Gesetze / Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
PFAV§ 7 Fristen für die Einreichung der Formulare
Stand: 19.12.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/7#abs-1 (1) Die Formulare F.800.01 und F.810.01 gemäß den §§ 5 und 6 sind der Aufsichtsbehörde spätestens fünf Monate nach Ende des Geschäftsjahres einzureichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/7#abs-2 (2) Ergeben sich bis zu einer späteren Feststellung des Jahresabschlusses Abweichungen, sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich nach der Feststellung zusätzlich die insoweit berichtigten Formulare F.800.01 und F.810.01 nachzureichen.