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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 2199
BGBl. 2020 I S. 2199 · 8.135 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweite Verordnung
zur Änderung der Passverordnung,
der Personalausweisverordnung und der Personalausweisgebührenverordnung
Vom 15. Oktober 2020
Es verordnet das Bundesministerium des Innern, für
Bau und Heimat auf Grund
– des § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Passgesetzes, der
zuletzt durch Artikel 78 der Verordnung vom 19. Juni
2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, des § 31
Absatz 3 des Personalausweisgesetzes, der zuletzt
durch Artikel 80 der Verordnung vom 19. Juni 2020
(BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, und des § 23
Absatz 3 des eID-Karte-Gesetzes vom 21. Juni 2019
(BGBl. I S. 846) sowie
– des § 34 Nummer 1, 7 und 9 Buchstabe c des Per-
sonalausweisgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 8
des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) neu
gefasst worden ist, und des § 25 Nummer 1 bis 9
und 11 des eID-Karte-Gesetzes vom 21. Juni 2019
(BGBl. I S. 846) im Benehmen mit dem Auswärtigen
Amt:
Artikel 1
Änderung der
Passverordnung
§ 7 Absatz 1 Nummer 3 der Passverordnung vom
19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2386), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 15. Februar 2017 (BGBl. I
S. 162) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der
Personalausweisverordnung
Die Personalausweisverordnung vom 1. November
2010 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch Artikel 81 der
Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung
über Personalausweise, eID-Karten
für Unionsbürger und Angehörige
des Europäischen Wirtschaftsraums und
den elektronischen Identitätsnachweis
(Personalausweisverordnung – PAuswV)“.
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Kapitel 10 wird wie folgt gefasst:
„Kapitel 10 eID-Karte für Unionsbürger und An-
gehörige des Europäischen Wirt-
schaftsraums“.
b) Nach der Angabe zu Kapitel 10 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„Kapitel 11 Schlussvorschriften“.
c) Nach der Angabe zu Anhang 3 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„Anhang 3a Muster der eID-Karte“.
3. § 5 Absatz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für die Speicherung beim Sperrlistenbetrei-
ber gelten folgende Fristen:
1. Sperrschlüssel und Sperrsumme sind spätestens
zehn Jahre und drei Monate nach deren Eintra-
gung aus der Referenzliste zu löschen;
2. Aktualisierungen der Sperrliste werden gespei-
chert, damit eine Sperrung oder Entsperrung
von elektronischen Identitätsnachweisen nachge-
wiesen werden kann; solche Aktualisierungen der
Sperrliste werden spätestens zehn Jahre und drei
Monate nach ihrer Speicherung gelöscht;
3. ein allgemeines Sperrmerkmal wird aus der
Sperrliste entfernt spätestens zehn Jahre und drei
Monate, nachdem der Sperrschlüssel beim
Sperrlistenbetreiber gespeichert worden ist, oder
wenn die Personalausweisbehörde eine Entsper-
rung vorgenommen hat.
(4) Der Ausweishersteller speichert die Daten, die
im Rahmen des Produktionsverfahrens erlangt oder
erzeugt worden sind und der antragstellenden Per-
son zugeordnet werden können, höchstens so lan-
ge, bis der Sperrlistenbetreiber den Empfang der
Sperrsumme und des Sperrschlüssels und die Per-
sonalausweisbehörde den Eingang des Sperrkenn-
worts bestätigt haben. Im Übrigen sind die Daten
sicher zu löschen. Der Ausweishersteller führt zur
Vermeidung von Doppelungen eine Liste mit Sperr-
summen von hergestellten Personalausweisen. Die
Sperrsummen in dieser Liste sind spätestens zehn
Jahre und drei Monate nach ihrer Eintragung zu
löschen. § 26 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweis-
gesetzes bleibt unberührt.“
4. Dem § 6 werden folgende Sätze angefügt:
„Wird als Wohnort eine ausländische Anschrift
glaubhaft gemacht, wird diese aufgenommen. Hier-
bei können die Besonderheiten der ausländischen
Anschrift berücksichtigt werden, soweit diese tech-
nisch darstellbar sind und eine eindeutige Zuord-
nung der Anschrift ermöglichen.“

5. Nach § 36a wird folgendes Kapitel 10 eingefügt:
„Kapitel 10
eID-Karte für Unionsbürger
und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums
§ 36b
Entsprechende Anwendung
der Vorschriften über den Personalausweis
(1) Soweit dieses Kapitel keine besonderen Re-
gelungen enthält, gelten für die die eID-Karte betref-
fenden Angelegenheiten die Vorschriften der Ka-
pitel 1 bis 9 entsprechend.
(2) An die Stelle von Ausweis und Ausweisinhaber
treten die eID-Karte und ihr Inhaber, an die Stelle der
Personalausweisbehörden treten die eID-Karte-Be-
hörden, an die Stelle des Personalausweisregisters
tritt das eID-Kartenregister.
§ 36c
Nicht auf die eID-Karte
entsprechend anwendbare Vorschriften
Auf die eID-Karte finden keine Anwendung:
7. Nach Anhang 3 wird folgender Anhang 3a eingefügt:
„Anhang 3a
1. § 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Num-
mer 2 Buchstabe a,
2. § 4 Absatz 1 Nummer 4,
3. § 7,
4. § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3,
5. § 9,
6. § 11,
7. § 12,
8. § 12a,
9. § 19 Absatz 1 und 4 sowie
10. § 22.
§ 36d
Muster der eID-Karte
Die eID-Karte ist nach dem in Anhang 3a abge-
druckten Muster herzustellen. Für die einzutragen-
den Daten gelten die formalen Anforderungen des
Anhangs 3 Abschnitt 1 entsprechend.“
6. Das bisherige Kapitel 10 wird Kapitel 11.
Muster der eID-Karte
Vorderseite
Rückseite
“.

Artikel 3
Änderung der
Personalausweisgebührenverordnung
Die Personalausweisgebührenverordnung vom 1. No-
vember 2010 (BGBl. I S. 1477), die zuletzt durch Arti-
kel 2 der Verordnung vom 1. Juli 2015 (BGBl. I S. 1101)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung
über Gebühren für Personalausweise und
eID-Karten für Unionsbürger und
Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums
(Personalausweis- und
eID-Karten-Gebührenverordnung – PAuswGebV)“.
2. § 1 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. 37 Euro in allen anderen Fällen.“
3. § 1a wird wie folgt gefasst:
„§ 1a
Auslagen für Ausweise
Die Personalausweisbehörden lassen sich die
Auslagen für den Versand des Briefes in das Aus-
land nach § 17 Absatz 4 Satz 2 der Personalaus-
weisverordnung erstatten.“
4. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Gebühr für die eID-Karte
Für die Ausstellung einer eID-Karte für Unionsbür-
ger und Angehörige des Europäischen Wirtschafts-
raums ist eine Gebühr von 37 Euro zu erheben.“
5. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a
Auslagen für eID-Karten
Die eID-Karte-Behörden lassen sich die Auslagen
für den Versand des Briefes in das Ausland nach
§ 17 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 36b der
Personalausweisverordnung erstatten.“
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 15. Oktober 2020
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 2199. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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