Gesetze / Personenbeförderungsgesetz
PBefG§ 10 Entscheidung in Zweifelsfällen
Stand: 10.06.2019
Entstehen Zweifel darüber, ob eine Personenbeförderung den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt oder welcher Verkehrsart oder Verkehrsform ein Verkehr zugehört oder wer Unternehmer im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 ist, so entscheidet die für den Sitz des Unternehmers zuständige, von der Landesregierung bestimmte Behörde.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 10 PBefG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 29.01.2004 – 10 K 3205/01Zitiert von 2
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.08.2021 – 1 LB 514/18 OVGZitiert von 1
- VG Stuttgart, 29.02.2012 – 8 K 2393/11Zitiert von 2
- VG Neustadt an der Weinstraße, 12.08.2009 – 1 K 836/09.NW
- BVerwG, 06.10.2015 – 3 B 9/15Erlöschen einer Genehmigung der Übertragung zur Betriebsführung; zivilrechtliche KündigungZitiert von 12
- OVG Niedersachsen, 19.09.2007 – 7 LC 208/04Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VG Hamburg, 27.06.2024 – 5 K 3655/21Zitiert von 1
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.10.2023 – 1 M 56/23 OVG
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.11.2019 – OVG 1 B 7.18Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 PBefG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.07.2017 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 2 Abs. 14 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I 2808)
BGBl. 2017 I S. 2808
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.