Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 108 Rechtsbehelf und Vollstreckung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/108?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde ist gegen den
der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig. In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen; gegen die Entscheidung des Gerichts ist in den Fällen der Nummer 2 sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/108?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Vollstreckung der Kosten des Bußgeldverfahrens gelten die §§ 89 und 90 Abs. 1 entsprechend.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 108 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 318)
BGBl. 2025 I Nr. 318
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 108 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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05.05.2004 Ausfertigung
§ 108 geändert durch Artikel 4 Abs. 53 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I 718)
BGBl. 2004 I S. 718
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13.12.2001 Ausfertigung
§ 108 geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I 3574)
BGBl. 2001 I S. 3574
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.