Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 3682
BGBl. 2021 I S. 3682 · 44.470 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zu automatisierten Datenabrufen
aus den Pass- und Personalausweisregistern sowie zur
Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Aufenthaltsverordnung
Vom 20. August 2021
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat verordnet
– auf Grund des § 6a Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 und 6
in Verbindung mit Satz 2 des Passgesetzes, der
durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Geset-
zes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744) neu
gefasst worden ist,
– auf Grund des § 34 Satz 1 Nummer 7, 8, 8a, 9, 11
und 12 in Verbindung mit Satz 2 und 3 des Personal-
ausweisgesetzes, von denen Satz 1 Nummer 7, 8
und 9 durch Artikel 2 Nummer 8 des Gesetzes vom
21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) neu gefasst, Satz 1
Nummer 11 und 12 sowie Satz 2 durch Artikel 2
Nummer 6 Buchstabe d bis f des Gesetzes vom
3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744) geändert und
Satz 1 Nummer 8a und Satz 3 durch Artikel 2 Num-
mer 18 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I
S. 2281) eingefügt worden sind,
– auf Grund des § 25 Satz 1 Nummer 7, 8, 8a, 9, 11 in
Verbindung mit Satz 2 des eID-Karte-Gesetzes, von
denen Satz 1 Nummer 8a und Satz 2 durch Artikel 3
Nummer 10 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I
S. 2281, 3678) eingefügt worden sind,
jeweils im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt, sowie
– auf Grund des § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a
des Aufenthaltsgesetzes, dessen Absatz 1 Num-
mer 13 durch Artikel 7 Nummer 4 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 3. Dezember
2020 (BGBl. I S. 2744) und dessen Absatz 1 Num-
mer 13a durch Artikel 4 Nummer 2 des Gesetzes
vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2281) geändert worden
ist,
– auf Grund des § 11a des Freizügigkeitsgesetzes/EU,
der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes
vom 12. November 2020 (BGBl. I S. 2416) neu ge-
fasst worden ist:
Artikel 1
Verordnung
zu automatisierten Datenabrufen
aus den Pass- und Personalausweisregistern
(Pass- und Personalausweis-
datenabrufverordnung – PPDAV)
§1
Anwendungsbereich
und Verfahrensgrundsätze
(1) Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für
automatisierte Abrufe
1. des Lichtbilds aus dem Pass- oder Personalausweis-
register durch die in § 22a Absatz 2 Satz 5 des Pass-

gesetzes sowie in § 25 Absatz 2 Satz 4 des Perso-
nalausweisgesetzes genannten Behörden bei der
ausstellenden Pass- oder Personalausweisbehörde,
2. des Lichtbilds und der Unterschrift aus dem Pass-
oder Personalausweisregister durch die in § 22a
Absatz 2 Satz 6 des Passgesetzes sowie in § 25
Absatz 2 Satz 5 des Personalausweisgesetzes ge-
nannten Behörden bei der ausstellenden Pass- oder
Personalausweisbehörde.
(2) Der automatisierte Abruf des Lichtbilds erfolgt im
synchronen Verfahren.
§2
Technische
Grundlagen des Abrufverfahrens
(1) Datenabrufe nach § 1 Absatz 1 erfolgen elektro-
nisch unter Zugrundelegung des Datenaustausch-
formats XLichtbild aus dem Standard XInneres und
unter Nutzung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Trans-
port in der im Bundesanzeiger jeweils bekannt ge-
machten geltenden Fassung. § 3 des Gesetzes über
die Verbindung der informationstechnischen Netze
des Bundes und der Länder – Gesetz zur Ausführung
von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes – vom
10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2706), das durch
Artikel 72 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung bleibt unberührt.
(2) Das Lichtbild sowie bei Abrufen nach § 1 Absatz 1
Nummer 2 die Unterschrift sind von der Pass- oder Per-
sonalausweisbehörde im Datenformat ISO/IEC 10918-1
(JPEG) an die abrufende Behörde zu übermitteln.
(3) Länderübergreifende Datenabrufe erfolgen aus-
schließlich über das Verbindungsnetz nach § 3 des Ge-
setzes über die Verbindung der informationstechnischen
Netze des Bundes und der Länder – Gesetz zur Aus-
führung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes.
(4) Betreiben mehrere Länder gemeinsam eine Ver-
mittlungsstelle, kann bei Datenabrufen zwischen die-
sen Ländern auch ein anderes Übermittlungsprotokoll
eingesetzt werden, wenn es dem Übermittlungsproto-
koll OSCI-Transport hinsichtlich der Sicherstellung der
Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität der über-
tragenen Daten gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit
ist durch die verantwortliche Stelle des jeweiligen
Landes zu dokumentieren.
(5) Bei der Datenübermittlung innerhalb von Rechen-
zentren und besonders gesicherter verwaltungseigener
Netze kann auf die Verwendung des Übermittlungs-
protokolls OSCI-Transport verzichtet werden, wenn
durch technische und organisatorische Maßnahmen
gewährleistet ist, dass die Sicherheitseigenschaften
denen von OSCI-Transport gleichwertig sind.
§3
Standards der Datenübermittlung
(1) XLichtbild ist ein Datenaustauschformat in dem
Standard XInneres für die Übermittlung von Daten
nach § 1 Absatz 1 aus den Pass- oder Personalaus-
weisregistern der jeweils zuständigen Pass- oder Per-
sonalausweisbehörde an die abrufende Behörde.
(2) OSCI-Transport ist der am 6. Juni 2002 heraus-
gegebene Standard für ein Datenübermittlungsprotokoll.
(3) Das Datenaustauschformat XLichtbild und das
Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport sind beim Bun-
desarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, archiv-
mäßig gesichert niedergelegt und der Öffentlichkeit
zugänglich. Sie können beim Informationstechnik-
zentrum Bund (ITZBund), Dienstsitz Bonn, Bernkasteler
Straße 8, 53175 Bonn, bezogen werden.
(4) Änderungen des Datenaustauschformats XLicht-
bild und des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport
werden vom Bundesministerium des Innern, für Bau
und Heimat im Bundesanzeiger bekannt gemacht. In
der Bekanntmachung sind das Herausgabedatum und
der Beginn der Anwendung anzugeben.
§4
Auswahldaten;
Voraussetzung der Übermittlung
(1) Als Auswahldaten für Abrufe nach § 1 Absatz 1
können verwendet werden:
1. der Familienname, die Vornamen, der Tag der Ge-
burt und der letzte Tag der Gültigkeit des Passes
oder des Personalausweises oder
2. in den Fällen des § 16 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2
des Passgesetzes sowie des § 20 Absatz 3 Satz 2
Nummer 2 des Personalausweisgesetzes die Serien-
nummer.
(2) Aus dem Pass- oder Personalausweisregister darf
1. bei Abrufen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 eine Über-
mittlung des Lichtbilds und
2. bei Abrufen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 eine Über-
mittlung des Lichtbilds und der Unterschrift
nur dann erfolgen, wenn die Anfrage bei der ange-
rufenen Pass- oder Personalausweisbehörde zu einer
eindeutigen Übereinstimmung geführt hat.
Artikel 2
Änderung der
Passverordnung
Die Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I
S. 2386), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 15. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2199) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu Anlage 1a werden die fol-
genden Angaben eingefügt:
„Anlage 1b
Anlage 1c
Anlage 1d“.
b) Folgende Angabe wird angefügt:
„Anlage 11“.
2. Die §§ 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
„§ 1
Muster des
Reisepasses; Änderung von Daten
(1) Der Reisepass der Bundesrepublik Deutsch-
land ist nach dem in der Anlage 1 oder Anlage 1a

abgedruckten Muster auszustellen. Für die einzutra-
genden Daten gelten die formalen Anforderungen
der Anlage 11.
(2) Zur Änderung des Wohnortes kann ein Ände-
rungsaufkleber nach dem in der Anlage 1b abge-
druckten Muster verwendet werden.
(3) Hat der Passinhaber eine elektronische Anmel-
dung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes durch-
geführt, wird ein Aufkleber nach Anlage 1c mit dem
neuen Wohnort durch die Passbehörde auf dem Post-
weg an die Zuzugsanschrift der antragstellenden Per-
son versendet. Der Passinhaber hat den Aufkleber
unverzüglich nach Erhalt auf dem Pass auf dem für
den Wohnort vorgesehenen Feld anzubringen.
(4) Zur Eintragung amtlicher Vermerke kann ein
Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 1d ab-
gedruckten Muster verwendet werden.
§2
Muster des
Kinderreisepasses; Änderung von Daten
(1) Der Kinderreisepass der Bundesrepublik
Deutschland ist nach dem in der Anlage 2 abge-
druckten Muster auszustellen. Für die einzutragen-
den Daten gelten die formalen Anforderungen der
Anlage 11.
(2) Zur Eintragung amtlicher Vermerke kann ein
Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 1d ab-
gedruckten Muster verwendet werden.
§3
Muster des vorläufigen
Reisepasses; Änderung von Daten
(1) Der vorläufige Reisepass der Bundesrepublik
Deutschland ist nach dem in der Anlage 3 abgedruck-
ten Muster auszustellen. Für die einzutragenden Da-
ten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11.
(2) Zur Eintragung amtlicher Vermerke kann ein
Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 1d ab-
gedruckten Muster verwendet werden.“
3. Die Überschrift des § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Muster des
amtlichen Passes; Änderung von Daten“.
4. Dem § 18 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Abweichend von § 1 Absatz 3 Satz 1 können
die Passbehörden der Länder, die nach § 23a des
Bundesmeldegesetzes ein Verfahren zur elektro-
nischen Anmeldung erproben, bis zum 30. April
2022 auch Änderungsaufkleber nach dem in der
Anlage 1b abgedruckten Muster verwenden.“
5. Nach der Anlage 1a werden die folgenden Anlagen 1b bis 1d eingefügt:
„Anlage 1b
Muster des Aufklebers zur Änderung des Wohnortes
Anlage 1c
Muster des Aufklebers zur Änderung des Wohnortes
nach elektronischer Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes

Anlage 1d
Muster des Aufklebers zur Eintragung amtlicher Vermerke
“.
6. Anlage 7a wird wie folgt gefasst:
„Anlage 7a
Muster des Aufklebers
zur Änderung des Dienstortes oder der Dienstbezeichnung
“.

7. Anlage 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Vorbemerkung wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Für den Aufkleber zur Änderung des Wohnortes gelten die in der Tabelle 3 beschriebenen Anforderun-
gen an Einträge, für den Aufkleber zur Eintragung amtlicher Vermerke die in der Tabelle 4 beschriebenen
Anforderungen. Die in der Tabelle 5 beschriebenen Anforderungen an Einträge gelten für den Aufkleber
zur Änderung des Dienstortes und der Dienstbezeichnung.“
bb) Nummer 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Passbehörden verwenden zur Personalisierung der Aufkleber Personaldaten der Kinderreisepässe,
der vorläufigen Reisepässe, der vorläufigen Dienst- und Diplomatenpässe, der Aufkleber Verlängerung/
Änderung der Kinderreisepässe sowie der Aufkleber Dienstort- und Dienstbezeichnungsänderung,
Wohnortänderung und Eintragung amtlicher Vermerke den Schriftfont „UnicodeDoc“.“
cc) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. Grundsätzlich sind alle Einträge in der Schriftgröße 1 gemäß den Vorgaben der nachstehenden
Tabellen vorzunehmen:
a) Für den Reisepass sowie den Dienst- und Diplomatenpass gilt:
Wird in einem Datenfeld die zur Verfügung stehende Zeichenzahl in der Schriftgröße 1 überschrit-
ten, sind sämtliche Zeichen des entsprechenden Datenfeldes in Schriftgröße 2 einzutragen. Sollte
auch unter Ausnutzung der Schriftgröße 2 die nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle 1
maximal zur Verfügung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Einträge des Datenfeldes
(z. B. Vornamen) entsprechend gekürzt vorzunehmen.
b) Für den Kinderreisepass, den vorläufigen Reisepass sowie den vorläufigen Dienst- und Diploma-
tenpass gilt:
Grundsätzlich sind alle Einträge in der Schriftgröße 1 im Fettsatz gemäß den Vorgaben der nach-
stehenden Tabelle 2 vorzunehmen. Einträge im Datenfeld „Name“ sind gemäß den Vorgaben der
nachstehenden Tabelle 2 in den Schriftgrößen 1 und 2 im Fettsatz zulässig. Einträge in den
sonstigen Datenfeldern sind nur in der Schriftgröße 1 zulässig. Sollte unter Ausnutzung dieser
Schriftgrößen die zur Verfügung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Einträge des
Datenfeldes (zum Beispiel Vornamen) entsprechend gekürzt vorzunehmen.
Unterschiedliche Schriftgrößen innerhalb eines Datenfeldes sind unzulässig.
Bei der Personalisierung der Aufkleber zur Änderung der Dienstort- und Dienstbezeichnung sowie
des Wohnortes und zur Eintragung amtlicher Vermerke sind die Eintragungen in der Schriftgröße 1
im Fettsatz vorzunehmen.“
dd) In Nummer 9 Satz 1 wird nach dem Wort „Ziffern“ die Angabe „0,“ gestrichen.
b) Tabelle 3 wird durch die folgenden Tabellen 3 bis 6 ersetzt:
„Tabelle 3: Aufkleber für Änderungen des Wohnortes
Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
Datenfelder des Aufklebers Schriftgröße 1
für Änderungen des Wohnortes UnicodeDoc, Fettdruck
Schriftgröße 2,4 mm
Wohnort 3 Zeilen à 23 Zeichen (insgesamt 69 Zeichen)
Seriennummer 9 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)
Tabelle 4: Aufkleber für Änderungen des Wohnortes nach elektronischer Anmeldung nach § 23a des
Bundesmeldegesetzes
Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
Datenfelder des Aufklebers
für Änderungen des Wohnortes Schriftgröße 1
nach elektronischer Anmeldung UnicodeDoc, Fettdruck
Schriftgröße 2,4 mm
Wohnort 3 Zeilen à 20 Zeichen (insgesamt 60 Zeichen)
Seriennummer 9 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)

Tabelle 5: Aufkleber für Eintragungen amtlicher Vermerke
Datenfelder des Aufklebers
für Eintragungen amtlicher Vermerke
Amtliche Vermerke
Seriennummer
Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
Schriftgröße 1
UnicodeDoc, Fettdruck
Schriftgröße 2,4 mm
18 Zeilen à 26 Zeichen und 5 Zeilen à 22 Zeichen
(insgesamt 578 Zeichen)
9 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)
Tabelle 6: Aufkleber für Änderungen des Dienstortes und der Dienstbezeichnung bei amtlichen Pässen
Datenfelder des Aufklebers
für Änderungen des Dienstortes und der Dienstbezeichnung
Dienstort/Dienstbezeichnung
Seriennummer
Artikel 3
Änderung der
Personalausweisverordnung
Die Personalausweisverordnung vom 1. November
2010 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 530) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Überschriften zu den Kapiteln 3 bis 6 wer-
den wie folgt gefasst:
„Kapitel 3
Produktion des Personalausweises
Kapitel 4
Aushändigung des
Personalausweises; Braille-Aufkleber
Kapitel 5
Änderung von Daten des
Personalausweises; nachträgliches Einschalten
Kapitel 6
Elektronischer Identitäts-
nachweis mit einem mobilen Endgerät“.
b) Nach der Angabe zu Anhang 1 werden die fol-
genden Angaben eingefügt:
„Anhang 1a Muster des Aufklebers zur An-
schriftenänderung des Personal-
ausweises
Anhang 1b Muster des Aufklebers zur An-
schriftenänderung des Personal-
ausweises nach elektronischer
Anmeldung nach § 23a des Bun-
desmeldegesetzes
Anhang 1c Muster des Aufklebers mit Braille-
schrift für den Personalausweis
und die eID-Karte“.
Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
Schriftgröße 1
UnicodeDoc, Fettdruck
Schriftgröße 2,4 mm
16 Zeilen à 26 Zeichen und 4 Zeilen à 22 Zeichen
(insgesamt 504 Zeichen)
9 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)“.
2. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird nach dem Wort „Finger-
abdrücke“ das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt.
bb) In Buchstabe b werden nach dem Wort
„Verarbeitungsmedium“ die Wörter „des
Personalausweises“ eingefügt und wird das
Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
cc) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
„c) den Zugriffsschutz auf die in dem elek-
tronischen Speicher- und Verarbei-
tungsmedium eines mobilen Endgeräts
abgelegten Daten sowie“.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe d wird nach dem Wort „Kom-
munikationswege“ das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt.
bb) In Buchstabe e wird der Punkt am Ende
durch das Wort „und“ ersetzt.
cc) Die folgenden Buchstaben f bis h werden
angefügt:
„f) das Ändern der Anschrift auf dem Per-
sonalausweis unter Verwendung eines
Aufklebers nach Anhang 1 sowie auf
dem elektronischen Speicher- und
Verarbeitungsmedium des Personalaus-
weises nach einer elektronischen An-
meldung nach § 23a des Bundesmelde-
gesetzes,
g) die Übermittlung der Daten nach § 10a
Absatz 1 Satz 1 des Personalausweis-
gesetzes und
h) den elektronischen Identitätsnachweis
mit einem mobilen Endgerät.“

3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1
nach den Wörtern „Zwecke des elektronischen
Identitätsnachweises“ die Wörter „mit dem
Personalausweis“ eingefügt.
b) In Absatz 3 Nummer 2 werden im Satzteil vor
Buchstabe a nach dem Wort „Identitätsnach-
weises“ die Wörter „eines Personalausweises“
eingefügt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„(3) Für die Speicherung beim Sperrlisten-
betreiber gelten folgende Fristen:
1. Sperrschlüssel und Sperrsumme sowie der
letzte Tag der Gültigkeitsdauer eines elektro-
nischen Identitätsnachweises mit einem Per-
sonalausweis sind spätestens zehn Jahre
und einen Monat nach deren Eintragung aus
der Referenzliste zu löschen;
2. Sperrschlüssel und Sperrsumme sowie der
letzte Tag der Gültigkeitsdauer eines elektro-
nischen Identitätsnachweises mit einem mo-
bilen Endgerät sind spätestens einen Monat
nach Ablauf der Gültigkeitsdauer aus der
Referenzliste zu löschen;
3. Aktualisierungen der Sperrliste werden ge-
speichert, damit eine Sperrung oder Ent-
sperrung von elektronischen Identitätsnach-
weisen nachgewiesen werden kann; solche
Aktualisierungen der Sperrliste werden spätes-
tens zehn Jahre und einen Monat nach ihrer
Speicherung gelöscht;
4. ein allgemeines Sperrmerkmal wird aus der
Sperrliste spätestens zehn Jahre und einen
Monat entfernt, nachdem der Sperrschlüssel
beim Sperrlistenbetreiber gespeichert wor-
den ist, oder wenn die Personalausweis-
behörde eine Entsperrung vorgenommen hat.
(4) Der Ausweishersteller speichert die Da-
ten, die im Rahmen des Produktionsverfahrens
erlangt oder erzeugt worden sind und der an-
tragstellenden Person zugeordnet werden kön-
nen, höchstens aber so lange, bis der Sperr-
listenbetreiber den Empfang der Sperrsumme
und des Sperrschlüssels und die Personalaus-
weisbehörde den Eingang des Sperrkennworts
bestätigt haben. Im Übrigen sind die Daten
sicher zu löschen. Der Ausweishersteller führt
zur Vermeidung von Doppelungen eine Liste
mit Sperrsummen sowie den jeweiligen letzten
Tag der Gültigkeitsdauer von hergestellten
Personalausweisen sowie von eingerichteten
elektronischen Identitätsnachweisen mit einem
mobilen Endgerät. Die Sperrsummen sowie der
jeweilige letzte Tag der Gültigkeitsdauer von
hergestellten Personalausweisen in dieser Liste
sind spätestens zehn Jahre und einen Monat
nach ihrer Eintragung zu löschen. § 26 Absatz 3
Satz 1 des Personalausweisgesetzes bleibt un-
berührt. Die Sperrsummen sowie der letzte Tag
der Gültigkeitsdauer eines elektronischen Iden-
titätsnachweises mit einem mobilen Endgerät in
dieser Liste sind spätestens einen Monat nach
Ablauf der Gültigkeitsdauer zu löschen.“
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Abgesehen von der im Personalausweis-
register zu speichernden Anschrift löscht die
Personalausweisbehörde alle personenbezoge-
nen Daten, die zur Änderung der Anschrift nach
einer elektronischen Anmeldung nach § 23a des
Bundesmeldegesetzes erhoben werden, nach
Vollzug der Änderung der Anschrift auf dem
elektronischen Speicher- und Verarbeitungs-
medium sowie Erstellung und Versand des Auf-
klebers, spätestens aber 30 Tage nach Erhalt
der personenbezogenen Daten durch die Perso-
nalausweisbehörde.“
5. Die Überschrift des Kapitels 3 wird wie folgt ge-
fasst:
„Kapitel 3
Produktion des Personalausweises“.
6. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 16
Übermittlung der Sperrsumme,
des Sperrschlüssels und des letzten Tages
der Gültigkeitsdauer an den Sperrlistenbetreiber“.
b) In Satz 1 werden die Wörter „Sperrsumme und
den Sperrschlüssel eines“ durch die Wörter
„Sperrsumme, den Sperrschlüssel und den letz-
ten Tag der Gültigkeitsdauer eines“ ersetzt.
c) In Satz 4 werden die Wörter „Sperrsumme und
den Sperrschlüssel“ durch die Wörter „Sperr-
summe, den Sperrschlüssel und den letzten
Tag der Gültigkeitsdauer“ ersetzt.
7. Die Überschrift des Kapitels 4 wird wie folgt ge-
fasst:
„Kapitel 4
Aushändigung des
Personalausweises; Braille-Aufkleber“.
8. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
„§ 18a
Aufkleber mit Brailleschrift
Auf Antrag des Ausweisinhabers wird durch die
Personalausweisbehörde entweder bei Ausgabe
des Personalausweises oder zu einem späteren
Zeitpunkt ein Aufkleber mit Brailleschrift nach An-
hang 1a auf dem Personalausweis angebracht.“
9. Die Überschrift des Kapitels 5 wird wie folgt ge-
fasst:
„Kapitel 5
Änderung von Daten des
Personalausweises; nachträgliches Einschalten“.

10. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Hat der Ausweisinhaber eine elektronische An-
meldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes
durchgeführt, wird nach erfolgter Änderung der
Anschrift nach Absatz 2 Satz 4 ein Aufkleber
nach Anhang 1b mit der neuen Anschrift durch
die Personalausweisbehörde auf dem Postweg
an die Zuzugsanschrift der antragstellenden
Person versendet. Der Ausweisinhaber hat den
Aufkleber unverzüglich auf dem Ausweis auf
dem für die Anschrift vorgesehenen Feld anzu-
bringen.“
b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Hat der Ausweisinhaber eine elektronische
Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegeset-
zes durchgeführt, hat er die Änderung der An-
schrift auf dem elektronischen Speicher- und
Verarbeitungsmedium einzuleiten. Hierzu wird
durch die Personalausweisbehörde ein elektro-
nisches Formular bereitgestellt. Der Ausweis-
inhaber weist seine Identität gegenüber der
Personalausweisbehörde mit einem elektro-
nischen Identitätsnachweis nach § 18 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 des Personalausweisgeset-
zes nach. Die zuständige Personalausweisbe-
hörde ändert die Anschrift auf dem elektro-
nischen Speicher- und Verarbeitungsmedium
des Personalausweises und trägt diese in das
Personalausweisregister ein. Ist die zuständige
Personalausweisbehörde nicht die ausstellende
Personalausweisbehörde, informiert die zustän-
dige Personalausweisbehörde die ausstellende
Personalausweisbehörde über die neue An-
schrift und letztere ändert das Personalausweis-
register.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für die Änderung der Daten nach Ab-
satz 2 Satz 1 sind zertifizierte Geräte mit hoheit-
lichem Berechtigungszertifikat zu verwenden.
Für den elektronischen Identitätsnachweis nach
Absatz 2 Satz 3 sowie für das Ändern der Daten
nach Absatz 2 Satz 4 verwendet die Personal-
ausweisbehörde ein hoheitliches Berechtigungs-
zertifikat.“
11. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter „für den
elektronischen Identitätsnachweis mit dem Per-
sonalausweis“ angefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Ausweishersteller schaltet die Funktion
zum elektronischen Identitätsnachweis ab
und versendet eine neue, zufällig generierte
Geheimnummer in einem Brief an die im
Speicher- und Verarbeitungsmedium ge-
speicherte Anschrift des Ausweisinhabers.“
bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Der Ausweishersteller schaltet die Funktion
zum elektronischen Identitätsnachweis wie-
der ein und schreibt die neue, zufällig gene-
rierte Geheimnummer in das Speicher- und
Verarbeitungsmedium.“
12. Vor § 22 wird die Überschrift des Kapitels 6 ge-
strichen.
13. § 22 wird § 21 und Absatz 2 wird wie folgt ge-
ändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Ausweishersteller versendet eine neue, zu-
fällig generierte Geheimnummer in einem Brief
an die im Speicher- und Verarbeitungsmedium
gespeicherte Anschrift des Ausweisinhabers.“
b) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Der Ausweishersteller schaltet die Funktion
zum elektronischen Identitätsnachweis ein und
schreibt die neue, zufällig generierte Geheim-
nummer in das Speicher- und Verarbeitungs-
medium.“
14. Nach dem neuen § 21 wird folgendes Kapitel 6 ein-
gefügt:
„Kapitel 6
Elektronischer
Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät
§ 22
Einrichtung
(1) Der Ausweisinhaber leitet die Einrichtung
eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem
mobilen Endgerät durch Verwendung eines elek-
tronischen Formulars ein.
(2) Der Ausweishersteller prüft, ob das mobile
Endgerät über ein zugelassenes elektronisches
Speicher- und Verarbeitungsmedium verfügt, wel-
ches dem Stand der Technik entspricht.
(3) Der Ausweisinhaber führt gegenüber dem
Ausweishersteller einen elektronischen Identitäts-
nachweis nach § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
des Personalausweisgesetzes durch.
(4) Der Ausweishersteller übermittelt in einem
sicheren Verfahren, welches dem Stand der Tech-
nik entspricht, die Daten nach § 5 Absatz 5a des
Personalausweisgesetzes auf das elektronische
Speicher- und Verarbeitungsmedium des mobilen
Endgeräts. Hierzu verwendet er ein hoheitliches
Berechtigungszertifikat.
(5) Der Ausweisinhaber vergibt eine selbst-
gewählte, sechsstellige Geheimnummer durch
zweimalige, übereinstimmende Eingabe.
(6) Der Ausweishersteller
1. erzeugt das Sperrkennwort, welches dem Aus-
weisinhaber über die verwendete Software an-
gezeigt wird,
2. übermittelt den letzten Tag der Gültigkeitsdauer,
die Sperrsumme und den Sperrschlüssel an den
Sperrlistenbetreiber,

3. speichert das dienste- und kartenspezifische
Kennzeichen jeweils für das elektronische Spei-
cher- und Verarbeitungsmedium des Personal-
ausweises und des mobilen Endgeräts sowie
das Datum und die Uhrzeit der Einrichtung des
elektronischen Identitätsnachweises, den letzten
Tag der Gültigkeitsdauer, den Hersteller und die
Modellbezeichnung des mobilen Endgeräts, die
Sperrsumme und das Sperrkennwort und
4. versendet einen einfachen Brief an die im elek-
tronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium
des Personalausweises gespeicherte Anschrift
des Ausweisinhabers, in dem das Datum und
die Uhrzeit der Einrichtung des elektronischen
Identitätsnachweises, der letzte Tag der Gültig-
keitsdauer, das Sperrkennwort und der Hersteller
und die Modellbezeichnung des mobilen End-
geräts mitgeteilt wird; der Brief enthält ferner
Angaben zur Erreichbarkeit des Sperrdienstes.
(7) Der Hersteller eines nach Absatz 1 zu ver-
wendenden elektronischen Formulars hat den Aus-
weisinhaber darauf hinzuweisen, dass das mobile
Endgerät hinsichtlich der auf seinem elektro-
nischen Speicher- und Verarbeitungsmedium nach
Absatz 1 gespeicherten Daten mit besonderer
Sorgfalt zu behandeln ist. Der Inhalt des Hinweis-
textes ist von dem Hersteller einer nach Absatz 1
verwendeten Software mit dem Bundesministerium
des Innern, für Bau und Heimat abzustimmen.
§ 23
Speicherung von
personenbezogenen Daten; Zugriffsschutz
Auf einen elektronischen Identitätsnachweis mit
einem mobilen Endgerät sind § 14 Absatz 1 mit der
Maßgabe, dass abweichend von § 14 Absatz 1
Nummer 1 vor der Übermittlung personenbezoge-
ner Daten stets die Geheimnummer übermittelt
werden muss, sowie § 14 Absatz 2 Nummer 1
und 2 entsprechend anzuwenden.
§ 23a
Neusetzen und Änderung der
Geheimnummer für den elektronischen
Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät
(1) Kennt der Ausweisinhaber die bei der Ein-
richtung des elektronischen Identitätsnachweises
mit einem mobilen Endgerät vergebene Geheim-
nummer nicht, kann ein neuer Antrag nach § 10a
Absatz 1 Satz 1 des Personalausweisgesetzes ge-
stellt werden.
(2) Der Ausweisinhaber kann die Geheimnum-
mer durch Eingabe der bisherigen Geheimnummer
und zweimalige Eingabe der neuen Geheim-
nummer ändern.
§ 23b
Gültigkeitsdauer
Der elektronische Identitätsnachweis mit einem
mobilen Endgerät hat eine Gültigkeitsdauer von
zwei Jahren.“
15. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter „mit dem
Personalausweis“ angefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „und an
den Ausweisinhaber weiterzuleiten“ gestrichen.
16. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:
„§ 25a
Sperrung des elektronischen
Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät
(1) Kommt ein mobiles Endgerät, auf welches
Daten nach § 10a Absatz 1 Satz 1 des Personal-
ausweisgesetzes übermittelt wurden, abhanden,
hat der Ausweisinhaber den elektronischen Iden-
titätsnachweis über den Sperrnotruf unverzüglich
sperren zu lassen. Der Sperrnotruf hat den Aus-
weisinhaber vor der Sperrung zu identifizieren.
(2) Der Sperrnotruf erzeugt unverzüglich die
Sperrsumme und übermittelt sie unverzüglich dem
Sperrlistenbetreiber.
(3) Der Sperrlistenbetreiber hat den Eintrag des
allgemeinen Sperrmerkmals in die Sperrliste unver-
züglich gegenüber dem Sperrnotruf zu bestätigen.“
17. Der Überschrift des § 26 werden die Wörter „mit
dem Personalausweis“ angefügt.
18. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:
„§ 26a
Entsperrung des elektronischen
Identitätsnachweises mit mobilem Endgerät
Anstelle einer Entsperrung eines gesperrten
elektronischen Identitätsnachweises mit einem
mobilen Endgerät kann ein erneuter Antrag nach
§ 10a Absatz 1 Satz 1 des Personalausweisgeset-
zes gestellt werden.“
19. In § 27 Satz 1 werden nach den Wörtern „ob der
elektronische Identitätsnachweis“ die Wörter „mit
dem Personalausweis oder einem mobilen End-
gerät“ eingefügt.
20. § 36c Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
„10. § 21.“
21. Dem § 37 werden die folgenden Absätze 3 und 4
angefügt:
„(3) Abweichend von § 19 Absatz 1 Satz 1 kön-
nen die Personalausweisbehörden der Länder, die
nach § 23a des Bundesmeldegesetzes ein Ver-
fahren zur elektronischen Anmeldung erproben,
bis zum 30. April 2022 auch Änderungsaufkleber
nach dem in Anhang 1a abgedruckten Muster ver-
wenden.
(4) Abweichend von § 5 Absatz 3 Nummer 1, 3
und 4 sowie Absatz 4 Satz 4 und 6 gilt bis zum
31. Dezember 2031 anstelle der dort jeweils ge-
nannten Frist von zehn Jahren und einem Monat
die Frist von zehn Jahren und drei Monaten.“

22. Anhang 1 wird durch die Anhänge 1, 1a, 1b und 1c ersetzt:
„Anhang 1
Muster des Personalausweises
Vorderseite
Rückseite
Anhang 1a
Muster des Aufklebers
zur Anschriftenänderung des Personalausweises
Anhang 1b
Muster des Aufklebers
zur Anschriftenänderung des Personalausweises
nach elektronischer Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes

Anhang 1c
Muster des Aufklebers
mit Brailleschrift für den Personalausweis und die eID-Karte
“.
23. Anhang 3 Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Vorbemerkung wird in Nummer 9 Satz 1 nach dem Wort „Ziffern“ die Angabe „0,“ gestrichen.
b) Dem Abschnitt 1 wird die folgende Tabelle angefügt:
„Datenfelder des Aufklebers Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
für Anschriftenänderungen nach elektronischer Anmeldung Schriftgröße 3
nach § 23a des Bundesmeldegesetzes UnicodeDoc: 1,5 mm
Anschrift 22 Zeichen pro Zeile, 4 Zeilen (insgesamt 88 Zeichen)
Seriennummer 9 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)“.
Artikel 4
Änderung der
Aufenthaltsverordnung
Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3538) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 59 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „des Rates“ die Wörter „vom 13. Juni 2002“ eingefügt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Auf Antrag des Ausländers wird bei Dokumenten nach Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 durch die zu-
ständige Ausländerbehörde entweder bei Ausgabe des Dokuments oder zu einem späteren Zeitpunkt ein
Aufkleber mit Brailleschrift nach Anlage D17 auf dem Dokument angebracht.“
c) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
„(9) Besteht eine in § 1 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes genannte Rechts-
stellung oder eine Befreiung nach § 27, ist der Ausländer im Besitz eines vom Auswärtigen Amt ausgestell-
ten Ausweises über diese Rechtsstellung, und hat der Ausländer zugleich ein in § 16 des Freizügigkeits-
gesetzes/EU genanntes oder ein nach § 11 Absatz 11 in Verbindung mit § 3a des Freizügigkeitsgesetzes/EU
gewährtes Aufenthaltsrecht, wird das Aufenthaltsrecht in einem Vordruck nach Anlage D11 oder D11a als
Zusatzblatt zum ausgestellten Ausweis durch die Ausländerbehörde bescheinigt. Hierzu sind im Zusatzblatt
zu verwenden der Vermerk „Erwerbstätigkeit erlaubt“ unterhalb der Eintragungen
1. in Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU „Artikel 50 EUV – der Inhaber hat ein
Recht nach Artikel 18 Absatz 4 des Austrittsabkommens“,
2. in den Fällen des § 16 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU „Artikel 50 EUV – Grenzgänger – der
Inhaber hat ein Recht nach Artikel 26 des Austrittsabkommens“ und
3. in den Fällen des § 11 Absatz 11 in Verbindung mit § 3a des Freizügigkeitsgesetzes/EU „Der Inhaber
besitzt ein Aufenthaltsrecht als Berechtigte(r) nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG in Ver-
bindung mit Artikel 10 Absatz 2 bis 4 des Austrittsabkommens sowie § 3a in Verbindung mit § 11 Ab-
satz 11 des Freizügigkeitsgesetzes/EU“.“
2. § 61h Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Hinsichtlich des elektronischen Identitätsnachweises gemäß § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes
sind die §§ 1, 2 mit Ausnahme von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e und f, die §§ 3 und 4, 5 Absatz 2, 3 und 4
Satz 1 bis 4, die §§ 10, 13 bis 17, 18 Absatz 1, 2 und 4, § 20 Absatz 1, 3 und 4 Satz 1, die §§ 21 bis 25 Absatz 1, 2
Satz 1, Absatz 3, die §§ 25a und 26 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 26a bis 36a der Personalausweisverordnung
mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Ausländerbehörde an die Stelle der Personalausweis-
behörde tritt.“

3. § 80a wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 dürfen Aufenthaltsdokumente für Grenzgänger-GB auch
nach dem Muster ausgestellt werden, das in dem bis zum 24. August 2021 geltenden Recht vorgesehen
war. Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten dürfen in den Fällen des § 3a des Freizügigkeitsgeset-
zes/EU bis zum 31. Dezember 2021 auch mit einem Hinweis auf Artikel 10 beziehungsweise Artikel 20 der
Richtlinie 2004/38/EG ausgestellt werden.“
4. In Anlage D14 werden die Muster „Aufenthaltstitel nach §§ 9 und 9a des Aufenthaltsgesetzes“ durch die
folgenden Muster ersetzt:
„
“.

5. Anlage D14a wird wie folgt gefasst:
„Anlage D14a
Dokumente mit elektronischem
Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes
– Vorderseite –
– Rückseite –
– Vorderseite –

– Rückseite –
– Vorderseite –
– Rückseite –

– Vorderseite –
– Rückseite –
– Vorderseite –

– Rückseite –
– Vorderseite –
– Rückseite –

– Vorderseite –
– Rückseite –
– Vorderseite –

– Rückseite –
– Vorderseite –
– Rückseite –

– Vorderseite –
– Rückseite –
– Vorderseite –

– Rückseite –
– Vorderseite –
– Rückseite –

– Vorderseite –
– Rückseite –
– Vorderseite –

– Rückseite –
“.
6. Folgende Anlage D17 wird angefügt:
„Anlage D17
Muster für den Aufkleber mit Brailleschrift
“.
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. September
2021 in Kraft.
(2) Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 3 tritt am Tag
nach der Verkündung in Kraft.
(3) Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd und Artikel 3
Nummer 23 Buchstabe a treten am 1. November 2021 in Kraft.
(4) Artikel 1 tritt am 1. Mai 2022 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 20. August 2021
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 3682. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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