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Artikel 2 · BT-Drs. 16/12310 · S. 15

Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über

Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten)
Im Bußgeldverfahren gibt es in der Regel keine „geeigneten
Fälle“ (vgl. § 257c Absatz 1 StPO-E) für eine Verständi-
gung. Vor allem bei Verkehrsordnungswidrigkeiten, aber
auch bei anderen Verfahrensgegenständen sind nur sehr sel-
ten besonders schwierige und langwierige Beweiserhebun-
gen erforderlich, weshalb z. B. auch einem Geständnis des
Betroffenen oder dessen Verzicht auf die Stellung von Be-
weisanträgen in der Regel eine geringe Bedeutung im Hin-
blick auf eine zügige Verfahrenserledigung zukommt. Dem
entspricht auch, dass das Nachtatverhalten des Betroffenen
– anders als bei § 46 Absatz 2 StGB – bei den Zumessungs-
kriterien für die Höhe der Geldbuße (§ 17 Absatz 3 des Ge-
setzes über Ordnungswidrigkeiten – OWiG) nicht explizit
genannt wird, auch wenn anerkannt ist, dass auch dieses für
die Bemessung mit herangezogen werden kann. Zudem
zeigt das in § 47 Absatz 3 OWiG enthaltene Verbot, eine
Verfahrenseinstellung durch eine Geldzahlung an eine ge-
meinnützige Einrichtung zu „erkaufen“, dass im Bußgeld-
verfahren gerade die in Massenverfahren und damit wieder-
um vor allem, auch im Hinblick auf die Nebenwirkung einer
Eintragung in das Verkehrszentralregister oder die Neben-
folge der Anordnung eines Fahrverbots, bei Verkehrsord-
nungswidrigkeiten gebotene Gleichbehandlung bei der
Sanktionierung eine gewisse Zurückhaltung gegenüber einer
vom Regelfall abweichenden Ahndung gebietet (vgl. auch
§ 17 Absatz 3 Satz 2, 2. Halbsatz OWiG). Gleichzeitig eröff-
net das im Bußgeldverfahren geltenden Opportunitätsprinzip
bereits jetzt einen hinreichenden Spielraum, z. B. auf eine
schwierige Sachverhaltsaufklärung, die in keinem angemes-
senen Verhältnis zur Bedeutung der Ordnungswidrigkeit
steht, zu verzichten und

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.672 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 16/12310, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 65.437–70.109 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.51) +D1D2D3 · Prüfwert 7a585f6cddfb68db….

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