Gesetze / Personalausweisverordnung
PAuswV§ 5 Speicherung und Löschung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Speicherung personenbezogener Daten nach dieser Verordnung bei den Personalausweisbehörden gilt § 23 Absatz 4 des Personalausweisgesetzes entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Personenbezogene Daten beim Sperrnotruf sind ein Jahr nach ihrer Erhebung zu löschen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für die Speicherung beim Sperrlistenbetreiber gelten folgende Fristen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/5?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Ausweishersteller speichert die Daten, die im Rahmen des Produktionsverfahrens erlangt oder erzeugt worden sind und der antragstellenden Person zugeordnet werden können, höchstens so lange, bis der Sperrlistenbetreiber den Empfang der Sperrsumme und des Sperrschlüssels und die Personalausweisbehörde den Eingang des Sperrkennworts bestätigt haben. Im Übrigen sind die Daten sicher zu löschen. Der Ausweishersteller führt zur Vermeidung von Doppelungen eine Liste mit Sperrsummen von hergestellten Personalausweisen. Die Sperrsummen in dieser Liste sind zehn Jahre nach ihrer Eintragung zu löschen. § 26 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweisgesetzes bleibt unberührt.
Änderungsverlauf
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02.12.2025 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 301)
BGBl. 2025 I Nr. 301
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30.10.2023 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 7 1. 5. 2025 des Gesetzes vom 30. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 290)
BGBl. 2023 I Nr. 290
BGBl. 2023 I Nr. 290
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3682)
BGBl. 2021 I S. 3682
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15.01.2021 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I 530)
BGBl. 2021 I S. 530
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03.12.2020 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2744)
BGBl. 2020 I S. 2744
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15.10.2020 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Oktober 2020 (BGBl. I 2199)
BGBl. 2020 I S. 2199
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