Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 98 Vollstreckung gegen Jugendliche und Heranwachsende
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- AG Duisburg-Ruhrort, 12.08.2024 – 3 Ds 63/24
- AG Bad Hersfeld, 01.12.2017 – 63 F 621/17 SOZitiert von 1
- LAG Sachsen-Anhalt, 20.11.2012 – 7 Sa 149/12 EZitiert von 1
- Niedersächsischer Staatsgerichtshof, 15.03.2000 – 5/99
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/98#abs-1 (1) Wird die gegen einen Jugendlichen festgesetzte Geldbuße auch nach Ablauf der in § 95 Abs. 1 bestimmten Frist nicht gezahlt, so kann der Jugendrichter auf Antrag der Vollstreckungsbehörde oder, wenn ihm selbst die Vollstreckung obliegt, von Amts wegen dem Jugendlichen auferlegen, an Stelle der Geldbuße
wenn die Bewilligung einer Zahlungserleichterung, die Beitreibung der Geldbuße oder die Anordnung der Erzwingungshaft nicht möglich oder angebracht erscheint. Der Jugendrichter kann die Anordnungen nach Satz 1 nebeneinander treffen und nachträglich ändern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/98#abs-2 (2) Kommt der Jugendliche einer Anordnung nach Absatz 1 schuldhaft nicht nach und zahlt er auch nicht die Geldbuße, so kann Jugendarrest (§ 16 Jugendgerichtsgesetz) gegen ihn verhängt werden, wenn er entsprechend belehrt worden ist. Hiernach verhängter Jugendarrest darf bei einer Bußgeldentscheidung eine Woche nicht übersteigen. Vor der Verhängung von Jugendarrest ist dem Jugendlichen Gelegenheit zur mündlichen Äußerung vor dem Richter zu geben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/98#abs-3 (3) Wegen desselben Betrags darf Jugendarrest nicht wiederholt angeordnet werden. Der Richter sieht von der Vollstreckung des Jugendarrestes ab, wenn der Jugendliche nach Verhängung der Weisung nachkommt oder die Geldbuße zahlt. Ist Jugendarrest vollstreckt worden, so kann der Jugendrichter die Vollstreckung der Geldbuße ganz oder zum Teil für erledigt erklären.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/98#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Vollstreckung der gegen einen Heranwachsenden festgesetzten Geldbuße.