Gesetze / Personenstandsverordnung
PStV§ 40 Besonderheiten bei der Beurkundung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OLG Hamm, 20.04.2017 – 15 W 152/14Zitiert von 3
- OLG Hamm, 20.04.2017 – 15 W 153/14Zitiert von 3
- OLG Hamm, 20.04.2017 – 15 W 159/14Zitiert von 3
- KG, 11.02.2016 – 1 W 964/15
- OLG Frankfurt am Main, 18.06.2015 – 20 W 137/15Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/40#abs-1 (1) Kann der Personenstand eines Verstorbenen nicht ermittelt werden, ist der Verstorbene in dem Eintrag als unbekannte Person zu bezeichnen. Wird der Personenstand des Verstorbenen nach der Beurkundung ermittelt, ist der Eintrag zu berichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/40#abs-2 (2) Liegen dem Standesamt bei der Beurkundung des Sterbefalls keine geeigneten Nachweise zu Angaben über den Verstorbenen vor, gilt § 35 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/40#abs-3 (3) Ist der Zeitpunkt des Todes nicht genau festzustellen, so ist entweder der ungefähre Zeitpunkt des Todes oder der Zeitraum anzugeben, in dem der Tod eingetreten ist.