Gesetze / Notfallsanitätergesetz
NotSanG§ 2a Eigenverantwortliche Durchführung heilkundlicher Maßnahmen durch Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
Stand: 27.07.2023
Bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder bis zum Beginn einer weiteren ärztlichen, auch teleärztlichen, Versorgung dürfen Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter heilkundliche Maßnahmen, einschließlich heilkundlicher Maßnahmen invasiver oder medikamentöser Art, dann eigenverantwortlich durchführen, wenn
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 2a NotSanG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Weimar, 23.07.2025 – 8 E 676/25 We
- VGH Bayern, 15.04.2025 – 21 ZB 22.1208Zitiert von 1
- VGH Bayern, 21.04.2021 – 12 CS 21.702Zitiert von 6
- VG Bremen, 09.10.2025 – 5 K 390/24
- LAG Rheinland-Pfalz, 26.11.2024 – 6 SLa 101/24Zitiert von 1
- OVG NRW, 27.07.2021 – 6 B 1105/21Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.02.2021 Ausfertigung
§ 2a geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I 274)
BGBl. 2021 I S. 274
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.