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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 2353
BGBl. 2009 I S. 2353 · 7.955 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren
Vom 29. Juli 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2280) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zum
Vierten und Fünften Abschnitt des Zweiten Buchs
wie folgt gefasst:
„Vierter Abschnitt
Entscheidung über die Eröff-
nung des Hauptverfahrens §§ 198 bis 211
Fünfter Abschnitt
Vorbereitung der Hauptver-
handlung §§ 212 bis 255a“.
2. Dem § 35a wird folgender Satz angefügt:
„Ist einem Urteil eine Verständigung (§ 257c)
vorausgegangen, ist der Betroffene auch darüber
zu belehren, dass er in jedem Fall frei in seiner Ent-
scheidung ist, ein Rechtsmittel einzulegen.“
3. In § 44 Satz 2 wird die Angabe „§§ 35a,“ durch die
Wörter „§ 35a Satz 1 und 2, §“ ersetzt.
4. Nach § 160a wird folgender § 160b eingefügt:
„§ 160b
Die Staatsanwaltschaft kann den Stand des Ver-
fahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern,
soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu
fördern. Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung
ist aktenkundig zu machen.“
5. Nach § 202 wird folgender §202a eingefügt:
„§ 202a
Erwägt das Gericht die Eröffnung des Hauptver-
fahrens, kann es den Stand des Verfahrens mit den
Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet
erscheint, das Verfahren zu fördern. Der wesent-
liche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu
machen.“
6. Nach der Überschrift „5. Abschnitt. Vorbereitung
der Hauptverhandlung“ wird folgender § 212 einge-
fügt:
„§ 212
Nach Eröffnung des Hauptverfahrens gilt § 202a
entsprechend.“
7. § 243 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
fügt:
„(4) Der Vorsitzende teilt mit, ob Erörterungen
nach den §§ 202a, 212 stattgefunden haben,
wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer
Verständigung (§ 257c) gewesen ist und wenn
ja, deren wesentlichen Inhalt. Diese Pflicht gilt
auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung,
soweit sich Änderungen gegenüber der Mittei-
lung zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben
haben.“
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
8. Nach § 257a werden folgende §§ 257b und 257c
eingefügt:
„§ 257b
Das Gericht kann in der Hauptverhandlung den
Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten
erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Ver-
fahren zu fördern.
§ 257c
(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen
mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der
folgenden Absätze über den weiteren Fortgang
und das Ergebnis des Verfahrens verständigen.
§ 244 Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur
die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der
dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige
verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundelie-
genden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessver-
halten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder
Verständigung soll ein Geständnis sein. Der
Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung
und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Ver-
ständigung sein.
(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die
Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter
freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie
der allgemeinen Strafzumessungserwägungen
auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe ange-
ben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit
zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zu-
stande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft
dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.
(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständi-
gung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich be-
deutsame Umstände übersehen worden sind oder
sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen
zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht
gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuld-
angemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere

Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Ver-
halten entspricht, das der Prognose des Gerichtes
zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des
Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet
werden. Das Gericht hat eine Abweichung unver-
züglich mitzuteilen.
(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen
und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von
dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4
zu belehren.“
9. § 267 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c)
vorausgegangen, ist auch dies in den Urteils-
gründen anzugeben.“
b) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt:
„Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.“
10. § 273 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „Beobachtung“ wird durch das
Wort „Beachtung“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„In das Protokoll muss auch der wesentliche
Ablauf und Inhalt einer Erörterung nach
§ 257b aufgenommen werden.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Das Protokoll muss auch den wesent-
lichen Ablauf und Inhalt sowie das Ergebnis
einer Verständigung nach § 257c wiedergeben.
Gleiches gilt für die Beachtung der in § 243 Ab-
satz 4, § 257c Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5
vorgeschriebenen Mitteilungen und Belehrun-
gen. Hat eine Verständigung nicht stattgefun-
den, ist auch dies im Protokoll zu vermerken.“
11. § 302 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „kann“ durch das Wort
„können“ ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vo-
rausgegangen, ist ein Verzicht ausgeschlossen.“
c) Im neuen Satz 3 wird das Wort „jedoch“ gestri-
chen.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten
§ 78 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
keiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch
Artikel 4 Absatz 11 des Gesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„(2) § 243 Absatz 4 der Strafprozessordnung gilt nur,
wenn eine Erörterung stattgefunden hat; § 273 Ab-
satz 1a Satz 3 und Absatz 2 der Strafprozessordnung
ist nicht anzuwenden.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 29. Juli 2009
verkünden.
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 2353. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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