Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 97 Vollstreckung der Erzwingungshaft
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BGH, 24.07.2002 – 2 ARs 178/02Zitiert von 1
- LG Berlin, 04.04.2018 – 502 Qs 16/18
- LG Potsdam, 09.11.2015 – 24 Qs 54/15Zitiert von 1
- LG Potsdam, 08.04.2013 – 24 Qs 35/13Zitiert von 1
- BGH, 29.11.2006 – 2 ARs 466/06
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/97#abs-1 (1) Für die Vollstreckung der Erzwingungshaft gilt § 451 Abs. 1 und 2 der Strafprozeßordnung, im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende gelten auch § 82 Abs. 1, § 83 Abs. 2 sowie die §§ 84 und 85 Abs. 5 des Jugendgerichtsgesetzes sinngemäß.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/97#abs-2 (2) Der Betroffene kann die Vollstreckung der Erzwingungshaft jederzeit dadurch abwenden, daß er den zu zahlenden Betrag der Geldbuße entrichtet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/97#abs-3 (3) Macht der Betroffene nach Anordnung der Erzwingungshaft geltend, daß ihm nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, den zu zahlenden Betrag der Geldbuße sofort zu entrichten, so wird dadurch die Vollziehung der Anordnung nicht gehemmt. Das Gericht kann jedoch die Vollziehung aussetzen.