Gesetze / Personalausweisverordnung
PAuswV§ 23 Speicherung von personenbezogenen Daten; Zugriffsschutz
Stand: 14.10.2021
Auf einen elektronischen Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät sind § 14 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass abweichend von § 14 Absatz 1 Nummer 1 vor der Übermittlung personenbezogener Daten stets die Geheimnummer übermittelt werden muss, sowie § 14 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3682)
BGBl. 2021 I S. 3682
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28.09.2017 Ausfertigung
§ 23 in einer früheren Fassung aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. September 2017 (BGBl. I 3521)
BGBl. 2017 I S. 3521
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