Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 16/12310 · S. 15
Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über
Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) Im Bußgeldverfahren gibt es in der Regel keine „geeigneten Fälle“ (vgl. § 257c Absatz 1 StPO-E) für eine Verständi- gung. Vor allem bei Verkehrsordnungswidrigkeiten, aber auch bei anderen Verfahrensgegenständen sind nur sehr sel- ten besonders schwierige und langwierige Beweiserhebun- gen erforderlich, weshalb z. B. auch einem Geständnis des Betroffenen oder dessen Verzicht auf die Stellung von Be- weisanträgen in der Regel eine geringe Bedeutung im Hin- blick auf eine zügige Verfahrenserledigung zukommt. Dem entspricht auch, dass das Nachtatverhalten des Betroffenen – anders als bei § 46 Absatz 2 StGB – bei den Zumessungs- kriterien für die Höhe der Geldbuße (§ 17 Absatz 3 des Ge- setzes über Ordnungswidrigkeiten – OWiG) nicht explizit genannt wird, auch wenn anerkannt ist, dass auch dieses für die Bemessung mit herangezogen werden kann. Zudem zeigt das in § 47 Absatz 3 OWiG enthaltene Verbot, eine Verfahrenseinstellung durch eine Geldzahlung an eine ge- meinnützige Einrichtung zu „erkaufen“, dass im Bußgeld- verfahren gerade die in Massenverfahren und damit wieder- um vor allem, auch im Hinblick auf die Nebenwirkung einer Eintragung in das Verkehrszentralregister oder die Neben- folge der Anordnung eines Fahrverbots, bei Verkehrsord- nungswidrigkeiten gebotene Gleichbehandlung bei der Sanktionierung eine gewisse Zurückhaltung gegenüber einer vom Regelfall abweichenden Ahndung gebietet (vgl. auch § 17 Absatz 3 Satz 2, 2. Halbsatz OWiG). Gleichzeitig eröff- net das im Bußgeldverfahren geltenden Opportunitätsprinzip bereits jetzt einen hinreichenden Spielraum, z. B. auf eine schwierige Sachverhaltsaufklärung, die in keinem angemes- senen Verhältnis zur Bedeutung der Ordnungswidrigkeit steht, zu verzichten und
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.672 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 16/12310, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 65.437–70.109 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.51) +D1D2D3 · Prüfwert 7a585f6cddfb68db….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP