Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

OWiG

§ 108 Rechtsbehelf und Vollstreckung

StrafrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/108?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde ist gegen den

1.
selbständigen Kostenbescheid,
2.
Kostenfestsetzungsbescheid (§ 106) und
3.
Ansatz der Gebühren und Auslagen

der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig. In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen; gegen die Entscheidung des Gerichts ist in den Fällen der Nummer 2 sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/108?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Vollstreckung der Kosten des Bußgeldverfahrens gelten die §§ 89 und 90 Abs. 1 entsprechend.

§ 107 § 108a