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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 2199

BGBl. 2020 I S. 2199 · 8.135 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 2199 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2199
                                     Zweite Verordnung
                              zur Änderung der Passverordnung,
          der Personalausweisverordnung und der Personalausweisgebührenverordnung
                                             Vom 15. Oktober 2020

  Es verordnet das Bundesministerium des Innern, für
Bau und Heimat auf Grund
– des § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Passgesetzes, der
  zuletzt durch Artikel 78 der Verordnung vom 19. Juni
  2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, des § 31
  Absatz 3 des Personalausweisgesetzes, der zuletzt
  durch Artikel 80 der Verordnung vom 19. Juni 2020
  (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, und des § 23
  Absatz 3 des eID-Karte-Gesetzes vom 21. Juni 2019
  (BGBl. I S. 846) sowie
– des § 34 Nummer 1, 7 und 9 Buchstabe c des Per-
  sonalausweisgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 8
  des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) neu
  gefasst worden ist, und des § 25 Nummer 1 bis 9

  und 11 des eID-Karte-Gesetzes vom 21. Juni 2019

  (BGBl. I S. 846) im Benehmen mit dem Auswärtigen

  Amt:

                       Artikel 1
                    Änderung der
                   Passverordnung
   § 7 Absatz 1 Nummer 3 der Passverordnung vom
19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2386), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 15. Februar 2017 (BGBl. I
S. 162) geändert worden ist, wird aufgehoben.

                       Artikel 2
                  Änderung der
            Personalausweisverordnung

  Die Personalausweisverordnung vom 1. November
2010 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch Artikel 81 der
Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                       „Verordnung

           über Personalausweise, eID-Karten

            für Unionsbürger und Angehörige

         des Europäischen Wirtschaftsraums und

          den elektronischen Identitätsnachweis
        (Personalausweisverordnung – PAuswV)“.
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  a) Die Angabe zu Kapitel 10 wird wie folgt gefasst:
     „Kapitel 10    eID-Karte für Unionsbürger und An-
                    gehörige des Europäischen Wirt-
                    schaftsraums“.

  b) Nach der Angabe zu Kapitel 10 wird folgende An-
     gabe eingefügt:
     „Kapitel 11   Schlussvorschriften“.
  c) Nach der Angabe zu Anhang 3 wird folgende An-
     gabe eingefügt:

     „Anhang 3a Muster der eID-Karte“.
3. § 5 Absatz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
    „(3) Für die Speicherung beim Sperrlistenbetrei-
  ber gelten folgende Fristen:
  1. Sperrschlüssel und Sperrsumme sind spätestens
     zehn Jahre und drei Monate nach deren Eintra-
     gung aus der Referenzliste zu löschen;

  2. Aktualisierungen der Sperrliste werden gespei-

     chert, damit eine Sperrung oder Entsperrung

     von elektronischen Identitätsnachweisen nachge-

     wiesen werden kann; solche Aktualisierungen der
     Sperrliste werden spätestens zehn Jahre und drei
     Monate nach ihrer Speicherung gelöscht;
  3. ein allgemeines Sperrmerkmal wird aus der
     Sperrliste entfernt spätestens zehn Jahre und drei
     Monate, nachdem der Sperrschlüssel beim
     Sperrlistenbetreiber gespeichert worden ist, oder
     wenn die Personalausweisbehörde eine Entsper-
     rung vorgenommen hat.
     (4) Der Ausweishersteller speichert die Daten, die
  im Rahmen des Produktionsverfahrens erlangt oder
  erzeugt worden sind und der antragstellenden Per-
  son zugeordnet werden können, höchstens so lan-
  ge, bis der Sperrlistenbetreiber den Empfang der
  Sperrsumme und des Sperrschlüssels und die Per-
  sonalausweisbehörde den Eingang des Sperrkenn-
  worts bestätigt haben. Im Übrigen sind die Daten
  sicher zu löschen. Der Ausweishersteller führt zur
  Vermeidung von Doppelungen eine Liste mit Sperr-
  summen von hergestellten Personalausweisen. Die

  Sperrsummen in dieser Liste sind spätestens zehn

  Jahre und drei Monate nach ihrer Eintragung zu

  löschen. § 26 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweis-

  gesetzes bleibt unberührt.“

4. Dem § 6 werden folgende Sätze angefügt:
  „Wird als Wohnort eine ausländische Anschrift
  glaubhaft gemacht, wird diese aufgenommen. Hier-
  bei können die Besonderheiten der ausländischen
  Anschrift berücksichtigt werden, soweit diese tech-
  nisch darstellbar sind und eine eindeutige Zuord-
  nung der Anschrift ermöglichen.“
BGBl. 2020, Seite 2200 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2200
5. Nach § 36a wird folgendes Kapitel 10 eingefügt:
                        „Kapitel 10
             eID-Karte für Unionsbürger
  und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums

                          § 36b
               Entsprechende Anwendung
        der Vorschriften über den Personalausweis
     (1) Soweit dieses Kapitel keine besonderen Re-
  gelungen enthält, gelten für die die eID-Karte betref-
  fenden Angelegenheiten die Vorschriften der Ka-
  pitel 1 bis 9 entsprechend.
      (2) An die Stelle von Ausweis und Ausweisinhaber
  treten die eID-Karte und ihr Inhaber, an die Stelle der
  Personalausweisbehörden treten die eID-Karte-Be-
  hörden, an die Stelle des Personalausweisregisters
  tritt das eID-Kartenregister.

                          § 36c
                  Nicht auf die eID-Karte
          entsprechend anwendbare Vorschriften
       Auf die eID-Karte finden keine Anwendung:

7. Nach Anhang 3 wird folgender Anhang 3a eingefügt:

  „Anhang 3a

    1. § 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Num-
       mer 2 Buchstabe a,
    2. § 4 Absatz 1 Nummer 4,
    3. § 7,

    4. § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3,
    5. § 9,
    6. § 11,
    7. § 12,

    8. § 12a,
    9. § 19 Absatz 1 und 4 sowie
  10. § 22.

                          § 36d

                  Muster der eID-Karte
    Die eID-Karte ist nach dem in Anhang 3a abge-
  druckten Muster herzustellen. Für die einzutragen-
  den Daten gelten die formalen Anforderungen des
  Anhangs 3 Abschnitt 1 entsprechend.“
6. Das bisherige Kapitel 10 wird Kapitel 11.
                                                Muster der eID-Karte
       Vorderseite

       Rückseite

“.
BGBl. 2020, Seite 2201 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2201
                       Artikel 3
                  Änderung der
       Personalausweisgebührenverordnung
   Die Personalausweisgebührenverordnung vom 1. No-
vember 2010 (BGBl. I S. 1477), die zuletzt durch Arti-
kel 2 der Verordnung vom 1. Juli 2015 (BGBl. I S. 1101)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                      „Verordnung
        über Gebühren für Personalausweise und
            eID-Karten für Unionsbürger und
     Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums
                 (Personalausweis- und
    eID-Karten-Gebührenverordnung – PAuswGebV)“.

2. § 1 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
  „2. 37 Euro in allen anderen Fällen.“
3. § 1a wird wie folgt gefasst:
                           „§ 1a

                  Auslagen für Ausweise

    Die Personalausweisbehörden lassen sich die
  Auslagen für den Versand des Briefes in das Aus-

      land nach § 17 Absatz 4 Satz 2 der Personalaus-
      weisverordnung erstatten.“
4. § 2 wird wie folgt gefasst:
                              „§ 2

                   Gebühr für die eID-Karte
         Für die Ausstellung einer eID-Karte für Unionsbür-
      ger und Angehörige des Europäischen Wirtschafts-
      raums ist eine Gebühr von 37 Euro zu erheben.“
5. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

                             „§ 2a
                    Auslagen für eID-Karten

         Die eID-Karte-Behörden lassen sich die Auslagen
      für den Versand des Briefes in das Ausland nach
      § 17 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 36b der
      Personalausweisverordnung erstatten.“

                          Artikel 4

                        Inkrafttreten

      Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
                                   Der Bundesrat hat zugestimmt.
                                   Berlin, den 15. Oktober 2020
                                             Der Bundesminister
                                       des Innern, für Bau und Heimat
                                               Horst Seehofer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 2199. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 56778ddf60a4a2e8….