Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 4 · BT-Drs. 19/22774 · S. 35
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes. Die unterschiedlichen Zeitpunkte für das Inkrafttreten
dieses Gesetzes sind im Hinblick auf die erforderliche Vorbereitung und technische Umsetzung im Standard
XMeld erforderlich. Die von Absatz 1 erfassten Änderungen durch Artikel 1 des Gesetzes können unabhängig
von den Releasezyklen umgesetzt werden. Für die von Absatz 2 erfassten Änderungen in Artikel 2 und die daran
anknüpfenden Folgeänderungen in Artikel 3 des Gesetzes bedarf es noch einer Anpassung des Standards XMeld,
so dass die Änderungen erst mit Inkrafttreten des Releases zum 1. November 2021 in Kraft treten können.
Drucksache 19/22774 – 36 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Anlage 2
Aktualisierte Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem.
§ 6 Absatz 1 NKRG
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesmeldegesetzes
(NKR-Nummer 4927, BMI)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens
geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger
Jährlicher Zeitaufwand: rund - 434.000 Stunden (- 10,9 Mio. Euro)
Jährliche Sachkosten: - 10,5 Mio. Euro
Wirtschaft Keine Auswirkungen
Verwaltung
Länder
Jährlicher Erfüllungsaufwand: - 3,7 Mio. Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand: 367.000 Euro
Evaluierung Das Regelungsvorhaben wird fünf Jahre nach In-
krafttreten evaluiert.
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 30.896 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/22774, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 108.800–139.696 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 9a1d97fa4bc337c2….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP