Gesetze / Personenbeförderungsgesetz
PBefG§ 10 Entscheidung in Zweifelsfällen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 19
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 29.01.2004 – 10 K 3205/01Zitiert von 2
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.08.2021 – 1 LB 514/18 OVGZitiert von 1
- VG Stuttgart, 29.02.2012 – 8 K 2393/11Zitiert von 2
- VG Neustadt an der Weinstraße, 12.08.2009 – 1 K 836/09.NW
- BVerwG, 06.10.2015 – 3 B 9/15Erlöschen einer Genehmigung der Übertragung zur Betriebsführung; zivilrechtliche KündigungZitiert von 11
- OVG Niedersachsen, 19.09.2007 – 7 LC 208/04Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VG Hamburg, 27.06.2024 – 5 K 3655/21Zitiert von 1
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.10.2023 – 1 M 56/23 OVG
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.11.2019 – OVG 1 B 7.18Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 PBefG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Entstehen Zweifel darüber, ob eine Personenbeförderung den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt oder welcher Verkehrsart oder Verkehrsform ein Verkehr zugehört oder wer Unternehmer im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 ist, so entscheidet die für den Sitz des Unternehmers zuständige, von der Landesregierung bestimmte Behörde.