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Artikel 12 · BT-Drs. 19/24447 · S. 84

Zu Artikel 12 (Änderung des Notfallsanitätergesetzes)

Zu Artikel 12 (Änderung des Notfallsanitätergesetzes)
Mit der Regelung des neuen § 2a wird zugunsten von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern mehr Rechtssi-
cherheit bei der Berufsausübung geschaffen. Insbesondere wird diesen die Ausübung von heilkundlichen Tätig-
keiten situationsabhängig in begrenztem Umfang erlaubt und insoweit eine Ausnahme vom Heilpraktikergesetz
geregelt, das anderen Personen als Ärztinnen und Ärzten oder Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern die Aus-
übung der Heilkunde untersagt. Damit wird der intensiv geführten Debatte Rechnung getragen, die seit längerem
in den einschlägigen Kreisen der am Rettungsdienst Beteiligten geführt wird. Die Regelung greift das grundsätz-
liche Anliegen der geführten Diskussionen auf; die Ausübung von Heilkunde wird jedoch stärker konkretisiert als
zum Beispiel vom Bundesrat (BR-Drs. 428/19 – Beschluss) vorgeschlagen.
Diese Konkretisierung der heilkundlichen Befugnisse von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern dient zum
einen dem Schutz der Berufsangehörigen selbst. Sie übernehmen ab dem Zeitpunkt, in dem sie eigenverantwort-
lich entscheiden, eine heilkundliche Tätigkeit an der Patientin und am Patienten vorzunehmen, auch haftungs-
rechtlich die alleinige Verantwortung für die Tätigkeit als solche und auch dafür, dass die vorgenommene Maß-
nahme zum Zeitpunkt ihrer Durchführung die einzig mögliche und angemessene Option ist.
Schutz vor dieser Haftungsverantwortung bieten den Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern die Regelungen
zur Amtshaftung.
Zum anderen dient die Konkretisierung der heilkundlichen Befugnisse aber auch dem Schutz der Patientinnen
und Patienten. Mit dem Notfallsanitätergesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitä-
terinnen und Notfallsanitäter sind Berufsan

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 14.927 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/24447, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 266.156–281.083 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 332afcb1d00a2406….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP