Gesetze / Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
PFAV§ 17 Anlageformen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/17?asof=2026-01-22#abs-1 (1) Das Sicherungsvermögen darf angelegt werden in
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/17?asof=2026-01-22#abs-2 (2) Das Sicherungsvermögen kann darüber hinaus in Anlagen angelegt werden, die in Absatz 1 nicht genannt sind oder die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllen (Öffnungsklausel).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/17?asof=2026-01-22#abs-3 (3) Die Aufsichtsbehörde kann auch Anlagen in Vermögenswerten, die in den vorangehenden Absätzen nicht genannt sind oder die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze nicht erfüllen, sowie Überschreitungen der in § 18 Absatz 1 Satz 2 und § 19 Absatz 1 bis 4 genannten Begrenzungen gestatten, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/17?asof=2026-01-22#abs-4 (4) Nicht zulässig sind direkte und indirekte Anlagen
Änderungsverlauf
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11.12.2024 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 414)
BGBl. 2024 I Nr. 414
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10.07.2020 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 4 Abs. 11 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I 1633)
BGBl. 2020 I S. 1633
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25.03.2019 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I 357)
BGBl. 2019 I S. 357
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19.12.2018 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I 2672)
BGBl. 2018 I S. 2672
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23.06.2017 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 24 Abs. 40 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I 1693)
BGBl. 2017 I S. 1693
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.