Gesetze / Personenbeförderungsgesetz
PBefG§ 1 Sachlicher Geltungsbereich
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 88
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 08.05.2019 – 10 C 1/19Personenbeförderungsrechtliche Genehmigungspflicht für Zubringerfahrdienst einer RehabilitationseinrichtungZitiert von 6
- VG Hamburg, 27.06.2024 – 5 K 3655/21Zitiert von 1
- OVG Thüringen, 24.11.2015 – 2 KO 131/13Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.11.2019 – OVG 1 B 7.18Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 09.06.2016 – 6 U 73/15Zitiert von 3
- VG Aachen, 09.07.2007 – 2 K 4309/04
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 31.07.2026 – 18 L 1489/26
- VG Köln, 24.07.2026 – 18 L 1226/26
- VG Gelsenkirchen, 01.04.2026 – 7 L 141/26Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 PBefG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/1#abs-1 (1) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit Kraftfahrzeugen. Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/1#abs-1a (1a) Eine Beförderung von Personen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 liegt auch vor, wenn die Vermittlung und Durchführung der Beförderung organisatorisch und vertraglich verantwortlich kontrolliert wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/1#abs-2 (2) Diesem Gesetz unterliegen nicht Beförderungen
Satz 1 Nummer 1 gilt auch, wenn die Beförderungen geschäftsmäßig sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/1#abs-3 (3) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt außerdem die Vermittlung von Beförderungen gemäß Absatz 1. Vermittlung im Sinne von Satz 1 ist die Tätigkeit von Betreibern von Mobilitätsplattformen, deren Hauptgeschäftszweck auf den Abschluss eines Vertrages über eine gemäß § 2 genehmigungspflichtige Beförderung ausgerichtet ist, und die nicht selbst Beförderer nach Absatz 1 Satz 1 sind.