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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 3682

BGBl. 2021 I S. 3682 · 44.470 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2021, Seite 3682 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3682
                                      Verordnung
                             zu automatisierten Datenabrufen
                  aus den Pass- und Personalausweisregistern sowie zur
Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Aufenthaltsverordnung
                                           Vom 20. August 2021

  Das Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat verordnet

– auf Grund des § 6a Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 und 6

  in Verbindung mit Satz 2 des Passgesetzes, der

  durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Geset-

  zes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744) neu
  gefasst worden ist,

– auf Grund des § 34 Satz 1 Nummer 7, 8, 8a, 9, 11

  und 12 in Verbindung mit Satz 2 und 3 des Personal-

  ausweisgesetzes, von denen Satz 1 Nummer 7, 8
  und 9 durch Artikel 2 Nummer 8 des Gesetzes vom
  21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) neu gefasst, Satz 1
  Nummer 11 und 12 sowie Satz 2 durch Artikel 2
  Nummer 6 Buchstabe d bis f des Gesetzes vom

  3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744) geändert und
  Satz 1 Nummer 8a und Satz 3 durch Artikel 2 Num-
  mer 18 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I
  S. 2281) eingefügt worden sind,
– auf Grund des § 25 Satz 1 Nummer 7, 8, 8a, 9, 11 in

  Verbindung mit Satz 2 des eID-Karte-Gesetzes, von
  denen Satz 1 Nummer 8a und Satz 2 durch Artikel 3
  Nummer 10 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I
  S. 2281, 3678) eingefügt worden sind,

jeweils im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt, sowie
– auf Grund des § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a
  des Aufenthaltsgesetzes, dessen Absatz 1 Num-

  mer 13 durch Artikel 7 Nummer 4 Buchstabe a
  Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 3. Dezember
  2020 (BGBl. I S. 2744) und dessen Absatz 1 Num-

  mer 13a durch Artikel 4 Nummer 2 des Gesetzes

  vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2281) geändert worden

  ist,

– auf Grund des § 11a des Freizügigkeitsgesetzes/EU,
  der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes

  vom 12. November 2020 (BGBl. I S. 2416) neu ge-

  fasst worden ist:

                       Artikel 1
                  Verordnung

        zu automatisierten Datenabrufen

  aus den Pass- und Personalausweisregistern
          (Pass- und Personalausweis-
        datenabrufverordnung – PPDAV)

                          §1

               Anwendungsbereich
             und Verfahrensgrundsätze

  (1) Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für
automatisierte Abrufe
1. des Lichtbilds aus dem Pass- oder Personalausweis-
   register durch die in § 22a Absatz 2 Satz 5 des Pass-
BGBl. 2021, Seite 3683 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3683
  gesetzes sowie in § 25 Absatz 2 Satz 4 des Perso-
  nalausweisgesetzes genannten Behörden bei der
  ausstellenden Pass- oder Personalausweisbehörde,
2. des Lichtbilds und der Unterschrift aus dem Pass-
   oder Personalausweisregister durch die in § 22a
   Absatz 2 Satz 6 des Passgesetzes sowie in § 25
   Absatz 2 Satz 5 des Personalausweisgesetzes ge-
   nannten Behörden bei der ausstellenden Pass- oder
   Personalausweisbehörde.
  (2) Der automatisierte Abruf des Lichtbilds erfolgt im
synchronen Verfahren.

                          §2

                   Technische
          Grundlagen des Abrufverfahrens

   (1) Datenabrufe nach § 1 Absatz 1 erfolgen elektro-
nisch unter Zugrundelegung des Datenaustausch-
formats XLichtbild aus dem Standard XInneres und
unter Nutzung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Trans-
port in der im Bundesanzeiger jeweils bekannt ge-
machten geltenden Fassung. § 3 des Gesetzes über
die Verbindung der informationstechnischen Netze
des Bundes und der Länder – Gesetz zur Ausführung
von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes – vom
10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2706), das durch
Artikel 72 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung bleibt unberührt.
   (2) Das Lichtbild sowie bei Abrufen nach § 1 Absatz 1
Nummer 2 die Unterschrift sind von der Pass- oder Per-
sonalausweisbehörde im Datenformat ISO/IEC 10918-1
(JPEG) an die abrufende Behörde zu übermitteln.

   (3) Länderübergreifende Datenabrufe erfolgen aus-
schließlich über das Verbindungsnetz nach § 3 des Ge-
setzes über die Verbindung der informationstechnischen
Netze des Bundes und der Länder – Gesetz zur Aus-
führung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes.
   (4) Betreiben mehrere Länder gemeinsam eine Ver-
mittlungsstelle, kann bei Datenabrufen zwischen die-
sen Ländern auch ein anderes Übermittlungsprotokoll

eingesetzt werden, wenn es dem Übermittlungsproto-
koll OSCI-Transport hinsichtlich der Sicherstellung der
Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität der über-
tragenen Daten gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit
ist durch die verantwortliche Stelle des jeweiligen
Landes zu dokumentieren.
  (5) Bei der Datenübermittlung innerhalb von Rechen-
zentren und besonders gesicherter verwaltungseigener
Netze kann auf die Verwendung des Übermittlungs-

protokolls OSCI-Transport verzichtet werden, wenn
durch technische und organisatorische Maßnahmen
gewährleistet ist, dass die Sicherheitseigenschaften
denen von OSCI-Transport gleichwertig sind.

                          §3

         Standards der Datenübermittlung

  (1) XLichtbild ist ein Datenaustauschformat in dem
Standard XInneres für die Übermittlung von Daten
nach § 1 Absatz 1 aus den Pass- oder Personalaus-
weisregistern der jeweils zuständigen Pass- oder Per-
sonalausweisbehörde an die abrufende Behörde.

  (2) OSCI-Transport ist der am 6. Juni 2002 heraus-
gegebene Standard für ein Datenübermittlungsprotokoll.
   (3) Das Datenaustauschformat XLichtbild und das
Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport sind beim Bun-
desarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, archiv-
mäßig gesichert niedergelegt und der Öffentlichkeit
zugänglich. Sie können beim Informationstechnik-
zentrum Bund (ITZBund), Dienstsitz Bonn, Bernkasteler
Straße 8, 53175 Bonn, bezogen werden.
   (4) Änderungen des Datenaustauschformats XLicht-
bild und des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport
werden vom Bundesministerium des Innern, für Bau
und Heimat im Bundesanzeiger bekannt gemacht. In

der Bekanntmachung sind das Herausgabedatum und
der Beginn der Anwendung anzugeben.

                          §4

                  Auswahldaten;
          Voraussetzung der Übermittlung
  (1) Als Auswahldaten für Abrufe nach § 1 Absatz 1
können verwendet werden:

1. der Familienname, die Vornamen, der Tag der Ge-
   burt und der letzte Tag der Gültigkeit des Passes
   oder des Personalausweises oder
2. in den Fällen des § 16 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2
   des Passgesetzes sowie des § 20 Absatz 3 Satz 2
   Nummer 2 des Personalausweisgesetzes die Serien-
   nummer.
  (2) Aus dem Pass- oder Personalausweisregister darf
1. bei Abrufen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 eine Über-
   mittlung des Lichtbilds und

2. bei Abrufen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 eine Über-
   mittlung des Lichtbilds und der Unterschrift
nur dann erfolgen, wenn die Anfrage bei der ange-
rufenen Pass- oder Personalausweisbehörde zu einer
eindeutigen Übereinstimmung geführt hat.

                       Artikel 2
                     Änderung der

                    Passverordnung

  Die Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I
S. 2386), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 15. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2199) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Nach der Angabe zu Anlage 1a werden die fol-
     genden Angaben eingefügt:

     „Anlage 1b

     Anlage 1c
     Anlage 1d“.

  b) Folgende Angabe wird angefügt:

     „Anlage 11“.
2. Die §§ 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

                           „§ 1

                     Muster des
           Reisepasses; Änderung von Daten
     (1) Der Reisepass der Bundesrepublik Deutsch-
  land ist nach dem in der Anlage 1 oder Anlage 1a
BGBl. 2021, Seite 3684 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3684
  abgedruckten Muster auszustellen. Für die einzutra-
  genden Daten gelten die formalen Anforderungen
  der Anlage 11.
    (2) Zur Änderung des Wohnortes kann ein Ände-
  rungsaufkleber nach dem in der Anlage 1b abge-
  druckten Muster verwendet werden.
    (3) Hat der Passinhaber eine elektronische Anmel-
  dung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes durch-
  geführt, wird ein Aufkleber nach Anlage 1c mit dem
  neuen Wohnort durch die Passbehörde auf dem Post-
  weg an die Zuzugsanschrift der antragstellenden Per-
  son versendet. Der Passinhaber hat den Aufkleber
  unverzüglich nach Erhalt auf dem Pass auf dem für
  den Wohnort vorgesehenen Feld anzubringen.
    (4) Zur Eintragung amtlicher Vermerke kann ein
  Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 1d ab-
  gedruckten Muster verwendet werden.

                          §2
                      Muster des
        Kinderreisepasses; Änderung von Daten
    (1) Der Kinderreisepass der Bundesrepublik
  Deutschland ist nach dem in der Anlage 2 abge-
  druckten Muster auszustellen. Für die einzutragen-
  den Daten gelten die formalen Anforderungen der
  Anlage 11.

    (2) Zur Eintragung amtlicher Vermerke kann ein
  Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 1d ab-
  gedruckten Muster verwendet werden.

                           §3
                Muster des vorläufigen
           Reisepasses; Änderung von Daten
     (1) Der vorläufige Reisepass der Bundesrepublik
  Deutschland ist nach dem in der Anlage 3 abgedruck-
  ten Muster auszustellen. Für die einzutragenden Da-
  ten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11.
    (2) Zur Eintragung amtlicher Vermerke kann ein
  Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 1d ab-
  gedruckten Muster verwendet werden.“
3. Die Überschrift des § 4 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 4
                      Muster des
        amtlichen Passes; Änderung von Daten“.
4. Dem § 18 wird folgender Absatz 4 angefügt:
     „(4) Abweichend von § 1 Absatz 3 Satz 1 können
  die Passbehörden der Länder, die nach § 23a des
  Bundesmeldegesetzes ein Verfahren zur elektro-
  nischen Anmeldung erproben, bis zum 30. April
  2022 auch Änderungsaufkleber nach dem in der
  Anlage 1b abgedruckten Muster verwenden.“
5. Nach der Anlage 1a werden die folgenden Anlagen 1b bis 1d eingefügt:
  „Anlage 1b
                            Muster des Aufklebers zur Änderung des Wohnortes

  Anlage 1c
                          Muster des Aufklebers zur Änderung des Wohnortes
                 nach elektronischer Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes
BGBl. 2021, Seite 3685 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3685

                                                                                                    Anlage 1d

                          Muster des Aufklebers zur Eintragung amtlicher Vermerke




                                                                             “.


6. Anlage 7a wird wie folgt gefasst:
                                                                                                    „Anlage 7a

                                         Muster des Aufklebers
                         zur Änderung des Dienstortes oder der Dienstbezeichnung




                                                                             “.

BGBl. 2021, Seite 3686 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3686

7. Anlage 11 wird wie folgt geändert:
  a) Die Vorbemerkung wird wie folgt geändert:
       aa) Der Nummer 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
          „Für den Aufkleber zur Änderung des Wohnortes gelten die in der Tabelle 3 beschriebenen Anforderun-
          gen an Einträge, für den Aufkleber zur Eintragung amtlicher Vermerke die in der Tabelle 4 beschriebenen
          Anforderungen. Die in der Tabelle 5 beschriebenen Anforderungen an Einträge gelten für den Aufkleber
          zur Änderung des Dienstortes und der Dienstbezeichnung.“
       bb) Nummer 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Die Passbehörden verwenden zur Personalisierung der Aufkleber Personaldaten der Kinderreisepässe,
          der vorläufigen Reisepässe, der vorläufigen Dienst- und Diplomatenpässe, der Aufkleber Verlängerung/
          Änderung der Kinderreisepässe sowie der Aufkleber Dienstort- und Dienstbezeichnungsänderung,
          Wohnortänderung und Eintragung amtlicher Vermerke den Schriftfont „UnicodeDoc“.“
       cc) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
          „6. Grundsätzlich sind alle Einträge in der Schriftgröße 1 gemäß den Vorgaben der nachstehenden
              Tabellen vorzunehmen:
              a) Für den Reisepass sowie den Dienst- und Diplomatenpass gilt:
                 Wird in einem Datenfeld die zur Verfügung stehende Zeichenzahl in der Schriftgröße 1 überschrit-
                 ten, sind sämtliche Zeichen des entsprechenden Datenfeldes in Schriftgröße 2 einzutragen. Sollte
                 auch unter Ausnutzung der Schriftgröße 2 die nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle 1
                 maximal zur Verfügung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Einträge des Datenfeldes
                 (z. B. Vornamen) entsprechend gekürzt vorzunehmen.
              b) Für den Kinderreisepass, den vorläufigen Reisepass sowie den vorläufigen Dienst- und Diploma-
                 tenpass gilt:
                 Grundsätzlich sind alle Einträge in der Schriftgröße 1 im Fettsatz gemäß den Vorgaben der nach-
                 stehenden Tabelle 2 vorzunehmen. Einträge im Datenfeld „Name“ sind gemäß den Vorgaben der
                 nachstehenden Tabelle 2 in den Schriftgrößen 1 und 2 im Fettsatz zulässig. Einträge in den
                 sonstigen Datenfeldern sind nur in der Schriftgröße 1 zulässig. Sollte unter Ausnutzung dieser
                 Schriftgrößen die zur Verfügung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Einträge des
                 Datenfeldes (zum Beispiel Vornamen) entsprechend gekürzt vorzunehmen.
              Unterschiedliche Schriftgrößen innerhalb eines Datenfeldes sind unzulässig.
              Bei der Personalisierung der Aufkleber zur Änderung der Dienstort- und Dienstbezeichnung sowie
              des Wohnortes und zur Eintragung amtlicher Vermerke sind die Eintragungen in der Schriftgröße 1
              im Fettsatz vorzunehmen.“
       dd) In Nummer 9 Satz 1 wird nach dem Wort „Ziffern“ die Angabe „0,“ gestrichen.
  b) Tabelle 3 wird durch die folgenden Tabellen 3 bis 6 ersetzt:
       „Tabelle 3: Aufkleber für Änderungen des Wohnortes

                                                                    Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
                     Datenfelder des Aufklebers                                   Schriftgröße 1
                   für Änderungen des Wohnortes                               UnicodeDoc, Fettdruck
                                                                               Schriftgröße 2,4 mm

       Wohnort                                              3 Zeilen à 23 Zeichen (insgesamt 69 Zeichen)

       Seriennummer                                         9 Zeichen pro Zeile;
                                                            1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)

       Tabelle 4: Aufkleber für Änderungen des Wohnortes nach elektronischer Anmeldung nach § 23a des
                  Bundesmeldegesetzes

                                                                    Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
                     Datenfelder des Aufklebers
                   für Änderungen des Wohnortes                                   Schriftgröße 1
                   nach elektronischer Anmeldung                              UnicodeDoc, Fettdruck
                                                                               Schriftgröße 2,4 mm
       Wohnort                                              3 Zeilen à 20 Zeichen (insgesamt 60 Zeichen)
       Seriennummer                                         9 Zeichen pro Zeile;
                                                            1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)

BGBl. 2021, Seite 3687 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3687
     Tabelle 5: Aufkleber für Eintragungen amtlicher Vermerke

                     Datenfelder des Aufklebers
                für Eintragungen amtlicher Vermerke

      Amtliche Vermerke

      Seriennummer

       Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
                     Schriftgröße 1
                 UnicodeDoc, Fettdruck
                  Schriftgröße 2,4 mm
18 Zeilen à 26 Zeichen und 5 Zeilen à 22 Zeichen
(insgesamt 578 Zeichen)
9 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)
     Tabelle 6: Aufkleber für Änderungen des Dienstortes und der Dienstbezeichnung bei amtlichen Pässen

                     Datenfelder des Aufklebers
      für Änderungen des Dienstortes und der Dienstbezeichnung

      Dienstort/Dienstbezeichnung

      Seriennummer

                       Artikel 3
                 Änderung der
           Personalausweisverordnung
  Die Personalausweisverordnung vom 1. November
2010 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 530) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschriften zu den Kapiteln 3 bis 6 wer-
      den wie folgt gefasst:

                          „Kapitel 3

             Produktion des Personalausweises

                           Kapitel 4

                    Aushändigung des
            Personalausweises; Braille-Aufkleber

                           Kapitel 5
                 Änderung von Daten des
       Personalausweises; nachträgliches Einschalten

                           Kapitel 6
                Elektronischer Identitäts-
          nachweis mit einem mobilen Endgerät“.
   b) Nach der Angabe zu Anhang 1 werden die fol-
      genden Angaben eingefügt:

      „Anhang 1a Muster des Aufklebers zur An-

                 schriftenänderung des Personal-

                 ausweises

      Anhang 1b     Muster des Aufklebers zur An-
                    schriftenänderung des Personal-
                    ausweises nach elektronischer
                    Anmeldung nach § 23a des Bun-
                    desmeldegesetzes

      Anhang 1c     Muster des Aufklebers mit Braille-
                    schrift für den Personalausweis
                    und die eID-Karte“.

       Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
                     Schriftgröße 1
                 UnicodeDoc, Fettdruck
                  Schriftgröße 2,4 mm
16 Zeilen à 26 Zeichen und 4 Zeilen à 22 Zeichen
(insgesamt 504 Zeichen)
9 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)“.

2. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Buchstabe a wird nach dem Wort „Finger-
         abdrücke“ das Wort „und“ durch ein
         Komma ersetzt.

     bb) In Buchstabe b werden nach dem Wort
         „Verarbeitungsmedium“ die Wörter „des
         Personalausweises“ eingefügt und wird das
         Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.

     cc) Folgender Buchstabe c wird angefügt:

         „c) den Zugriffsschutz auf die in dem elek-

             tronischen Speicher- und Verarbei-
             tungsmedium eines mobilen Endgeräts

             abgelegten Daten sowie“.

  b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Buchstabe d wird nach dem Wort „Kom-
         munikationswege“ das Wort „und“ durch ein
         Komma ersetzt.

     bb) In Buchstabe e wird der Punkt am Ende
         durch das Wort „und“ ersetzt.

     cc) Die folgenden Buchstaben f bis h werden
         angefügt:
         „f) das Ändern der Anschrift auf dem Per-
             sonalausweis unter Verwendung eines
             Aufklebers nach Anhang 1 sowie auf

             dem elektronischen Speicher- und

             Verarbeitungsmedium des Personalaus-

             weises nach einer elektronischen An-
             meldung nach § 23a des Bundesmelde-
             gesetzes,

         g) die Übermittlung der Daten nach § 10a
            Absatz 1 Satz 1 des Personalausweis-
            gesetzes und

         h) den elektronischen Identitätsnachweis
            mit einem mobilen Endgerät.“
BGBl. 2021, Seite 3688 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3688
3. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1
     nach den Wörtern „Zwecke des elektronischen
     Identitätsnachweises“ die Wörter „mit dem
     Personalausweis“ eingefügt.

  b) In Absatz 3 Nummer 2 werden im Satzteil vor
     Buchstabe a nach dem Wort „Identitätsnach-
     weises“ die Wörter „eines Personalausweises“
     eingefügt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

         „(3) Für die Speicherung beim Sperrlisten-

       betreiber gelten folgende Fristen:

       1. Sperrschlüssel und Sperrsumme sowie der
          letzte Tag der Gültigkeitsdauer eines elektro-
          nischen Identitätsnachweises mit einem Per-

          sonalausweis sind spätestens zehn Jahre

          und einen Monat nach deren Eintragung aus
          der Referenzliste zu löschen;

       2. Sperrschlüssel und Sperrsumme sowie der
          letzte Tag der Gültigkeitsdauer eines elektro-

          nischen Identitätsnachweises mit einem mo-
          bilen Endgerät sind spätestens einen Monat
          nach Ablauf der Gültigkeitsdauer aus der
          Referenzliste zu löschen;

       3. Aktualisierungen der Sperrliste werden ge-

          speichert, damit eine Sperrung oder Ent-

          sperrung von elektronischen Identitätsnach-
          weisen nachgewiesen werden kann; solche
          Aktualisierungen der Sperrliste werden spätes-
          tens zehn Jahre und einen Monat nach ihrer
          Speicherung gelöscht;
       4. ein allgemeines Sperrmerkmal wird aus der
          Sperrliste spätestens zehn Jahre und einen
          Monat entfernt, nachdem der Sperrschlüssel
          beim Sperrlistenbetreiber gespeichert wor-
          den ist, oder wenn die Personalausweis-

          behörde eine Entsperrung vorgenommen hat.

           (4) Der Ausweishersteller speichert die Da-
       ten, die im Rahmen des Produktionsverfahrens
       erlangt oder erzeugt worden sind und der an-
       tragstellenden Person zugeordnet werden kön-
       nen, höchstens aber so lange, bis der Sperr-

       listenbetreiber den Empfang der Sperrsumme
       und des Sperrschlüssels und die Personalaus-
       weisbehörde den Eingang des Sperrkennworts
       bestätigt haben. Im Übrigen sind die Daten
       sicher zu löschen. Der Ausweishersteller führt
       zur Vermeidung von Doppelungen eine Liste
       mit Sperrsummen sowie den jeweiligen letzten
       Tag der Gültigkeitsdauer von hergestellten
       Personalausweisen sowie von eingerichteten
       elektronischen Identitätsnachweisen mit einem
       mobilen Endgerät. Die Sperrsummen sowie der
       jeweilige letzte Tag der Gültigkeitsdauer von
       hergestellten Personalausweisen in dieser Liste
       sind spätestens zehn Jahre und einen Monat
       nach ihrer Eintragung zu löschen. § 26 Absatz 3
       Satz 1 des Personalausweisgesetzes bleibt un-

     berührt. Die Sperrsummen sowie der letzte Tag
     der Gültigkeitsdauer eines elektronischen Iden-
     titätsnachweises mit einem mobilen Endgerät in
     dieser Liste sind spätestens einen Monat nach
     Ablauf der Gültigkeitsdauer zu löschen.“

  b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

        „(6) Abgesehen von der im Personalausweis-
     register zu speichernden Anschrift löscht die
     Personalausweisbehörde alle personenbezoge-
     nen Daten, die zur Änderung der Anschrift nach
     einer elektronischen Anmeldung nach § 23a des
     Bundesmeldegesetzes erhoben werden, nach
     Vollzug der Änderung der Anschrift auf dem
     elektronischen Speicher- und Verarbeitungs-

     medium sowie Erstellung und Versand des Auf-

     klebers, spätestens aber 30 Tage nach Erhalt
     der personenbezogenen Daten durch die Perso-
     nalausweisbehörde.“

5. Die Überschrift des Kapitels 3 wird wie folgt ge-

   fasst:

                       „Kapitel 3

         Produktion des Personalausweises“.

6. § 16 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 16
              Übermittlung der Sperrsumme,

       des Sperrschlüssels und des letzten Tages

     der Gültigkeitsdauer an den Sperrlistenbetreiber“.

  b) In Satz 1 werden die Wörter „Sperrsumme und
     den Sperrschlüssel eines“ durch die Wörter
     „Sperrsumme, den Sperrschlüssel und den letz-
     ten Tag der Gültigkeitsdauer eines“ ersetzt.
  c) In Satz 4 werden die Wörter „Sperrsumme und
     den Sperrschlüssel“ durch die Wörter „Sperr-
     summe, den Sperrschlüssel und den letzten
     Tag der Gültigkeitsdauer“ ersetzt.

7. Die Überschrift des Kapitels 4 wird wie folgt ge-

   fasst:
                       „Kapitel 4

                 Aushändigung des
        Personalausweises; Braille-Aufkleber“.

8. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:

                         „§ 18a

               Aufkleber mit Brailleschrift
    Auf Antrag des Ausweisinhabers wird durch die
  Personalausweisbehörde entweder bei Ausgabe
  des Personalausweises oder zu einem späteren
  Zeitpunkt ein Aufkleber mit Brailleschrift nach An-
  hang 1a auf dem Personalausweis angebracht.“

9. Die Überschrift des Kapitels 5 wird wie folgt ge-
   fasst:
                       „Kapitel 5

              Änderung von Daten des
   Personalausweises; nachträgliches Einschalten“.
BGBl. 2021, Seite 3689 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3689
10. § 19 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
      gefügt:

      „Hat der Ausweisinhaber eine elektronische An-
      meldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes
      durchgeführt, wird nach erfolgter Änderung der

      Anschrift nach Absatz 2 Satz 4 ein Aufkleber

      nach Anhang 1b mit der neuen Anschrift durch
      die Personalausweisbehörde auf dem Postweg
      an die Zuzugsanschrift der antragstellenden
      Person versendet. Der Ausweisinhaber hat den
      Aufkleber unverzüglich auf dem Ausweis auf
      dem für die Anschrift vorgesehenen Feld anzu-
      bringen.“

   b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-
      gefügt:

      „Hat der Ausweisinhaber eine elektronische
      Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegeset-
      zes durchgeführt, hat er die Änderung der An-
      schrift auf dem elektronischen Speicher- und
      Verarbeitungsmedium einzuleiten. Hierzu wird
      durch die Personalausweisbehörde ein elektro-
      nisches Formular bereitgestellt. Der Ausweis-
      inhaber weist seine Identität gegenüber der
      Personalausweisbehörde mit einem elektro-
      nischen Identitätsnachweis nach § 18 Absatz 2
      Satz 1 Nummer 1 des Personalausweisgeset-
      zes nach. Die zuständige Personalausweisbe-
      hörde ändert die Anschrift auf dem elektro-
      nischen Speicher- und Verarbeitungsmedium
      des Personalausweises und trägt diese in das
      Personalausweisregister ein. Ist die zuständige
      Personalausweisbehörde nicht die ausstellende
      Personalausweisbehörde, informiert die zustän-
      dige Personalausweisbehörde die ausstellende
      Personalausweisbehörde über die neue An-
      schrift und letztere ändert das Personalausweis-
      register.“

   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Für die Änderung der Daten nach Ab-
      satz 2 Satz 1 sind zertifizierte Geräte mit hoheit-
      lichem Berechtigungszertifikat zu verwenden.
      Für den elektronischen Identitätsnachweis nach
      Absatz 2 Satz 3 sowie für das Ändern der Daten

      nach Absatz 2 Satz 4 verwendet die Personal-

      ausweisbehörde ein hoheitliches Berechtigungs-

      zertifikat.“

11. § 20 wird wie folgt geändert:

   a) Der Überschrift werden die Wörter „für den
      elektronischen Identitätsnachweis mit dem Per-
      sonalausweis“ angefügt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

          „Der Ausweishersteller schaltet die Funktion

          zum elektronischen Identitätsnachweis ab

          und versendet eine neue, zufällig generierte
          Geheimnummer in einem Brief an die im
          Speicher- und Verarbeitungsmedium ge-
          speicherte Anschrift des Ausweisinhabers.“

      bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
          „Der Ausweishersteller schaltet die Funktion
          zum elektronischen Identitätsnachweis wie-
          der ein und schreibt die neue, zufällig gene-
          rierte Geheimnummer in das Speicher- und
          Verarbeitungsmedium.“

12. Vor § 22 wird die Überschrift des Kapitels 6 ge-

    strichen.

13. § 22 wird § 21 und Absatz 2 wird wie folgt ge-
    ändert:
   a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Der Ausweishersteller versendet eine neue, zu-
      fällig generierte Geheimnummer in einem Brief
      an die im Speicher- und Verarbeitungsmedium
      gespeicherte Anschrift des Ausweisinhabers.“

   b) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
      „Der Ausweishersteller schaltet die Funktion
      zum elektronischen Identitätsnachweis ein und
      schreibt die neue, zufällig generierte Geheim-
      nummer in das Speicher- und Verarbeitungs-
      medium.“

14. Nach dem neuen § 21 wird folgendes Kapitel 6 ein-
    gefügt:
                        „Kapitel 6

                     Elektronischer
     Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät

                          § 22
                       Einrichtung

      (1) Der Ausweisinhaber leitet die Einrichtung
   eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem
   mobilen Endgerät durch Verwendung eines elek-
   tronischen Formulars ein.
     (2) Der Ausweishersteller prüft, ob das mobile
   Endgerät über ein zugelassenes elektronisches
   Speicher- und Verarbeitungsmedium verfügt, wel-
   ches dem Stand der Technik entspricht.
     (3) Der Ausweisinhaber führt gegenüber dem
   Ausweishersteller einen elektronischen Identitäts-
   nachweis nach § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
   des Personalausweisgesetzes durch.

      (4) Der Ausweishersteller übermittelt in einem

   sicheren Verfahren, welches dem Stand der Tech-

   nik entspricht, die Daten nach § 5 Absatz 5a des

   Personalausweisgesetzes auf das elektronische
   Speicher- und Verarbeitungsmedium des mobilen
   Endgeräts. Hierzu verwendet er ein hoheitliches
   Berechtigungszertifikat.

     (5) Der Ausweisinhaber vergibt eine selbst-
   gewählte, sechsstellige Geheimnummer durch
   zweimalige, übereinstimmende Eingabe.
      (6) Der Ausweishersteller
   1. erzeugt das Sperrkennwort, welches dem Aus-

      weisinhaber über die verwendete Software an-

      gezeigt wird,

   2. übermittelt den letzten Tag der Gültigkeitsdauer,
      die Sperrsumme und den Sperrschlüssel an den
      Sperrlistenbetreiber,
BGBl. 2021, Seite 3690 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3690
  3. speichert das dienste- und kartenspezifische
     Kennzeichen jeweils für das elektronische Spei-
     cher- und Verarbeitungsmedium des Personal-
     ausweises und des mobilen Endgeräts sowie
     das Datum und die Uhrzeit der Einrichtung des
     elektronischen Identitätsnachweises, den letzten
     Tag der Gültigkeitsdauer, den Hersteller und die
     Modellbezeichnung des mobilen Endgeräts, die
     Sperrsumme und das Sperrkennwort und

  4. versendet einen einfachen Brief an die im elek-
     tronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium
     des Personalausweises gespeicherte Anschrift
     des Ausweisinhabers, in dem das Datum und
     die Uhrzeit der Einrichtung des elektronischen
     Identitätsnachweises, der letzte Tag der Gültig-
     keitsdauer, das Sperrkennwort und der Hersteller
     und die Modellbezeichnung des mobilen End-
     geräts mitgeteilt wird; der Brief enthält ferner
     Angaben zur Erreichbarkeit des Sperrdienstes.

     (7) Der Hersteller eines nach Absatz 1 zu ver-
  wendenden elektronischen Formulars hat den Aus-
  weisinhaber darauf hinzuweisen, dass das mobile
  Endgerät hinsichtlich der auf seinem elektro-
  nischen Speicher- und Verarbeitungsmedium nach

  Absatz 1 gespeicherten Daten mit besonderer

  Sorgfalt zu behandeln ist. Der Inhalt des Hinweis-

  textes ist von dem Hersteller einer nach Absatz 1
  verwendeten Software mit dem Bundesministerium
  des Innern, für Bau und Heimat abzustimmen.

                           § 23

                    Speicherung von
         personenbezogenen Daten; Zugriffsschutz

     Auf einen elektronischen Identitätsnachweis mit
  einem mobilen Endgerät sind § 14 Absatz 1 mit der
  Maßgabe, dass abweichend von § 14 Absatz 1
  Nummer 1 vor der Übermittlung personenbezoge-
  ner Daten stets die Geheimnummer übermittelt
  werden muss, sowie § 14 Absatz 2 Nummer 1
  und 2 entsprechend anzuwenden.

                          § 23a
                 Neusetzen und Änderung der
           Geheimnummer für den elektronischen
       Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät

     (1) Kennt der Ausweisinhaber die bei der Ein-
  richtung des elektronischen Identitätsnachweises
  mit einem mobilen Endgerät vergebene Geheim-
  nummer nicht, kann ein neuer Antrag nach § 10a
  Absatz 1 Satz 1 des Personalausweisgesetzes ge-
  stellt werden.

    (2) Der Ausweisinhaber kann die Geheimnum-

  mer durch Eingabe der bisherigen Geheimnummer

  und zweimalige Eingabe der neuen Geheim-

  nummer ändern.

                          § 23b

                     Gültigkeitsdauer

    Der elektronische Identitätsnachweis mit einem
  mobilen Endgerät hat eine Gültigkeitsdauer von
  zwei Jahren.“

15. § 25 wird wie folgt geändert:

    a) Der Überschrift werden die Wörter „mit dem
       Personalausweis“ angefügt.
    b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „und an
       den Ausweisinhaber weiterzuleiten“ gestrichen.

16. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:

                          „§ 25a

               Sperrung des elektronischen
    Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät

        (1) Kommt ein mobiles Endgerät, auf welches
    Daten nach § 10a Absatz 1 Satz 1 des Personal-
    ausweisgesetzes übermittelt wurden, abhanden,
    hat der Ausweisinhaber den elektronischen Iden-
    titätsnachweis über den Sperrnotruf unverzüglich
    sperren zu lassen. Der Sperrnotruf hat den Aus-
    weisinhaber vor der Sperrung zu identifizieren.

      (2) Der Sperrnotruf erzeugt unverzüglich die
    Sperrsumme und übermittelt sie unverzüglich dem
    Sperrlistenbetreiber.

       (3) Der Sperrlistenbetreiber hat den Eintrag des

    allgemeinen Sperrmerkmals in die Sperrliste unver-

    züglich gegenüber dem Sperrnotruf zu bestätigen.“

17. Der Überschrift des § 26 werden die Wörter „mit
    dem Personalausweis“ angefügt.

18. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:

                          „§ 26a

              Entsperrung des elektronischen
       Identitätsnachweises mit mobilem Endgerät

       Anstelle einer Entsperrung eines gesperrten
    elektronischen Identitätsnachweises mit einem
    mobilen Endgerät kann ein erneuter Antrag nach
    § 10a Absatz 1 Satz 1 des Personalausweisgeset-
    zes gestellt werden.“

19. In § 27 Satz 1 werden nach den Wörtern „ob der
    elektronische Identitätsnachweis“ die Wörter „mit
    dem Personalausweis oder einem mobilen End-
    gerät“ eingefügt.

20. § 36c Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

    „10. § 21.“
21. Dem § 37 werden die folgenden Absätze 3 und 4
    angefügt:

       „(3) Abweichend von § 19 Absatz 1 Satz 1 kön-
    nen die Personalausweisbehörden der Länder, die

    nach § 23a des Bundesmeldegesetzes ein Ver-

    fahren zur elektronischen Anmeldung erproben,

    bis zum 30. April 2022 auch Änderungsaufkleber

    nach dem in Anhang 1a abgedruckten Muster ver-
    wenden.

       (4) Abweichend von § 5 Absatz 3 Nummer 1, 3

    und 4 sowie Absatz 4 Satz 4 und 6 gilt bis zum
    31. Dezember 2031 anstelle der dort jeweils ge-
    nannten Frist von zehn Jahren und einem Monat
    die Frist von zehn Jahren und drei Monaten.“
BGBl. 2021, Seite 3691 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3691

22. Anhang 1 wird durch die Anhänge 1, 1a, 1b und 1c ersetzt:
                                                                                                   „Anhang 1

                                        Muster des Personalausweises

                          Vorderseite




                          Rückseite




                                                                                                   Anhang 1a

                                           Muster des Aufklebers
                              zur Anschriftenänderung des Personalausweises




                                                                                                   Anhang 1b

                                          Muster des Aufklebers
                             zur Anschriftenänderung des Personalausweises
                  nach elektronischer Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes

BGBl. 2021, Seite 3692 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3692

   Anhang 1c

                                                Muster des Aufklebers
                           mit Brailleschrift für den Personalausweis und die eID-Karte



                                                                         “.

23. Anhang 3 Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
   a) In der Vorbemerkung wird in Nummer 9 Satz 1 nach dem Wort „Ziffern“ die Angabe „0,“ gestrichen.
   b) Dem Abschnitt 1 wird die folgende Tabelle angefügt:

                         „Datenfelder des Aufklebers                     Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
         für Anschriftenänderungen nach elektronischer Anmeldung                       Schriftgröße 3
                   nach § 23a des Bundesmeldegesetzes                               UnicodeDoc: 1,5 mm
        Anschrift                                                  22 Zeichen pro Zeile, 4 Zeilen (insgesamt 88 Zeichen)
        Seriennummer                                               9 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)“.



                                                        Artikel 4
                                                    Änderung der
                                                Aufenthaltsverordnung
  Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3538) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 59 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „des Rates“ die Wörter „vom 13. Juni 2002“ eingefügt.
  b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
          „(2a) Auf Antrag des Ausländers wird bei Dokumenten nach Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 durch die zu-
       ständige Ausländerbehörde entweder bei Ausgabe des Dokuments oder zu einem späteren Zeitpunkt ein
       Aufkleber mit Brailleschrift nach Anlage D17 auf dem Dokument angebracht.“
  c) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
          „(9) Besteht eine in § 1 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes genannte Rechts-
       stellung oder eine Befreiung nach § 27, ist der Ausländer im Besitz eines vom Auswärtigen Amt ausgestell-
       ten Ausweises über diese Rechtsstellung, und hat der Ausländer zugleich ein in § 16 des Freizügigkeits-
       gesetzes/EU genanntes oder ein nach § 11 Absatz 11 in Verbindung mit § 3a des Freizügigkeitsgesetzes/EU
       gewährtes Aufenthaltsrecht, wird das Aufenthaltsrecht in einem Vordruck nach Anlage D11 oder D11a als
       Zusatzblatt zum ausgestellten Ausweis durch die Ausländerbehörde bescheinigt. Hierzu sind im Zusatzblatt
       zu verwenden der Vermerk „Erwerbstätigkeit erlaubt“ unterhalb der Eintragungen
       1. in Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU „Artikel 50 EUV – der Inhaber hat ein
          Recht nach Artikel 18 Absatz 4 des Austrittsabkommens“,
       2. in den Fällen des § 16 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU „Artikel 50 EUV – Grenzgänger – der
          Inhaber hat ein Recht nach Artikel 26 des Austrittsabkommens“ und
       3. in den Fällen des § 11 Absatz 11 in Verbindung mit § 3a des Freizügigkeitsgesetzes/EU „Der Inhaber
          besitzt ein Aufenthaltsrecht als Berechtigte(r) nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG in Ver-
          bindung mit Artikel 10 Absatz 2 bis 4 des Austrittsabkommens sowie § 3a in Verbindung mit § 11 Ab-
          satz 11 des Freizügigkeitsgesetzes/EU“.“
2. § 61h Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Hinsichtlich des elektronischen Identitätsnachweises gemäß § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes
  sind die §§ 1, 2 mit Ausnahme von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e und f, die §§ 3 und 4, 5 Absatz 2, 3 und 4
  Satz 1 bis 4, die §§ 10, 13 bis 17, 18 Absatz 1, 2 und 4, § 20 Absatz 1, 3 und 4 Satz 1, die §§ 21 bis 25 Absatz 1, 2
  Satz 1, Absatz 3, die §§ 25a und 26 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 26a bis 36a der Personalausweisverordnung
  mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Ausländerbehörde an die Stelle der Personalausweis-
  behörde tritt.“

BGBl. 2021, Seite 3693 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3693

3. § 80a wird wie folgt geändert:
  a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
       „(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 dürfen Aufenthaltsdokumente für Grenzgänger-GB auch
     nach dem Muster ausgestellt werden, das in dem bis zum 24. August 2021 geltenden Recht vorgesehen
     war. Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten dürfen in den Fällen des § 3a des Freizügigkeitsgeset-
     zes/EU bis zum 31. Dezember 2021 auch mit einem Hinweis auf Artikel 10 beziehungsweise Artikel 20 der
     Richtlinie 2004/38/EG ausgestellt werden.“
4. In Anlage D14 werden die Muster „Aufenthaltstitel nach §§ 9 und 9a des Aufenthaltsgesetzes“ durch die
   folgenden Muster ersetzt:

                   „




                                                                                             “.

BGBl. 2021, Seite 3694 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3694

5. Anlage D14a wird wie folgt gefasst:
  „Anlage D14a

                                    Dokumente mit elektronischem
            Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes


                                               – Vorderseite –




                                               – Rückseite –




                                               – Vorderseite –

BGBl. 2021, Seite 3695 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3695

                                   – Rückseite –




                                   – Vorderseite –




                                   – Rückseite –

BGBl. 2021, Seite 3696 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3696

                                          – Vorderseite –




                                          – Rückseite –




                                          – Vorderseite –

BGBl. 2021, Seite 3697 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3697

                                   – Rückseite –




                                   – Vorderseite –




                                   – Rückseite –

BGBl. 2021, Seite 3698 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3698

                                          – Vorderseite –




                                          – Rückseite –




                                          – Vorderseite –

BGBl. 2021, Seite 3699 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3699

                                   – Rückseite –




                                   – Vorderseite –




                                   – Rückseite –

BGBl. 2021, Seite 3700 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3700

                                          – Vorderseite –




                                          – Rückseite –




                                          – Vorderseite –

BGBl. 2021, Seite 3701 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3701

                                   – Rückseite –




                                   – Vorderseite –




                                   – Rückseite –

BGBl. 2021, Seite 3702 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3702

                                          – Vorderseite –




                                          – Rückseite –




                                          – Vorderseite –

BGBl. 2021, Seite 3703 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3703

                                                  – Rückseite –




                                                                                     “.


6. Folgende Anlage D17 wird angefügt:
                                                                                                   „Anlage D17

                                  Muster für den Aufkleber mit Brailleschrift



                                                                  “.



                                                    Artikel 5
                                                  Inkrafttreten
                 (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. September
               2021 in Kraft.
                 (2) Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 3 tritt am Tag
               nach der Verkündung in Kraft.
                 (3) Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd und Artikel 3
               Nummer 23 Buchstabe a treten am 1. November 2021 in Kraft.
                  (4) Artikel 1 tritt am 1. Mai 2022 in Kraft.



                  Der Bundesrat hat zugestimmt.


                  Berlin, den 20. August 2021

                                         Der Bundesminister
                                   des Innern, für Bau und Heimat
                                           Horst Seehofer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 3682. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes b856f8ce9e0ae382….