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Artikel 15 · BT-Drs. 19/21986 · S. 35

Zu Artikel 15 (Änderung der Personalausweisverordnung)

Zu Artikel 15 (Änderung der Personalausweisverordnung)
Die Verordnung (EU) 2019/1157 trifft einige Vorgaben zu notwendigen Angaben auf dem Personalausweis. Ins-
besondere wurde gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1157 auf der Vorderseite das Erscheinen
des zwei Buchstaben umfassenden Ländercodes des ausstellenden Mitgliedstaats im Negativdruck in einem
blauen Rechteck, umgeben von zwölf gelben Sternen, angeordnet. Darüber hinaus wird durch den neuen § 5 Ab-
satz 4 Satz 2 Nummer 7a PAuswG (s. Artikel 11 Nummer 1 Buchstabe a) eine Versionsnummer im Personalaus-
weis eingeführt. Diesen Vorgaben wird durch eine Aktualisierung der Musterabbildung in der Personalausweis-
verordnung Rechnung getragen. Ferner wurden die Muster des Aufklebers zur Anschriftenänderung für den Per-
sonalausweis sowie für den vorläufigen Personalausweis aktualisiert.

BT-Drs. 19/21986 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 19/21986, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 105.376–106.240 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 69079618f7bfd83e….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP