert von 2
- VGH Bayern, 31.03.2025 – 5 CE 25.354 , 5 CE 25.355
- OLG Hamm, 21.11.2024 – 10 U 28/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 PStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.04.2019 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. April 2019 (BGBl. I 496)
BGBl. 2019 I S. 496
BGBl. 2019 I S. 496 Gesetzgebungsmaterialien
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2639)
BGBl. 2018 I S. 2639
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.