Gesetze / Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung

PFAV

§ 7 Fristen für die Einreichung der Formulare

Stand: 19.12.2024

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/7#abs-1 (1) Die Formulare F.800.01 und F.810.01 gemäß den §§ 5 und 6 sind der Aufsichtsbehörde spätestens fünf Monate nach Ende des Geschäftsjahres einzureichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/7#abs-2 (2) Ergeben sich bis zu einer späteren Feststellung des Jahresabschlusses Abweichungen, sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich nach der Feststellung zusätzlich die insoweit berichtigten Formulare F.800.01 und F.810.01 nachzureichen.

§ 6 § 8