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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 2353

BGBl. 2009 I S. 2353 · 7.955 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2009, Seite 2353 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2353
                                             Gesetz
                         zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren
                                                  Vom 29. Juli 2009

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                          Artikel 1

         Änderung der Strafprozessordnung
  Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2280) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zum
    Vierten und Fünften Abschnitt des Zweiten Buchs
    wie folgt gefasst:

    „Vierter Abschnitt
      Entscheidung über die Eröff-
      nung des Hauptverfahrens          §§ 198 bis 211
    Fünfter Abschnitt

      Vorbereitung der Hauptver-
      handlung                          §§ 212 bis 255a“.

 2. Dem § 35a wird folgender Satz angefügt:

    „Ist einem Urteil eine Verständigung (§ 257c)
    vorausgegangen, ist der Betroffene auch darüber
    zu belehren, dass er in jedem Fall frei in seiner Ent-
    scheidung ist, ein Rechtsmittel einzulegen.“
 3. In § 44 Satz 2 wird die Angabe „§§ 35a,“ durch die
    Wörter „§ 35a Satz 1 und 2, §“ ersetzt.
 4. Nach § 160a wird folgender § 160b eingefügt:

                            „§ 160b
       Die Staatsanwaltschaft kann den Stand des Ver-
    fahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern,
    soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu
    fördern. Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung
    ist aktenkundig zu machen.“
 5. Nach § 202 wird folgender §202a eingefügt:

                            „§ 202a
       Erwägt das Gericht die Eröffnung des Hauptver-
    fahrens, kann es den Stand des Verfahrens mit den
    Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet
    erscheint, das Verfahren zu fördern. Der wesent-
    liche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu
    machen.“
 6. Nach der Überschrift „5. Abschnitt. Vorbereitung
    der Hauptverhandlung“ wird folgender § 212 einge-
    fügt:

                             „§ 212
      Nach Eröffnung des Hauptverfahrens gilt § 202a
    entsprechend.“

7. § 243 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
     fügt:

        „(4) Der Vorsitzende teilt mit, ob Erörterungen
     nach den §§ 202a, 212 stattgefunden haben,
     wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer
     Verständigung (§ 257c) gewesen ist und wenn
     ja, deren wesentlichen Inhalt. Diese Pflicht gilt
     auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung,
     soweit sich Änderungen gegenüber der Mittei-
     lung zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben
     haben.“

  b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
8. Nach § 257a werden folgende §§ 257b und 257c
   eingefügt:
                        „§ 257b
     Das Gericht kann in der Hauptverhandlung den
  Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten
  erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Ver-
  fahren zu fördern.

                        § 257c

     (1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen
  mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der
  folgenden Absätze über den weiteren Fortgang
  und das Ergebnis des Verfahrens verständigen.
  § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.
     (2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur
  die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der
  dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige
  verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundelie-
  genden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessver-
  halten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder
  Verständigung soll ein Geständnis sein. Der
  Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung
  und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Ver-
  ständigung sein.
     (3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die
  Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter
  freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie
  der allgemeinen Strafzumessungserwägungen
  auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe ange-
  ben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit
  zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zu-
  stande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft
  dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.
     (4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständi-
  gung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich be-
  deutsame Umstände übersehen worden sind oder
  sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen
  zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht
  gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuld-
  angemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere
BGBl. 2009, Seite 2354 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2354
   Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Ver-
   halten entspricht, das der Prognose des Gerichtes
   zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des
   Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet
   werden. Das Gericht hat eine Abweichung unver-

   züglich mitzuteilen.
     (5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen
   und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von
   dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4
   zu belehren.“

 9. § 267 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
       „Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c)
       vorausgegangen, ist auch dies in den Urteils-
       gründen anzugeben.“
   b) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
      gefügt:
       „Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.“

10. § 273 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Das Wort „Beobachtung“ wird durch das
           Wort „Beachtung“ ersetzt.

       bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „In das Protokoll muss auch der wesentliche

          Ablauf und Inhalt einer Erörterung nach

          § 257b aufgenommen werden.“

   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
      fügt:
          „(1a) Das Protokoll muss auch den wesent-

       lichen Ablauf und Inhalt sowie das Ergebnis
       einer Verständigung nach § 257c wiedergeben.
       Gleiches gilt für die Beachtung der in § 243 Ab-

       satz 4, § 257c Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5
       vorgeschriebenen Mitteilungen und Belehrun-
       gen. Hat eine Verständigung nicht stattgefun-
       den, ist auch dies im Protokoll zu vermerken.“

11. § 302 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 wird das Wort „kann“ durch das Wort
       „können“ ersetzt.
    b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

       „Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vo-
       rausgegangen, ist ein Verzicht ausgeschlossen.“
    c) Im neuen Satz 3 wird das Wort „jedoch“ gestri-
       chen.

                        Artikel 2
                 Änderung des Gesetzes
                über Ordnungswidrigkeiten

   § 78 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
keiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch
Artikel 4 Absatz 11 des Gesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:

   „(2) § 243 Absatz 4 der Strafprozessordnung gilt nur,

wenn eine Erörterung stattgefunden hat; § 273 Ab-

satz 1a Satz 3 und Absatz 2 der Strafprozessordnung

ist nicht anzuwenden.“

                        Artikel 3

                      Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu

                               Berlin, den 29. Juli 2009
verkünden.
                                           Der Bundespräsident
                                               Horst Köhler
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                     Die Bundesministerin der Justiz
                                            Brigitte Zypries

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 2353. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 29561e03caa7f402….