Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 274
BGBl. 2021 I S. 274 · 118.801 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Reform der technischen Assistenzberufe
in der Medizin und zur Änderung weiterer Gesetze
(MTA-Reform-Gesetz)*
Vom 24. Februar 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz
über die Berufe
in der medizinischen Technologie
(MT-Berufe-Gesetz – MTBG)
Inhaltsübersicht
Teil 1
Erlaubnis zum
Führen der Berufsbezeichnung
§ 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
§ 2 Rücknahme der Erlaubnis
§ 3 Widerruf der Erlaubnis
§ 4 Ruhen der Erlaubnis
Teil 2
Vorbehaltene Tätigkeiten
§ 5 Vorbehaltene Tätigkeiten für Medizinische Technologinnen
und Medizinische Technologen
§ 6 Ausnahmen von den vorbehaltenen Tätigkeiten
Teil 3
Ausbildung
und Ausbildungsverhältnis
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 7 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
Abschnitt 2
Ziele der Ausbildung
§ 8 Allgemeines Ausbildungsziel
§ 9 Berufsspezifisches Ausbildungsziel für Medizinische Tech-
nologinnen für Laboratoriumsanalytik und Medizinische
Technologen für Laboratoriumsanalytik
§ 10 Berufsspezifisches Ausbildungsziel für Medizinische Tech-
nologinnen für Radiologie und Medizinische Technologen
für Radiologie
§ 11 Berufsspezifisches Ausbildungsziel für Medizinische Tech-
nologinnen für Funktionsdiagnostik und Medizinische
Technologen für Funktionsdiagnostik
§ 12 Berufsspezifisches Ausbildungsziel für Medizinische Tech-
nologinnen für Veterinärmedizin und Medizinische Techno-
logen für Veterinärmedizin
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005
über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom
30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008,
S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die
zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2020/548 (ABl. L 131
vom 24.4.2020, S. 1) geändert worden ist.
Abschnitt 3
Ausbildung
§ 13 Dauer und Struktur der Ausbildung
§ 14 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
§ 15 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
§ 16 Anrechnung von Fehlzeiten
§ 17 Verlängerung der Ausbildungsdauer
§ 18 Mindestanforderungen an Schulen
§ 19 Praktische Ausbildung
§ 20 Praxisanleitung
§ 21 Träger der praktischen Ausbildung
§ 22 Aufgaben und Gesamtverantwortung der Schule
§ 23 Praxisbegleitung
§ 24 Schulinternes Curriculum und Ausbildungsplan
§ 25 Staatliche Prüfung
Abschnitt 4
Ausbildungsverhältnis
§ 26 Ausbildungsvertrag
§ 27 Inhalt des Ausbildungsvertrages
§ 28 Wirksamkeit des Ausbildungsvertrages
§ 29 Vertragsschluss bei Minderjährigen
§ 30 Anwendbares Recht
§ 31 Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung
§ 32 Arbeitnehmereigenschaft der auszubildenden Person
§ 33 Pflichten der auszubildenden Person
§ 34 Ausbildungsvergütung
§ 35 Überstunden
§ 36 Probezeit
§ 37 Ende des Ausbildungsverhältnisses
§ 38 Beendigung des Ausbildungsvertrages durch Kündigung
§ 39 Wirksamkeit der Kündigung
§ 40 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
§ 41 Nichtigkeit von Vereinbarungen
Teil 4
Anerkennung von
Berufsqualifikationen
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 42 Begriffsbestimmungen
§ 43 Nichtanwendung des Berufsqualifikationsfeststellungs-
gesetzes
§ 44 Prüfungsreihenfolge
§ 45 Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit der
Berufsqualifikation
Abschnitt 2
Besondere Vorschriften
§ 46 Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen
§ 47 Wesentliche Unterschiede
§ 48 Ausgleich wesentlicher Unterschiede durch Berufserfah-
rung oder lebenslanges Lernen

§ 49 Anpassungsmaßnahmen
§ 50 Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang
§ 51 Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang
§ 52 Europäischer Berufsausweis
Abschnitt 3
Partielle Berufsausübung
§ 53 Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
Teil 5
Erbringen von Dienstleistungen
Abschnitt 1
Erbringung von
Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
§ 54 Dienstleistungserbringung
§ 55 Meldung der Dienstleistungserbringung
§ 56 Berechtigung zur Dienstleistungserbringung
§ 57 Zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsquali-
fikation
§ 58 Entscheidung über die Berechtigung zur Dienstleistungs-
erbringung
§ 59 Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden
Person
Abschnitt 2
Dienstleistungserbringung
in anderen Mitgliedstaaten,
in anderen Vertragsstaaten oder in gleichgestellten Staaten
§ 60 Bescheinigung der zuständigen Behörde
Teil 6
Zuständigkeiten
und Aufgaben der Behörden
§ 61 Zuständige Behörde
§ 62 Gemeinsame Einrichtungen
§ 63 Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten
§ 64 Warnmitteilung durch die zuständige Behörde
§ 65 Unterrichtung über Änderungen
§ 66 Löschung einer Warnmitteilung
§ 67 Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnach-
weise
§ 68 Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung
Teil 7
Verordnungsermächtigung
§ 69 Ermächtigung zum Erlass einer Ausbildungs- und Prü-
fungsverordnung
Teil 8
Bußgeldvorschriften
§ 70 Bußgeldvorschriften
Teil 9
Übergangs- und
Schlussvorschriften
§ 71 Fortgelten der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeich-
nung
§ 72 Fortgelten der Bestätigung zur partiellen Berufsausübung
§ 73 Abschluss begonnener Ausbildungen
§ 74 Weitergeltung der staatlichen Anerkennung von Schulen
und Bestandsschutz
§ 75 Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer
Berufsqualifikationen
§ 76 Finanzierung von Ausbildungskosten; Kooperationsverein-
barungen
Teil 1
Erlaubnis zum
Führen der Berufsbezeichnung
§1
Erlaubnis zum
Führen der Berufsbezeichnung
(1) Wer die Berufsbezeichnung
1. „Medizinische Technologin für Laboratoriums-
analytik“ oder „Medizinischer Technologe für Labo-
ratoriumsanalytik“,
2. „Medizinische Technologin für Radiologie“ oder
„Medizinischer Technologe für Radiologie“,
3. „Medizinische Technologin für Funktionsdiagnostik“
oder „Medizinischer Technologe für Funktions-
diagnostik“ oder
4. „Medizinische Technologin für Veterinärmedizin“ oder
„Medizinischer Technologe für Veterinärmedizin“
führen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Die jeweilige Erlaubnis wird auf Antrag erteilt,
wenn die antragstellende Person
1. die jeweils vorgeschriebene Ausbildung nach Teil 3
erfolgreich absolviert und die staatliche Prüfung
nach § 25 bestanden hat,
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat,
aus dem sich ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung
des Berufs ergibt,
3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des
Berufs ungeeignet ist und
4. über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
die für die Ausübung des Berufs erforderlich sind.
§2
Rücknahme der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeich-
nung ist zurückzunehmen, wenn
1. bei ihrer Erteilung die Ausbildung in dem jeweiligen
Beruf nicht abgeschlossen gewesen ist,
2. die Voraussetzungen für die Anerkennung der
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
erworbenen Berufsqualifikation in dem jeweiligen
Beruf nicht vorgelegen haben oder
3. die antragstellende Person sich bis zur Erteilung der
Erlaubnis eines Verhaltens schuldig gemacht hat,
aus dem sich ihre Unzuverlässigkeit zur Berufs-
ausübung ergibt.
(2) Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeich-
nung kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer
Erteilung die antragstellende Person in gesundheit-
licher Hinsicht nicht zur Berufsausübung geeignet
gewesen ist.
(3) Im Übrigen bleiben die dem § 48 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesge-
setzlichen Vorschriften unberührt.

§3
Widerruf der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeich-
nung ist zu widerrufen, wenn bekannt wird, dass sich
die Inhaberin oder der Inhaber einer Erlaubnis eines
Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die
Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergibt.
(2) Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeich-
nung kann widerrufen werden, wenn die Inhaberin oder
der Inhaber einer Erlaubnis in gesundheitlicher Hinsicht
dauerhaft nicht mehr zur Berufsausübung geeignet ist.
(3) Im Übrigen bleiben die dem § 49 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesge-
setzlichen Vorschriften unberührt.
§4
Ruhen der Erlaubnis
(1) Das Ruhen der Erlaubnis zum Führen der Berufs-
bezeichnung kann angeordnet werden, wenn
1. gegen die Inhaberin oder den Inhaber einer Erlaub-
nis ein Strafverfahren eingeleitet worden ist wegen
des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Un-
zuverlässigkeit zur Berufsausübung ergeben würde,
oder
2. die Inhaberin oder der Inhaber der Erlaubnis in ge-
sundheitlicher Hinsicht vorübergehend nicht mehr
zur Ausübung des Berufs geeignet ist oder
3. sich erweist, dass die Inhaberin oder der Inhaber
der Erlaubnis nicht über die Kenntnisse der deut-
schen Sprache verfügt, die für die Ausübung des
Berufs in Deutschland erforderlich sind.
(2) Die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis ist
aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr
vorliegen.
Teil 2
Vorbehaltene Tätigkeiten
§5
Vorbehaltene
Tätigkeiten für Medizinische
Technologinnen und Medizinische Technologen
(1) Die folgenden Tätigkeiten dürfen auf dem Gebiet
der Humanmedizin nur von Medizinischen Techno-
loginnen für Laboratoriumsanalytik und Medizinischen
Technologen für Laboratoriumsanalytik ausgeübt wer-
den:
1. Durchführung biomedizinischer Analyseprozesse
mittels biologischer, chemischer sowie physika-
lischer Methoden und Verfahren einschließlich
Plausibilitätskontrolle, Validierung und Qualitäts-
sicherung,
2. Vorbereitung und Aufbereitung von histologischen,
zytologischen und weiteren morphologischen Prä-
paraten zur Prüfung für die ärztliche Diagnostik
einschließlich Plausibilitätskontrolle und Qualitäts-
sicherung.
Ausgenommen von den in Satz 1 genannten Tätig-
keiten sind einfach zu handhabende quantitative und
qualitative Laboranalysen sowie entsprechende Unter-
suchungen von Körperflüssigkeiten und Ausscheidun-
gen.
(2) Die folgenden Tätigkeiten dürfen auf dem Gebiet
der Humanmedizin nur von Medizinischen Technolo-
ginnen für Radiologie und Medizinischen Technologen
für Radiologie ausgeübt werden:
1. technische Durchführung und Beurteilung der Quali-
tät der Ergebnisse der radiologischen Diagnostik
und anderer bildgebender Verfahren einschließ-
lich Qualitätssicherung sowie Verabreichung von
Pharmaka für die bildgebenden Verfahren nach
ärztlicher Anordnung,
2. technische Durchführung der Strahlentherapie so-
wie Mitwirkung bei der Erstellung des Bestrahlungs-
planes und dessen Reproduktion an der Patientin
oder am Patienten einschließlich Qualitätssicherung,
3. technische Durchführung der nuklearmedizinischen
Diagnostik und Therapie einschließlich Qualitäts-
sicherung sowie Verabreichung von Radiopharmaka
für nuklearmedizinische Standarduntersuchungen
nach ärztlicher Anordnung,
4. Durchführung physikalisch-technischer Aufgaben in
der Dosimetrie und im Strahlenschutz in der radio-
logischen Diagnostik, in der Strahlentherapie und in
der Nuklearmedizin sowie Auswertung und Beurtei-
lung der Messergebnisse.
Das Strahlenschutzgesetz und die auf dessen Grund-
lage erlassenen Rechtsverordnungen bleiben unberührt.
(3) Die folgenden Tätigkeiten dürfen auf dem Gebiet
der Humanmedizin nur von Medizinischen Techno-
loginnen für Funktionsdiagnostik und Medizinischen
Technologen für Funktionsdiagnostik ausgeübt werden:
1. Durchführung funktionsdiagnostischer Untersuchun-
gen in der Kardiologie, in der Angiologie, in der
Pneumologie, in der Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde
und in der Neurologie einschließlich Plausibilitäts-
kontrolle und Qualitätssicherung,
2. Durchführung der Vorbefundung zu den jeweiligen
funktionsdiagnostischen Untersuchungen.
Ausgenommen von den in Satz 1 genannten Tätigkei-
ten sind einfache vor- oder nachbereitende Tätigkeiten
und einfache Funktionsprüfungen.
(4) Die folgenden Tätigkeiten dürfen auf dem Gebiet
der Veterinärmedizin nur von Medizinischen Techno-
loginnen für Veterinärmedizin und Medizinischen Tech-
nologen für Veterinärmedizin ausgeübt werden:
1. Durchführung biomedizinischer Analyseprozesse
mittels biologischer, chemischer sowie physika-
lischer Methoden und Verfahren einschließlich
Plausibilitätskontrolle, Validierung und Qualitäts-
sicherung,
2. Durchführung von Untersuchungen in der Analytik
von tierischen Lebensmitteln einschließlich Plausibi-
litätskontrolle, Validierung und Qualitätssicherung,
3. Vorbereitung und Aufbereitung von histologischen,
zytologischen und weiteren morphologischen Prä-
paraten für die tierärztliche Diagnostik einschließlich
Plausibilitätskontrolle und Qualitätssicherung,
4. Durchführung von Untersuchungen in der Sperma-
tologie einschließlich Plausibilitätskontrolle, Validie-
rung und Qualitätssicherung.

Ausgenommen von den in Satz 1 genannten Tätig-
keiten sind einfach zu handhabende quantitative und
qualitative Laboranalysen sowie entsprechende Unter-
suchungen von Körperflüssigkeiten und Ausscheidun-
gen.
(5) Tätigkeiten, deren Ergebnisse der Erkennung
einer Krankheit und der Beurteilung ihres Verlaufs die-
nen, dürfen von den in den Absätzen 1 bis 4 genannten
Personen nur auf ärztliche, zahnärztliche oder tier-
ärztliche Anforderung oder auf Anforderung einer Heil-
praktikerin oder eines Heilpraktikers ausgeübt werden.
§6
Ausnahmen von
den vorbehaltenen Tätigkeiten
(1) Die in § 5 Absatz 1 bis 4 den Medizinischen
Technologinnen und Medizinischen Technologen vor-
behaltenen Tätigkeiten können auch von folgenden
Personen unter folgenden Voraussetzungen ausgeübt
werden:
1. Personen, die aufgrund einer abgeschlossenen
Hochschulausbildung über die erforderlichen Fach-
kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Aus-
übung der genannten Tätigkeiten verfügen, sowie
Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker,
2. Personen, die sich in einer die erforderlichen
Voraussetzungen vermittelnden beruflichen Ausbil-
dung befinden, soweit sie Arbeiten ausführen, die
ihnen im Rahmen ihrer Ausbildung übertragen sind,
3. Personen mit einer staatlich geregelten, staatlich
anerkannten oder staatlich überwachten abgeschlos-
senen Ausbildung, wenn sie eine der vorbehaltenen
Tätigkeiten nach § 5 ausüben, sofern diese Tätigkeit
Gegenstand ihrer Ausbildung und Prüfung war,
4. Personen mit einer Erlaubnis zur partiellen Berufs-
ausübung nach § 53 im Umfang der Erlaubnis,
5. Personen mit einer abgeschlossenen sonstigen
medizinischen Ausbildung, die, ohne nach den
Nummern 1 bis 4 berechtigt zu sein, unter Aufsicht
und Verantwortung einer der in Nummer 1 genann-
ten Personen tätig werden.
(2) Personen mit einer Erlaubnis zum Führen der
Berufsbezeichnung „Medizinische Technologin für
Veterinärmedizin“ oder „Medizinischer Technologe für
Veterinärmedizin“ können vorbehaltene Tätigkeiten
nach § 5 Absatz 1 ausüben, wenn sie nach dem Erwerb
der Erlaubnis während eines Zeitraumes von sechs
Monaten unter Aufsicht einer der in Absatz 1 Nummer 1
genannten Personen oder unter Aufsicht einer Medizi-
nischen Technologin für Laboratoriumsanalytik oder
eines Medizinischen Technologen für Laboratoriums-
analytik auf diesem Gebiet tätig gewesen sind.
(3) Personen mit einer Erlaubnis zum Führen der
Berufsbezeichnung „Medizinische Technologin für
Laboratoriumsanalytik“ oder „Medizinischer Techno-
loge für Laboratoriumsanalytik“ können vorbehaltene
Tätigkeiten nach § 5 Absatz 4 ausüben, wenn sie nach
dem Erwerb der Erlaubnis während eines Zeitraumes
von sechs Monaten unter Aufsicht einer der in Ab-
satz 1 Nummer 1 genannten Personen oder unter Auf-
sicht einer Medizinischen Technologin für Veterinär-
medizin oder eines Medizinischen Technologen für
Veterinärmedizin auf diesem Gebiet tätig gewesen sind.
Teil 3
Ausbildung
und Ausbildungsverhältnis
Abschnitt 1
Allgemeines
§7
Nichtanwendung des
Berufsbildungsgesetzes
Auf die Ausbildung und das Ausbildungsverhältnis
nach diesem Gesetz findet das Berufsbildungsgesetz
keine Anwendung.
Abschnitt 2
Ziele der Ausbildung
§8
Allgemeines Ausbildungsziel
(1) Die Ausbildung zur Medizinischen Technologin
und zum Medizinischen Technologen vermittelt die für
die selbständige Berufsausübung in dem jeweiligen
Beruf erforderlichen fachlichen und methodischen
Kompetenzen einschließlich der zugrunde liegenden
Lernkompetenzen sowie der Fähigkeit zum Wissens-
transfer und zur Selbstreflexion. Darüber hinaus ver-
mittelt sie personale und soziale Kompetenzen.
(2) Die Vermittlung erfolgt entsprechend dem an-
erkannten Stand medizinischer, medizinisch-technischer
und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse.
(3) Den Auszubildenden wird vermittelt, ihre persön-
liche und fachliche Weiterentwicklung als notwendig
anzuerkennen und lebenslanges Lernen als Teil der
eigenen beruflichen Biographie zu verstehen.
§9
Berufsspezifisches
Ausbildungsziel für Medizinische
Technologinnen für Laboratoriumsanalytik und
Medizinische Technologen für Laboratoriumsanalytik
(1) Die Auszubildenden zur Medizinischen Techno-
login für Laboratoriumsanalytik und zum Medizinischen
Technologen für Laboratoriumsanalytik sind zu be-
fähigen, insbesondere die folgenden Aufgaben selb-
ständig wahrzunehmen:
1. biomedizinische Analyseprozesse mittels biologi-
scher, chemischer sowie physikalischer Methoden
und Verfahren einschließlich Präanalytik und Post-
analytik zu planen, vorzubereiten und durchzuführen,
2. histologische, zytologische und weitere morpho-
logische Präparate zur Prüfung für die ärztliche
Diagnostik vorzubereiten und aufzubereiten,
3. die Qualität der jeweiligen Analyseprozesse und
-ergebnisse sicherzustellen.
(2) Die Auszubildenden zur Medizinischen Techno-
login für Laboratoriumsanalytik und zum Medizinischen
Technologen für Laboratoriumsanalytik sind weiterhin
zu befähigen, insbesondere die folgenden übergreifen-

den fachlichen, methodischen, personalen und sozia-
len Kompetenzen anzuwenden:
1. personen- und situationsorientierte Kommunikation
mit Patientinnen und Patienten sowie deren Ange-
hörigen,
2. interdisziplinäre und interprofessionelle Zusammen-
arbeit und Kommunikation,
3. Erkennen von Notfällen und Einleiten der erforder-
lichen Maßnahmen,
4. Datenmanagement und Umgang mit weiteren digi-
talen Technologien,
5. medizinische und technische Fachexpertise für die
durchzuführenden Analyseprozesse,
6. Umsetzung von Hygiene- und Sicherheitskonzepten,
7. Mitwirkung an der Entwicklung und Umsetzung
multidisziplinärer Lösungen, die die Optimierung
der Arbeitsabläufe ermöglichen und die Bedürfnisse
der Patientinnen und Patienten berücksichtigen,
8. Analyse, Evaluation, Sicherung und Weiterentwick-
lung der Qualität des eigenen beruflichen Handelns,
9. Berücksichtigung von Aspekten der Patientensicher-
heit und der Wirtschaftlichkeit.
§ 10
Berufsspezifisches
Ausbildungsziel für Medizinische
Technologinnen für Radiologie und
Medizinische Technologen für Radiologie
(1) Die Auszubildenden zur Medizinischen Techno-
login für Radiologie und zum Medizinischen Technolo-
gen für Radiologie sind zu befähigen, insbesondere die
folgenden Aufgaben selbständig wahrzunehmen:
1. radiologische Diagnostik und Behandlung mit ionisie-
render Strahlung und andere bildgebende Verfahren
einschließlich der Verabreichung von Pharmaka
nach ärztlicher Anordnung zu planen, vorzubereiten
und technisch durchzuführen,
2. Strahlentherapie entsprechend dem jeweiligen indi-
viduellen Bestrahlungsplan vorzubereiten und tech-
nisch durchzuführen,
3. offene radioaktive Stoffe für die nuklearmedizinische
Diagnostik nach ärztlicher Anordnung vorzubereiten
und sie Patientinnen und Patienten zu verabreichen,
4. die jeweils erforderlichen Strahlenschutzmaßnah-
men zu planen, vorzubereiten und technisch durch-
zuführen,
5. physikalisch-technische Aufgaben in der Dosimetrie
auszuführen,
6. die Qualität der Durchführung und der Ergebnisse
der jeweiligen Untersuchungs- und Behandlungs-
prozesse sicherzustellen.
(2) Die Auszubildenden zur Medizinischen Techno-
login für Radiologie und zum Medizinischen Technolo-
gen für Radiologie sind weiterhin zu befähigen, ins-
besondere die folgenden übergreifenden fachlichen,
methodischen, personalen und sozialen Kompetenzen
anzuwenden:
1. Einbeziehung der Lebenssituation und der Selbst-
bestimmung der Patientinnen und Patienten sowie
deren Angehörigen in ihr Handeln,
2. personen- und situationsorientierte Kommunika-
tion mit Patientinnen und Patienten sowie deren
Angehörigen,
3. interdisziplinäre und interprofessionelle Zusam-
menarbeit und Kommunikation,
4. Erkennen von Notfällen und Einleiten der erforder-
lichen Maßnahmen,
5. Datenmanagement und Umgang mit weiteren
digitalen Technologien,
6. medizinische und technische Fachexpertise für die
durchzuführenden Maßnahmen,
7. Umsetzung von Hygiene- und Sicherheitskonzep-
ten,
8. Mitwirkung an der Entwicklung und Umsetzung
multidisziplinärer Lösungen, die die Optimierung
der Arbeitsabläufe ermöglichen und die Bedürf-
nisse der Patientinnen und Patienten berücksich-
tigen,
9. Analyse, Evaluation, Sicherung und Weiterentwick-
lung der Qualität des eigenen beruflichen Handelns,
10. Berücksichtigung von Aspekten der Patienten-
sicherheit und der Wirtschaftlichkeit.
§ 11
Berufsspezifisches
Ausbildungsziel für Medizinische
Technologinnen für Funktionsdiagnostik und
Medizinische Technologen für Funktionsdiagnostik
(1) Die Auszubildenden zur Medizinischen Techno-
login für Funktionsdiagnostik und zum Medizinischen
Technologen für Funktionsdiagnostik sind zu befähi-
gen, insbesondere die folgenden Aufgaben selbständig
wahrzunehmen:
1. funktionsdiagnostische Untersuchungen in der Kar-
diologie, in der Angiologie, in der Pneumologie, in
der Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde und in der Neuro-
logie bei Patientinnen und Patienten aller Alters-
stufen zu planen, vorzubereiten und durchzuführen,
2. während der jeweiligen Untersuchung eine Plausibi-
litätskontrolle durchzuführen und, soweit erforder-
lich, eine Vorbefundung und Anpassungen im Un-
tersuchungsablauf vorzunehmen,
3. die Qualität der jeweiligen Untersuchungsprozesse
und -ergebnisse sicherzustellen.
(2) Die Auszubildenden zur Medizinischen Techno-
login für Funktionsdiagnostik und zum Medizinischen
Technologen für Funktionsdiagnostik sind weiterhin
zu befähigen, insbesondere die folgenden übergreifen-
den fachlichen, methodischen, personalen und sozia-
len Kompetenzen anzuwenden:
1. Einbeziehung der Lebenssituation und der Selbst-
bestimmung der Patientinnen und Patienten sowie
deren Angehörigen in ihr Handeln,
2. personen- und situationsorientierte Kommunika-
tion mit Patientinnen und Patienten sowie deren
Angehörigen,
3. interdisziplinäre und interprofessionelle Zusam-
menarbeit und Kommunikation,
4. Erkennen von Notfällen und Einleiten der erforder-
lichen Maßnahmen,

5. Datenmanagement und Umgang mit weiteren digi-
talen Technologien,
6. medizinische und technische Fachexpertise für die
durchzuführenden Maßnahmen,
7. Umsetzung von Hygiene- und Sicherheitskonzep-
ten,
8. Mitwirkung an der Entwicklung und Umsetzung
multidisziplinärer Lösungen, die die Optimierung
der Arbeitsabläufe ermöglichen und die Bedürf-
nisse der Patientinnen und Patienten berücksich-
tigen,
9. Analyse, Evaluation, Sicherung und Weiterentwick-
lung der Qualität des eigenen beruflichen Han-
delns,
10. Berücksichtigung von Aspekten der Patienten-
sicherheit und der Wirtschaftlichkeit.
§ 12
Berufsspezifisches
Ausbildungsziel für Medizinische
Technologinnen für Veterinärmedizin und
Medizinische Technologen für Veterinärmedizin
(1) Die Auszubildenden zur Medizinischen Techno-
login für Veterinärmedizin und zum Medizinischen
Technologen für Veterinärmedizin sind zu befähigen,
insbesondere die folgenden Aufgaben selbständig
wahrzunehmen:
1. biomedizinische Analyseprozesse mittels biolo-
gischer, chemischer sowie physikalischer Methoden
und Verfahren einschließlich Präanalytik und Post-
analytik zu planen, vorzubereiten und durchzu-
führen,
2. Untersuchungen in der Analytik von tierischen Le-
bensmitteln,
3. histologische, zytologische und weitere morpho-
logische Präparate zur Prüfung für die tierärztliche
Diagnostik vorzubereiten und aufzubereiten,
4. die Qualität der jeweiligen Analyseprozesse und
-ergebnisse sicherzustellen.
Die in Satz 1 genannten Kompetenzen sind insbe-
sondere in der Lebensmitteltechnologie und in der
Spermatologie zu vermitteln.
(2) Die Auszubildenden zur Medizinischen Techno-
login für Veterinärmedizin und zum Medizinischen
Technologen für Veterinärmedizin sind weiterhin zu
befähigen, insbesondere die folgenden übergreifenden
fachlichen, methodischen, personalen und sozialen
Kompetenzen anzuwenden:
1. interdisziplinäre und interprofessionelle Zusammen-
arbeit und Kommunikation,
2. Erkennen von Notfällen und Einleiten der erforder-
lichen Maßnahmen,
3. Datenmanagement und Umgang mit weiteren digi-
talen Technologien,
4. medizinische und technische Fachexpertise für die
durchzuführenden Analyseprozesse,
5. Umsetzung von Hygiene- und Sicherheitskonzepten,
6. Mitwirkung an der Entwicklung und Umsetzung
multidisziplinärer Lösungen, die die Optimierung
der Arbeitsabläufe ermöglichen,
7. Analyse, Evaluation, Sicherung und Weiterentwick-
lung der Qualität des eigenen beruflichen Handelns,
8. Berücksichtigung von Aspekten des Tierschutzes,
des gesundheitlichen Verbraucherschutzes und der
Wirtschaftlichkeit.
Abschnitt 3
Ausbildung
§ 13
Dauer und Struktur der Ausbildung
(1) Die Ausbildung kann in Vollzeit oder in Teilzeit
absolviert werden.
(2) Sie dauert in Vollzeit drei Jahre und in Teilzeit
höchstens fünf Jahre.
(3) Die Ausbildung besteht aus
1. theoretischem Unterricht,
2. praktischem Unterricht und
3. einer praktischen Ausbildung.
(4) Die Ausbildung umfasst mindestens 4 600 Stun-
den. Sie verteilen sich je nach Beruf auf die Bestand-
teile der Ausbildung:
1. für die Ausbildung zur „Medizinischen Technologin
für Laboratoriumsanalytik“ oder zum „Medizinischen
Technologen für Laboratoriumsanalytik“ 2 600 Stun-
den theoretischer und praktischer Unterricht sowie
2 000 Stunden praktische Ausbildung;
2. für die Ausbildung zur „Medizinischen Technologin
für Radiologie“ oder zum „Medizinischen Techno-
logen für Radiologie“ 2 600 Stunden theoretischer
und praktischer Unterricht sowie 2 000 Stunden
praktische Ausbildung;
3. für die Ausbildung zur „Medizinischen Technologin
für Funktionsdiagnostik“ oder zum „Medizinischen
Technologen für Funktionsdiagnostik“ 2 400 Stun-
den theoretischer und praktischer Unterricht sowie
2 200 Stunden praktische Ausbildung;
4. für die Ausbildung zur „Medizinischen Technologin
für Veterinärmedizin“ oder zum „Medizinischen
Technologen für Veterinärmedizin“ 2 600 Stunden
theoretischer und praktischer Unterricht sowie
2 000 Stunden praktische Ausbildung.
§ 14
Voraussetzungen für
den Zugang zur Ausbildung
Die Ausbildung darf nur absolvieren, wer
1. mindestens einen der folgenden Abschlüsse besitzt:
a) den mittleren Schulabschluss oder einen ande-
ren gleichwertigen Schulabschluss oder
b) einen Hauptschulabschluss oder eine gleich-
wertige Schulbildung und eine erfolgreich abge-
schlossene Berufsausbildung in einem Beruf, für
den eine reguläre Ausbildungsdauer von mindes-
tens zwei Jahren vorgeschrieben ist,
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat,
aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Absol-
vierung der Ausbildung ergibt,
3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Absolvierung
der Ausbildung ungeeignet ist und

4. über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
die für das Absolvieren der Ausbildung erforderlich
sind.
§ 15
Anrechnung
gleichwertiger Ausbildungen
(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag
1. eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder
2. erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung
im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer der
Ausbildung anrechnen.
(2) Die Anrechnung kann die Ausbildung um bis zu
zwei Drittel der Dauer der Ausbildung nach § 13 Ab-
satz 2 verkürzen.
(3) Durch die Anrechnung darf nicht gefährdet wer-
den, dass die auszubildende Person das allgemeine
und berufsspezifische Ausbildungsziel erreicht.
§ 16
Anrechnung von Fehlzeiten
(1) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerech-
net:
1. Urlaub, einschließlich Bildungsurlaub,
2. Fehlzeiten wegen Krankheit oder aus anderen, von
der auszubildenden Person nicht zu vertretenden
Gründen
a) bis zu 10 Prozent der Stunden des theoretischen
und praktischen Unterrichts sowie
b) bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen
Ausbildung und
3. Fehlzeiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Be-
schäftigungsverbote.
Die Anrechnung von Fehlzeiten aufgrund mutterschutz-
rechtlicher Beschäftigungsverbote und von Fehlzeiten
nach Satz 1 Nummer 2 darf die Gesamtdauer von
18 Wochen nicht überschreiten.
(2) Auf Antrag der auszubildenden Person kann
die zuständige Behörde auch über Absatz 1 hinaus-
gehende Fehlzeiten berücksichtigen, wenn
1. eine besondere Härte vorliegt und
2. das Erreichen des allgemeinen und berufsspezifi-
schen Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht
gefährdet wird.
(3) Freistellungsansprüche nach dem Betriebsver-
fassungsgesetz, dem Bundespersonalvertretungsge-
setz oder den Landespersonalvertretungsgesetzen
bleiben unberührt.
§ 17
Verlängerung
der Ausbildungsdauer
(1) Die auszubildende Person kann bei der zustän-
digen Behörde die Verlängerung der Ausbildungsdauer
beantragen.
(2) Die Verlängerung um höchstens ein Jahr kann
genehmigt werden, wenn
1. die Verlängerung erforderlich ist, um das allgemeine
und berufsspezifische Ausbildungsziel zu erreichen
und
2. eine Anrechnung der Fehlzeiten aufgrund ihres Um-
fangs nicht möglich ist.
(3) Besteht die auszubildende Person die staatliche
Prüfung nicht oder kann die auszubildende Person die
staatliche Prüfung ohne eigenes Verschulden nicht vor
Ablauf der Ausbildungszeit ablegen, so ist die Ausbil-
dungsdauer bis zur nächstmöglichen Wiederholungs-
prüfung, höchstens jedoch um ein Jahr zu verlängern.
§ 18
Mindestanforderungen an Schulen
(1) Der theoretische und praktische Unterricht findet
an staatlichen, staatlich genehmigten oder staatlich
anerkannten Schulen statt.
(2) Die Schulen müssen folgende Mindestanforde-
rungen nachweisen:
1. die hauptberufliche Leitung der Schule durch eine
pädagogisch qualifizierte Person mit einer abge-
schlossenen Hochschulausbildung auf Master- oder
vergleichbarem Niveau;
2. hauptberufliche Lehrkräfte, die fachlich im medizi-
nisch-technischen Bereich qualifiziert sind und über
eine abgeschlossene pädagogische Hochschulaus-
bildung mindestens auf Bachelor- oder vergleich-
barem Niveau verfügen;
3. ein Verhältnis von mindestens einer hauptberuf-
lichen Lehrkraft für den theoretischen und prak-
tischen Unterricht zu 20 Ausbildungsplätzen;
4. das Vorhandensein der für die Ausbildung erforder-
lichen Räume und Einrichtungen sowie ausreichen-
der Lehrmittel und Lernmittel.
(3) Die Länder können durch Landesrecht das
Nähere zu den Mindestanforderungen bestimmen und
weitere, auch darüber hinausgehende Anforderungen
festlegen.
§ 19
Praktische Ausbildung
(1) Die praktische Ausbildung wird durchgeführt in
geeigneten
1. Krankenhäusern, die zur Versorgung nach § 108 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind,
und
2. ambulanten Einrichtungen.
Die Ausbildung in der veterinärmedizinischen Techno-
logie kann darüber hinaus in hierfür geeigneten Einrich-
tungen stattfinden.
(2) Die praktische Ausbildung darf nur in Kranken-
häusern und Einrichtungen durchgeführt werden, die
sicherstellen, dass während der praktischen Ausbil-
dung in dem jeweiligen Beruf eine Anleitung der Aus-
zubildenden durch eine praxisanleitende Person im
Umfang von mindestens 15 Prozent der zu absolvie-
renden Stundenzahl erfolgt. Abweichend von Satz 1
können die Länder bis zum 31. Dezember 2030 in
dem jeweiligen Beruf einen geringeren Umfang für eine
Anleitung der Auszubildenden durch eine praxis-

anleitende Person vorsehen, jedoch nicht unter
10 Prozent der zu absolvierenden Stundenzahl.
(3) Die Geeignetheit von Krankenhäusern und Ein-
richtungen für die Durchführung der praktischen Aus-
bildung bestimmt sich nach den jeweiligen landes-
rechtlichen Regelungen.
(4) Im Fall von Rechtsverstößen kann die zuständige
Behörde einem Krankenhaus oder einer Einrichtung die
Durchführung der praktischen Ausbildung untersagen.
§ 20
Praxisanleitung
Die praxisanleitende Person führt die Auszubilden-
den an die praktischen und berufsspezifischen Tätig-
keiten in der medizinischen Technologie heran und
begleitet den Lernprozess während der praktischen
Ausbildung.
§ 21
Träger der praktischen Ausbildung
(1) Eine nach § 19 geeignete Einrichtung ist der
Träger der praktischen Ausbildung. Der Träger der
praktischen Ausbildung ist für die Durchführung der
praktischen Ausbildung verantwortlich.
(2) Der Träger der praktischen Ausbildung hat die
folgenden Aufgaben wahrzunehmen:
1. mit der auszubildenden Person einen Ausbildungs-
vertrag nach Abschnitt 4 dieses Teils abzuschließen,
2. einen Ausbildungsplan für die praktische Ausbil-
dung zu erstellen,
3. soweit der Ausbildungsplan dies vorsieht, mit
weiteren für die praktische Ausbildung geeigneten
Einrichtungen eine Vereinbarung über die Durch-
führung von Teilen der praktischen Ausbildung zu
schließen und
4. die Einhaltung des Ausbildungsplans in geeigneter
Form sicherzustellen.
(3) In der Kooperationsvereinbarung nach § 22
Nummer 1 kann der Träger der praktischen Ausbildung
die Schule
1. zum Abschluss des Ausbildungsvertrages bevoll-
mächtigen und
2. mit der Wahrnehmung von weiteren in Absatz 2 be-
nannten Aufgaben beauftragen.
§ 22
Aufgaben und
Gesamtverantwortung der Schule
Die Schule
1. wirkt mit dem Träger der praktischen Ausbildung
auf der Grundlage von Kooperationsvereinbarungen
zusammen,
2. trägt die Gesamtverantwortung für die Koordination
des theoretischen und praktischen Unterrichts mit
der praktischen Ausbildung,
3. erstellt ein schulinternes Curriculum,
4. prüft, ob der Ausbildungsplan für die praktische
Ausbildung den Anforderungen des schulinternen
Curriculums entspricht und
5. unterstützt die praktische Ausbildung durch eine
Praxisbegleitung in angemessenem Umfang.
§ 23
Praxisbegleitung
(1) Die Schule unterstützt die Auszubildenden wäh-
rend der praktischen Ausbildung fachlich und pädago-
gisch durch eine praxisbegleitende Person.
(2) Die an der praktischen Ausbildung beteiligten
Einrichtungen unterstützen die Schulen bei der Durch-
führung der Praxisbegleitung.
§ 24
Schulinternes
Curriculum und Ausbildungsplan
(1) Das schulinterne Curriculum nach § 22 Num-
mer 3 wird für den theoretischen und praktischen
Unterricht erstellt.
(2) In dem Ausbildungsplan nach § 21 Absatz 2
Nummer 2 ist die praktische Ausbildung zeitlich und
sachlich so zu gliedern, dass das allgemeine und das
jeweilige berufsspezifische Ausbildungsziel erreicht
werden können.
(3) Die Vorgaben dieses Gesetzes und der Ausbil-
dungs- und Prüfungsverordnung nach § 69 sind bei
Erstellung des schulinternen Curriculums und des
Ausbildungsplans einzuhalten.
(4) Die Schule und der Träger der praktischen Aus-
bildung stimmen im gegenseitigen Einvernehmen das
schulinterne Curriculum und den Ausbildungsplan ab.
(5) Die Länder können unter Beachtung der Vorga-
ben der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung einen
verbindlichen Lehrplan als Grundlage für die Erstellung
der schulinternen Curricula der Schulen erlassen.
§ 25
Staatliche Prüfung
(1) Die Ausbildung schließt mit einer staatlichen
Prüfung ab.
(2) Mit der staatlichen Prüfung wird überprüft, ob
die auszubildende Person das allgemeine und berufs-
spezifische Ausbildungsziel erreicht hat.
Abschnitt 4
Ausbildungsverhältnis
§ 26
Ausbildungsvertrag
(1) Zwischen dem Träger der praktischen Aus-
bildung und der auszubildenden Person ist ein Ausbil-
dungsvertrag nach den Vorschriften dieses Abschnitts
zu schließen.
(2) Der Abschluss und jedes Rechtsgeschäft zur
Änderung des Ausbildungsvertrages bedürfen der
Schriftform. Die schriftliche Form kann nicht durch die
elektronische Form ersetzt werden.

§ 27
Inhalt des Ausbildungsvertrages
(1) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens fol-
gende Regelungen enthalten:
1. die Bezeichnung des Berufs, zu dem nach den
Vorschriften dieses Gesetzes ausgebildet wird,
2. den Beginn und die Dauer der Ausbildung,
3. den Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung,
4. die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchent-
lichen Arbeitszeit und
5. die Zahlungsmodalitäten und die Höhe der Ausbil-
dungsvergütung einschließlich des Umfangs etwaiger
Sachbezüge.
(2) Des Weiteren sollen folgende Angaben, Informa-
tionen und Hinweise im Vertrag enthalten sein oder
dem Vertrag beigefügt werden:
1. die Dauer der Probezeit,
2. die Dauer des Urlaubs,
3. die Angabe der der Ausbildung zugrunde liegenden
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 69 in
der jeweils geltenden Fassung,
4. die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungs-
vertrag gekündigt werden kann,
5. der Hinweis auf die Möglichkeit der Vertragsverlän-
gerung nach § 37 Absatz 2,
6. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die
dem Ausbildungsvertrag gegebenenfalls zugrunde
liegenden tariflichen Bestimmungen, Betriebsver-
einbarungen oder Dienstvereinbarungen und
7. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die
Rechte als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer des
Trägers der praktischen Ausbildung nach § 5 des
Betriebsverfassungsgesetzes oder nach § 4 des
Bundespersonalvertretungsgesetzes.
§ 28
Wirksamkeit des
Ausbildungsvertrages
Der Ausbildungsvertrag wird nur wirksam, wenn die
Schule, mit der der Träger der praktischen Ausbildung
eine Kooperationsvereinbarung geschlossen hat, dem
Ausbildungsvertrag zustimmt.
§ 29
Vertragsschluss bei Minderjährigen
Der Ausbildungsvertrag ist bei Minderjährigen ge-
meinsam von der minderjährigen Person und deren
gesetzlichen Vertretern zu schließen. Eine Vertrags-
urkunde ist der auszubildenden Person und deren
gesetzlichen Vertretern auszuhändigen.
§ 30
Anwendbares Recht
Auf den Ausbildungsvertrag sind, soweit sich aus
seinem Wesen und Zweck sowie aus diesem Gesetz
nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag gel-
tenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze an-
zuwenden.
§ 31
Pflichten des
Trägers der praktischen Ausbildung
(1) Der Träger der praktischen Ausbildung ist ins-
besondere verpflichtet,
1. die praktische Ausbildung auf der Grundlage des
Ausbildungsplans durchzuführen,
2. zu gewährleisten, dass die im Ausbildungsplan vor-
gesehenen Teile der praktischen Ausbildung durch-
geführt werden können,
3. sicherzustellen, dass die auszubildende Person im
nach § 19 Absatz 2 vorgesehenen Umfang während
der praktischen Ausbildung von einer praxis-
anleitenden Person angeleitet wird,
4. der auszubildenden Person kostenlos die Ausbil-
dungsmittel, insbesondere Fachbücher, Zugang zu
Datenbanken, Instrumente und Apparate zur Ver-
fügung zu stellen, die für die Absolvierung der
praktischen Ausbildung und für das Ablegen der
staatlichen Prüfung erforderlich sind,
5. die auszubildende Person für die Teilnahme an
Ausbildungsveranstaltungen der Schule und für die
Teilnahme an Prüfungen freizustellen und
6. bei der Gestaltung der praktischen Ausbildung auf
die erforderlichen Lern- und Vorbereitungszeiten
Rücksicht zu nehmen.
(2) Der auszubildenden Person dürfen nur Aufgaben
übertragen werden, die dem Ausbildungszweck und
dem Ausbildungsstand entsprechen. Die übertragenen
Aufgaben müssen den physischen und psychischen
Kräften der auszubildenden Person angemessen sein.
(3) Im Fall von § 21 Absatz 2 Nummer 3 hat der
Träger der praktischen Ausbildung die Erfüllung der
Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 bei den weiteren
Einrichtungen der praktischen Ausbildung sicherzu-
stellen.
§ 32
Arbeitnehmereigenschaft
der auszubildenden Person
Auszubildende sind für die gesamte Dauer der Aus-
bildung Arbeitnehmer im Sinne von § 5 des Betriebs-
verfassungsgesetzes oder von § 4 des Bundesper-
sonalvertretungsgesetzes des Trägers der praktischen
Ausbildung.
§ 33
Pflichten der auszubildenden Person
(1) Die auszubildende Person hat sich zu bemühen,
das Ausbildungsziel zu erreichen.
(2) Die auszubildende Person ist insbesondere ver-
pflichtet,
1. an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltun-
gen der Schule teilzunehmen,
2. die ihr im Rahmen der praktischen Ausbildung über-
tragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,

3. die Bestimmungen über die Schweigepflicht, die
für Beschäftigte in Einrichtungen der praktischen
Ausbildung gelten, einzuhalten,
4. die Rechte der Patientinnen und Patienten zu
wahren und
5. einen schriftlichen oder elektronischen Ausbil-
dungsnachweis zu führen.
§ 34
Ausbildungsvergütung
(1) Der Träger der praktischen Ausbildung hat der
auszubildenden Person für die Dauer des Ausbildungs-
verhältnisses eine angemessene monatliche Ausbil-
dungsvergütung zu zahlen.
(2) Sachbezüge können in Höhe der Werte, die
durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch be-
stimmt sind, angerechnet werden. Der Wert der Sach-
bezüge darf 75 Prozent der Bruttovergütung nicht
überschreiten. Die Anrechnung von Sachbezügen ist
nur zulässig, soweit dies im Ausbildungsvertrag verein-
bart ist. Kann die auszubildende Person aus berechtig-
tem Grund Sachbezüge nicht abnehmen, so sind diese
nach den Sachbezugswerten abzugelten.
§ 35
Überstunden
Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche oder
wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäf-
tigung ist nur ausnahmsweise zulässig. Sie ist ge-
sondert zu vergüten oder in Freizeit auszugleichen.
§ 36
Probezeit
(1) Die ersten sechs Monate des Ausbildungs-
verhältnisses sind die Probezeit.
(2) Die Dauer der Probezeit kann davon abweichen,
sofern sich aus tarifvertraglichen Regelungen eine an-
dere Dauer ergibt.
§ 37
Ende des Ausbildungsverhältnisses
(1) Das Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der
Ausbildungszeit. Der Zeitpunkt der Beendigung ist un-
abhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung.
(2) Besteht die auszubildende Person die staatliche
Prüfung nicht oder kann die auszubildende Person die
staatliche Prüfung ohne eigenes Verschulden nicht vor
Ablauf der Ausbildungszeit ablegen, so verlängert sich
das Ausbildungsverhältnis auf Antrag gegenüber dem
Träger der praktischen Ausbildung bis zur nächstmög-
lichen Durchführung der Prüfung, höchstens jedoch
um ein Jahr.
§ 38
Beendigung des
Ausbildungsvertrages durch Kündigung
(1) Während der Probezeit kann der Ausbildungs-
vertrag von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Ein-
haltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(2) Außerhalb der Probezeit kann der Ausbildungs-
vertrag nur gekündigt werden
1. von jedem Vertragspartner ohne Kündigungsfrist bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes,
2. von der auszubildenden Person mit einer Kün-
digungsfrist von vier Wochen zum Monatsende.
§ 39
Wirksamkeit der Kündigung
(1) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
(2) Bei einer Kündigung durch den Träger der prak-
tischen Ausbildung ist zuvor das Benehmen mit der
Schule herzustellen.
(3) Bei Kündigung aus wichtigem Grund nach
§ 38 Absatz 2 Nummer 1 ist der Kündigungsgrund
anzugeben.
(4) Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirk-
sam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen der
kündigungsberechtigten Person länger als zwei Wo-
chen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren
vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird
bis zu dessen Beendigung der Lauf der Frist nach
Satz 1 gehemmt.
§ 40
Beschäftigung im
Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
Wird die auszubildende Person im Anschluss an
das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass
hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so
gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als
begründet.
§ 41
Nichtigkeit von Vereinbarungen
(1) Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten der aus-
zubildenden Person von den §§ 26 bis 40 abweicht,
ist nichtig.
(2) Nichtig ist zudem eine Vereinbarung, die die aus-
zubildende Person für die Zeit nach der Beendigung
des Ausbildungsverhältnisses in der Ausübung der
beruflichen Tätigkeit beschränkt. Wirksam ist eine
innerhalb der letzten drei Monate des Ausbildungsver-
hältnisses getroffene Vereinbarung darüber, dass die
auszubildende Person nach Beendigung des Aus-
bildungsverhältnisses ein Arbeitsverhältnis mit dem
Träger der praktischen Ausbildung eingeht.
(3) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über
1. die Verpflichtung der auszubildenden Person, für
die Ausbildung eine Entschädigung, ein Schulgeld
oder vergleichbare Geldleistungen zu zahlen,
2. Vertragsstrafen,
3. den Ausschluss oder die Beschränkung von Scha-
densersatzansprüchen und
4. die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes
in Pauschalbeträgen.

Teil 4
Anerkennung
von Berufsqualifikationen
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 42
Begriffsbestimmungen
(1) Mitgliedstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein
Mitgliedstaat der Europäischen Union. Andere Mit-
gliedstaaten sind alle Mitgliedstaaten außer der Bun-
desrepublik Deutschland.
(2) Vertragsstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum. Andere Vertragsstaaten sind alle Ver-
tragsstaaten außer der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Drittstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Staat,
der weder Mitgliedstaat noch Vertragsstaat ist.
(4) Gleichgestellter Staat im Sinne dieses Gesetzes
ist ein Drittstaat, für den sich hinsichtlich der Anerken-
nung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der
Europäischen Union eine Gleichstellung mit einem
Mitgliedstaat ergibt.
(5) Herkunftsstaat im Sinne dieses Gesetzes ist der
andere Mitgliedstaat, der andere Vertragsstaat oder
der gleichgestellte Staat, in dem die Berufsqualifikation
erworben worden ist.
(6) Aufnahmestaat im Sinne dieses Gesetzes ist der
andere Mitgliedstaat, der andere Vertragsstaat oder
der gleichgestellte Staat, in dem eine Person nieder-
gelassen ist oder Dienstleistungen erbringt.
§ 43
Nichtanwendung des
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet
mit Ausnahme des § 17 des Berufsqualifikationsfest-
stellungsgesetzes keine Anwendung.
§ 44
Prüfungsreihenfolge
Beantragt eine Person, die außerhalb des Geltungs-
bereichs dieses Gesetzes eine Ausbildung absolviert
hat, eine Erlaubnis nach § 1, ist die Voraussetzung
nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 vor den Voraussetzungen
nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 zu prüfen.
§ 45
Bescheid über die Feststellung
der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation
Auf Antrag ist der antragstellenden Person ein ge-
sonderter Bescheid über die Feststellung der Gleich-
wertigkeit ihrer Berufsqualifikation zu erteilen.
Abschnitt 2
Besondere Vorschriften
§ 46
Anerkennung von
außerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen
(1) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes erworbene Berufsqualifikation erfüllt die Vo-
raussetzung nach § 1 Absatz 2 Nummer 1, wenn diese
Berufsqualifikation anerkannt wird.
(2) Eine Berufsqualifikation wird anerkannt, wenn
1. sie mit einer der in diesem Gesetz geregelten Be-
rufsqualifikationen gleichwertig ist oder
2. die antragstellende Person die erforderliche An-
passungsmaßnahme erfolgreich absolviert hat.
(3) Eine Berufsqualifikation ist mit einer der in die-
sem Gesetz geregelten Berufsqualifikationen gleich-
wertig, wenn
1. sie sich nicht wesentlich unterscheidet von der
jeweiligen in diesem Gesetz geregelten Berufsquali-
fikation
a) „Medizinische Technologin für Laboratoriums-
analytik“ oder „Medizinischer Technologe für
Laboratoriumsanalytik“,
b) „Medizinische Technologin für Radiologie“ oder
„Medizinischer Technologe für Radiologie“,
c) „Medizinische Technologin für Funktionsdiag-
nostik“ oder „Medizinischer Technologe für
Funktionsdiagnostik“ oder
d) „Medizinische Technologin für Veterinärmedizin“
oder „Medizinischer Technologe für Veterinär-
medizin“
oder
2. wesentliche Unterschiede vollständig durch den
Nachweis von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kom-
petenzen nach § 48 ausgeglichen werden.
§ 47
Wesentliche Unterschiede
(1) Die Berufsqualifikation der antragstellenden Per-
son unterscheidet sich wesentlich, wenn
1. das von der antragstellenden Person absolvierte
Studium oder die Ausbildung hinsichtlich der beruf-
lichen Tätigkeit Themenbereiche oder berufsprak-
tische Bestandteile umfasst, die sich inhaltlich we-
sentlich von denen unterscheiden, die nach diesem
Gesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungs-
verordnung nach § 69 für den jeweiligen Beruf vor-
geschrieben sind, oder
2. eine Tätigkeit oder mehrere Tätigkeiten desjenigen
Berufs, für den die Anerkennung angestrebt wird,
nicht Bestandteil des im Herkunftsstaat der antrag-
stellenden Person entsprechend reglementierten
Berufs ist oder sind und wenn die Ausbildung zu
diesem Beruf nach diesem Gesetz und nach der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 69
Themenbereiche oder berufspraktische Bestand-
teile umfasst, die sich inhaltlich wesentlich von de-

nen unterscheiden, die von der Berufsqualifikation
der antragstellenden Person abgedeckt sind.
(2) Die inhaltlichen wesentlichen Abweichungen
nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 müssen sich auf
Themenbereiche oder berufspraktische Bestandteile
beziehen, deren Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompe-
tenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Aus-
übung des jeweiligen Berufs im Geltungsbereich
dieses Gesetzes sind.
§ 48
Ausgleich wesentlicher Unterschiede
durch Berufserfahrung oder lebenslanges Lernen
(1) Wesentliche Unterschiede nach § 47 können
ganz oder teilweise ausgeglichen werden durch Kennt-
nisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, welche die an-
tragstellende Person erworben hat
1. durch ihre Berufserfahrung im Rahmen der tatsäch-
lichen und rechtmäßigen Ausübung desjenigen
Berufs, für den die Anerkennung angestrebt wird,
in Vollzeit oder Teilzeit oder
2. durch lebenslanges Lernen.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erworbenen Kenntnisse,
Fähigkeiten und Kompetenzen werden nur anerkannt,
wenn sie von einer dafür im jeweiligen Staat zustän-
digen Stelle formal als gültig anerkannt worden sind.
(2) Nicht entscheidend ist, in welchem Staat die
Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erworben
worden sind.
§ 49
Anpassungsmaßnahmen
(1) Ist die Berufsqualifikation der antragstellenden
Person nicht mit derjenigen in diesem Gesetz geregel-
ten Berufsqualifikationen, deren Anerkennung ange-
strebt wird, gleichwertig, ist für eine Anerkennung eine
Anpassungsmaßnahme nach § 50 oder § 51 durchzu-
führen.
(2) Dies gilt auch für den Fall, dass die Gleichwertig-
keit der Berufsqualifikation der antragstellenden Per-
son nur mit unangemessenem zeitlichem oder sach-
lichem Aufwand festgestellt werden kann, weil die
erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Grün-
den, die die antragstellende Person nicht zu vertreten
hat, nicht vorgelegt werden können.
§ 50
Eignungsprüfung
oder Anpassungslehrgang
(1) Die antragstellende Person hat als Anpassungs-
maßnahme eine Eignungsprüfung, die sich auf die fest-
gestellten wesentlichen Unterschiede erstreckt, oder
einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu
absolvieren, wenn sie
1. einen Ausbildungsnachweis vorlegt, der in einem
anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertrags-
staat oder in einem gleichgestellten Staat erforder-
lich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis
zur Aufnahme und Ausübung eines Berufs zu er-
halten, der einem der in diesem Gesetz geregelten
Berufe entspricht,
2. ein Jahr lang Vollzeit oder während einer entspre-
chenden Gesamtdauer in Teilzeit einen der in die-
sem Gesetz geregelten Berufe in den vergangenen
zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat, in
einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleich-
gestellten Staat, in dem dieser Beruf nicht regle-
mentiert ist, ausgeübt hat und einen oder mehrere
Ausbildungsnachweise aus einem anderen Mitglied-
staat, einem anderen Vertragsstaat oder einem
gleichgestellten Staat, in dem dieser Beruf nicht
reglementiert ist, vorlegt,
3. einen Ausbildungsnachweis vorlegt,
a) der in einem Drittstaat, der kein gleichgestellter
Staat ist, erworben worden ist,
b) der bereits in einem anderen Mitgliedstaat, in
einem anderen Vertragsstaat oder in einem
gleichgestellten Staat anerkannt worden ist und
c) dem eine Bescheinigung beigefügt ist, dass die
antragstellende Person im Hoheitsgebiet des den
Ausbildungsnachweis anerkennenden Staates
drei Jahre in dem Beruf, für den die Anerkennung
angestrebt wird, tätig war,
4. Ausbildungsnachweise oder eine Gesamtheit von
Ausbildungsnachweisen vorlegt, die
a) von einer zuständigen Behörde in einem anderen
Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat
oder in einem gleichgestellten Staat ausgestellt
worden sind,
b) den erfolgreichen Abschluss einer in einem ande-
ren Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat
oder in einem gleichgestellten Staat auf Vollzeit-
basis oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder
nichtformaler Ausbildungsprogramme erworbe-
nen Ausbildung bescheinigen und
c) von diesem Staat als gleichwertig anerkannt wer-
den und in Bezug auf die Aufnahme oder Aus-
übung des Berufs, für den die Anerkennung an-
gestrebt wird, dieselben Rechte verleihen oder
auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten,
oder
5. Ausbildungsnachweise oder eine Gesamtheit von
Ausbildungsnachweisen vorlegt, die
a) von einer zuständigen Behörde in einem anderen
Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat
oder in einem gleichgestellten Staat ausgestellt
worden sind,
b) den erfolgreichen Abschluss einer in einem ande-
ren Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat
oder in einem gleichgestellten Staat auf Vollzeit-
basis oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder
nichtformaler Ausbildungsprogramme erworbe-
nen Ausbildung bescheinigen und
c) zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften des Herkunftsstaates
für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs,
für den die Anerkennung angestrebt wird, ent-
sprechen, jedoch erworbene Rechte gemäß
diesen Vorschriften verleihen.
(2) Die antragstellende Person hat die Wahl zwischen
dem Absolvieren einer Eignungsprüfung und eines An-
passungslehrgangs.

(3) Legt die antragstellende Person einen Ausbil-
dungsnachweis vor, der dem Niveau entspricht, das
genannt ist in Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie
2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung
von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005,
S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom
4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom
24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten
Beschluss (EU) 2020/548 (ABl. L 131 vom 24.4.2020,
S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
sung, hat sie abweichend von Absatz 2 die Eignungs-
prüfung zu absolvieren.
§ 51
Kenntnisprüfung
oder Anpassungslehrgang
(1) Wenn die antragstellende Person eine Berufs-
qualifikation vorlegt, die in einem Drittstaat, der kein
gleichgestellter Staat ist, erworben worden ist und
nicht bereits in einem anderen Mitgliedstaat, in einem
anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten
Staat anerkannt worden ist, hat sie bei Feststellung
eines wesentlichen Unterschiedes folgende Maß-
nahme als Anpassungsmaßnahme zu absolvieren:
1. eine Kenntnisprüfung, die sich auf den Inhalt der
staatlichen Prüfung erstreckt, oder
2. einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang,
der mit einer Prüfung über den Inhalt des An-
passungslehrgangs abschließt.
(2) Die antragstellende Person kann zwischen der
Kenntnisprüfung und dem Anpassungslehrgang wählen.
§ 52
Europäischer Berufsausweis
Für den Fall einer Einführung eines Europäischen
Berufsausweises für den Beruf
1. „Medizinische Technologin für Laboratoriums-
analytik“ oder „Medizinischer Technologe für Labo-
ratoriumsanalytik“,
2. „Medizinische Technologin für Radiologie“ oder
„Medizinischer Technologe für Radiologie“,
3. „Medizinische Technologin für Funktionsdiagnostik“
oder „Medizinischer Technologe für Funktions-
diagnostik“ oder
4. „Medizinische Technologin für Veterinärmedizin“
oder „Medizinischer Technologe für Veterinärmedi-
zin“
gelten für den jeweiligen Beruf die Regelungen über die
Anerkennung von Berufsqualifikationen dieses Teils
entsprechend.
Abschnitt 3
Partielle Berufsausübung
§ 53
Erlaubnis
zur partiellen Berufsausübung
(1) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist
auf Antrag zu erteilen, wenn
1. die antragstellende Person ohne Einschränkung
qualifiziert ist, in einem anderen Mitgliedstaat, in
einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleich-
gestellten Staat eine berufliche Tätigkeit im Bereich
eines der in diesem Gesetz geregelten Berufe aus-
zuüben, für den eine Erlaubnis zur partiellen Berufs-
ausübung angestrebt wird,
2. die Unterschiede zwischen der in einem anderen
Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder
in einem gleichgestellten Staat rechtmäßig aus-
geübten beruflichen Tätigkeit und den Tätigkeiten,
die unter denjenigen in diesem Gesetz geregelten
Beruf, für den eine Erlaubnis zur partiellen Berufs-
ausübung angestrebt wird, fallen, so wesentlich
sind, dass die Anwendung von Anpassungsmaß-
nahmen nach § 50 der Anforderung an die antrag-
stellende Person gleichkäme, die vollständige Aus-
bildung nach diesem Gesetz zu durchlaufen,
3. die rechtmäßig ausgeübte berufliche Tätigkeit nach
Nummer 1 eine oder mehrere der jeweils vorbehal-
tenen Tätigkeiten nach § 5 umfasst und
4. die antragstellende Person
a) sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat,
aus dem sich ihre Unzuverlässigkeit zur Aus-
übung des Berufs ergibt,
b) nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung
des Berufs ungeeignet ist und
c) über die Kenntnisse der deutschen Sprache ver-
fügt, die für die Ausübung des Berufs erforderlich
sind.
(2) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 darf nicht erteilt
werden, wenn der Patientenschutz oder der Schutz
der öffentlichen Gesundheit der Erteilung entgegen-
steht.
(3) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist
auf die Tätigkeiten zu beschränken, in denen die an-
tragstellende Person eine Qualifikation nach Absatz 1
Nummer 1 und 3 nachgewiesen hat.
(4) Die berufliche Tätigkeit wird unter der Berufs-
bezeichnung des Staates, in dem die Qualifikation
nach Absatz 1 Nummer 1 erworben wurde, ausgeübt
mit dem Hinweis auf
1. den Namen dieses Staates und
2. die Tätigkeit, auf die die Erlaubnis zur partiellen
Berufsausübung beschränkt ist.
(5) Personen mit einer Erlaubnis zur partiellen Be-
rufsausübung haben im Umfang dieser Erlaubnis die
gleichen Rechte und Pflichten wie eine Person mit
einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 4. Sie dürfen
insbesondere eine oder mehrere vorbehaltene Tätig-
keiten nach § 5 ausüben, wenn diese in den Umfang
der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung fallen.
(6) Die §§ 2 bis 4 gelten für die Erlaubnis zur partiel-
len Berufsausübung entsprechend.

Teil 5
Erbringen von Dienstleistungen
Abschnitt 1
Erbringung
von Dienstleistungen
im Geltungsbereich dieses Gesetzes
§ 54
Dienstleistungserbringung
(1) Eine Staatsangehörige oder ein Staatsangehöri-
ger eines anderen Mitgliedstaates, eines anderen Ver-
tragsstaates oder eines gleichgestellten Staates darf
als dienstleistungserbringende Person im Rahmen
vorübergehender und gelegentlicher Dienstleistungen
im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Ar-
beitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom
26.10.2012, S. 47) einen der in diesem Gesetz geregel-
ten Berufe ausüben, wenn sie oder er zur Dienst-
leistung in dem jeweiligen Beruf berechtigt ist.
(2) Den vorübergehenden und gelegentlichen Charak-
ter der Dienstleistungserbringung beurteilt die zustän-
dige Behörde im Einzelfall. In die Beurteilung bezieht
sie Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und
Kontinuität der Dienstleistungserbringung mit ein.
§ 55
Meldung der
Dienstleistungserbringung
(1) Wer beabsichtigt, als dienstleistungserbringende
Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig zu
werden, ist verpflichtet, dies der in Deutschland zu-
ständigen Behörde vorab schriftlich zu melden.
(2) Bei der erstmaligen Meldung sind folgende
Dokumente vorzulegen:
1. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit,
2. ein Nachweis der Berufsqualifikation,
3. eine Bescheinigung über eine zum Zeitpunkt der
Vorlage bestehende rechtmäßige Niederlassung in
einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen
Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat
a) für die Tätigkeit in einem reglementierten Beruf,
der einem in diesem Gesetz geregelten Beruf
entspricht, oder
b) für die Tätigkeit in einem Beruf, der einem in
diesem Gesetz geregelten Beruf entspricht und
der nicht reglementiert ist, sowie zusätzlich ein
Nachweis in beliebiger Form, dass die Tätigkeit
in dem Beruf während der vorhergehenden zehn
Jahre mindestens ein Jahr lang in einem oder in
mehreren Mitgliedstaaten, Vertragsstaaten oder
gleichgestellten Staaten rechtmäßig ausgeübt
worden ist,
4. eine Erklärung, dass die meldende Person über die
Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die zur
Ausübung des Berufs erforderlich sind,
5. eine Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass
a) die Ausübung dieses Berufs der meldenden Per-
son nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt
ist und
b) keine Vorstrafen der meldenden Person vorliegen.
(3) Beabsichtigt die meldende Person nach Ablauf
eines Jahres nach der letzten Meldung erneut, vorüber-
gehend und gelegentlich Dienstleistungen im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen, ist die
Meldung zu erneuern.
§ 56
Berechtigung zur
Dienstleistungserbringung
Zur Dienstleistungserbringung ist nur berechtigt, wer
1. über eine zur Dienstleistungserbringung berechti-
gende Berufsqualifikation verfügt,
2. in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen
Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat
rechtmäßig niedergelassen ist und
a) die Ausübung des Berufs, der dem Beruf, in dem
die Dienstleistungserbringung angestrebt wird,
entspricht, in diesem anderen Mitgliedstaat, in
diesem anderen Vertragsstaat oder in diesem
gleichgestellten Staat reglementiert ist oder
b) die Ausübung des Berufs oder die Ausbildung zu
dem Beruf, der dem Beruf, in dem die Dienstleis-
tungserbringung angestrebt wird, entspricht, in
diesem anderen Mitgliedstaat, in diesem anderen
Vertragsstaat oder in diesem gleichgestellten
Staat nicht reglementiert ist und die meldende
Person den Beruf während der vorhergehenden
zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in einem
oder in mehreren Mitgliedstaaten, Vertragsstaa-
ten oder gleichgestellten Staaten rechtmäßig
ausgeübt hat,
3. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat,
aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung
des Berufs ergibt,
4. in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Be-
rufs geeignet ist und
5. über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
die zur Ausübung des Berufs erforderlich sind.
§ 57
Zur Dienstleistungserbringung
berechtigende Berufsqualifikation
(1) Zur Dienstleistungserbringung berechtigen fol-
gende Berufsqualifikationen:
1. eine abgeschlossene Ausbildung nach diesem Ge-
setz oder
2. eine Berufsqualifikation, die
a) in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen
Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten
Staat erworben worden ist,
b) in dem Staat, in dem sie erworben worden ist,
erforderlich ist für den unmittelbaren Zugang zu
einem Beruf, der einem der in diesem Gesetz
geregelten Berufe entspricht, und
c) entweder
aa) nach § 46 Absatz 3, § 47 und § 48 mit einer
der in diesem Gesetz geregelten Berufs-
qualifikationen, in dem die Dienstleistungs-
erbringung angestrebt wird, gleichwertig ist
oder

bb) wesentliche Unterschiede nur in einem Um-
fang aufweist, der nicht zu einer Gefährdung
der öffentlichen Gesundheit führt.
(2) Weist eine Berufsqualifikation wesentliche Un-
terschiede in einem Umfang auf, der zu einer Gefähr-
dung der öffentlichen Gesundheit führt, so kann die
meldende Person zum Erwerb einer zur Dienstleistung
berechtigenden Berufsqualifikation eine Eignungsprü-
fung ablegen, die sich auf diese wesentlichen Unter-
schiede erstreckt.
(3) Die meldende Person kann auch dann eine Eig-
nungsprüfung ablegen, wenn die Gleichwertigkeit ihrer
Berufsqualifikation nur mit einem unangemessenen
zeitlichen oder sachlichen Aufwand festgestellt werden
kann, da die meldende Person die erforderlichen Un-
terlagen oder Nachweise aus Gründen, die sie nicht zu
verantworten hat, nicht vorlegen kann.
(4) Ist die Eignungsprüfung bestanden worden, so
berechtigt die Berufsqualifikation der meldenden Per-
son zur Dienstleistungserbringung.
§ 58
Entscheidung über
die Berechtigung zur Dienstleistungserbringung
(1) Die zuständige Behörde überprüft, ob die mel-
dende Person berechtigt ist, in Deutschland die Tätig-
keit in einem der in diesem Gesetz geregelten Berufe
als dienstleistungserbringende Person vorübergehend
und gelegentlich auszuüben.
(2) Soweit es für die Überprüfung der Vorausset-
zung nach § 57 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c er-
forderlich ist, kann die zuständige Behörde bei der zu-
ständigen Behörde des Staates, in dem die meldende
Person niedergelassen ist, Informationen über den
Ausbildungsgang der meldenden Person anfordern.
§ 59
Rechte und Pflichten der
dienstleistungserbringenden Person
(1) Ist eine Person berechtigt, einen der in diesem
Gesetz geregelten Berufe als dienstleistungserbrin-
gende Person vorübergehend und gelegentlich aus-
zuüben, so hat sie beim Erbringen der Dienstleistung
in Deutschland die gleichen Rechte und Pflichten wie
Personen mit einer entsprechenden Erlaubnis zum
Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 Num-
mer 1, 2, 3 oder 4.
(2) Die dienstleistungserbringende Person darf je
nach ausgeübter Tätigkeit die jeweilige Berufsbezeich-
nung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 4 führen,
auch wenn sie nicht die entsprechende Erlaubnis zum
Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 Num-
mer 1, 2, 3 oder 4 besitzt.
(3) Die dienstleistungserbringende Person ist ver-
pflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich zu
melden:
1. jede Änderung der Staatsangehörigkeit,
2. den Verlust der rechtmäßigen Niederlassung für den
Beruf, in dem die Dienstleistung erbracht wird, in
einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Ver-
tragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat,
3. die Tatsache, dass ihr die Ausübung dieses Berufs
untersagt ist, auch bei vorübergehender Untersa-
gung,
4. die Tatsache, dass bei ihr eine Vorstrafe vorliegt,
oder
5. die Tatsache, dass sie in gesundheitlicher Hinsicht
nicht mehr geeignet ist zur Ausübung dieses Berufs.
(4) Mit der Meldung nach Absatz 3 hat die dienst-
leistungserbringende Person der zuständigen Behörde
die entsprechenden Nachweise, Bescheinigungen und
Erklärungen vorzulegen.
Abschnitt 2
Dienstleistungserbringung
in anderen Mitgliedstaaten,
in anderen Vertragsstaaten
oder in gleichgestellten Staaten
§ 60
Bescheinigung
der zuständigen Behörde
(1) Üben deutsche Staatsangehörige oder Staats-
angehörige eines anderen Mitgliedstaates, eines ande-
ren Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates
einen der in diesem Gesetz geregelten Berufe in
Deutschland aufgrund einer Erlaubnis nach § 1 Ab-
satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 4 aus, so wird ihnen auf
Antrag eine Bescheinigung von der zuständigen Be-
hörde ausgestellt, damit sie die Möglichkeit haben, in
einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Ver-
tragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat ihren
Beruf als dienstleistungserbringende Person im Sinne
des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der
Europäischen Union vorübergehend und gelegentlich
auszuüben.
(2) Die Bescheinigung hat zu enthalten:
1. die Bestätigung, dass die antragstellende Person
rechtmäßig niedergelassen ist
a) als „Medizinische Technologin für Laboratoriums-
analytik“ oder „Medizinischer Technologe für
Laboratoriumsanalytik“,
b) als „Medizinische Technologin für Radiologie“
oder „Medizinischer Technologe für Radiologie“,
c) als „Medizinische Technologin für Funktions-
diagnostik“ oder „Medizinischer Technologe für
Funktionsdiagnostik“ oder
d) als „Medizinische Technologin für Veterinär-
medizin“ oder „Medizinischer Technologe für
Veterinärmedizin“,
2. dass der antragstellenden Person die Ausübung
dieses Berufs nicht, auch nicht vorübergehend,
untersagt ist und
3. dass die antragstellende Person über die berufliche
Qualifikation verfügt, die für die Berufsausübung
erforderlich ist.

Teil 6
Zuständigkeiten
und Aufgaben der Behörden
§ 61
Zuständige Behörde
(1) Die Länder bestimmen die zur Durchführung
dieses Gesetzes zuständigen Behörden.
(2) Die Entscheidung nach § 1 Absatz 2 trifft die zu-
ständige Behörde des Landes, in dem die antrag-
stellende Person die staatliche Prüfung abgelegt hat.
(3) Die Entscheidung nach § 1 Absatz 2 in Verbin-
dung mit Teil 4 trifft die zuständige Behörde des Lan-
des, in dem einer der in diesem Gesetz geregelten
Berufe ausgeübt werden soll.
(4) Die Aufgaben nach Teil 4 Abschnitt 3 nimmt die
zuständige Behörde des Landes wahr, in dem die be-
rufliche Tätigkeit ausgeübt werden soll.
(5) Die Aufgaben nach Teil 5 Abschnitt 1 nimmt die
zuständige Behörde des Landes wahr, in dem die
Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht wor-
den ist. Die Aufgaben nach Teil 5 Abschnitt 2 nimmt
die zuständige Behörde des Landes wahr, in dem die
antragstellende Person einen der in diesem Gesetz
geregelten Berufe ausübt.
§ 62
Gemeinsame Einrichtungen
Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben
nach Teil 4 von einem anderen Land oder einer ge-
meinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.
§ 63
Unterrichtungs- und
Überprüfungspflichten
(1) Die zuständige Behörde des Landes, in dem eine
Person einen in diesem Gesetz geregelten Beruf
ausübt oder zuletzt ausgeübt hat, unterrichtet die zu-
ständigen Behörden des Herkunftsstaates, wenn
1. sich diese Person eines Verhaltens schuldig ge-
macht hat, welches sich auf die Ausübung eines
der in diesem Gesetz geregelten Berufe auswirken
kann,
2. die Erlaubnis nach diesem Gesetz zurückgenom-
men oder widerrufen worden ist oder das Ruhen
der Erlaubnis nach diesem Gesetz angeordnet
worden ist,
3. dieser Person die Ausübung eines der in diesem
Gesetz geregelten Berufe untersagt worden ist oder
4. in Bezug auf diese Person Tatsachen vorliegen, die
eine der in den Nummern 1 bis 3 genannten Sank-
tionen oder Maßnahmen rechtfertigen.
(2) Erhält die zuständige Behörde eines Landes
Auskünfte von der zuständigen Behörde eines Auf-
nahmestaates, die sich auf die Ausübung eines der in
diesem Gesetz geregelten Berufe durch eine Person im
Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken könnten,
so hat sie
1. die Richtigkeit der ihr übermittelten Auskünfte zu
überprüfen,
2. zu entscheiden, ob und in welchem Umfang weitere
Überprüfungen durchzuführen sind, und
3. die zuständige Behörde des Aufnahmestaates zu
unterrichten über die Konsequenzen, die aus den
übermittelten Auskünften zu ziehen sind.
(3) Für die Unterrichtung nach den Absätzen 1 und 2
ist das Binnenmarkt-Informationssystem zu verwen-
den, das eingerichtet worden ist durch die Verordnung
(EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Ver-
waltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-
Informationssystems und zur Aufhebung der Entschei-
dung 2008/49/EG der Kommission (ABl. L 316 vom
14.11.2012, S. 1).
(4) Die Länder teilen dem Bundesministerium für
Gesundheit mit, welche Behörden zuständig sind für
1. die Anerkennung von Berufsqualifikationen nach
Teil 4,
2. die Entscheidung nach Teil 4 Abschnitt 3,
3. die Entgegennahme der Meldung über eine Dienst-
leistungserbringung nach § 57 oder
4. sonstige Entscheidungen, die im Zusammenhang
mit der Richtlinie 2005/36/EG stehen.
Das Bundesministerium für Gesundheit unterrichtet die
anderen Mitgliedstaaten, die anderen Vertragsstaaten,
die gleichgestellten Staaten und die Europäische Kom-
mission unverzüglich über die Benennung dieser Be-
hörden.
(5) Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz
zuständigen Behörden und Stellen übermitteln dem
Bundesministerium für Gesundheit statistische Aufstel-
lungen über die getroffenen Entscheidungen, die für den
nach Artikel 60 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG
erforderlichen Bericht benötigt werden. Das Bundes-
ministerium für Gesundheit leitet die ihm übermittelten
statistischen Aufstellungen an die Europäische Kom-
mission weiter.
§ 64
Warnmitteilung
durch die zuständige Behörde
(1) Die zuständige Behörde eines Landes übermit-
telt den zuständigen Behörden der anderen Mitglied-
staaten, der anderen Vertragsstaaten und der gleich-
gestellten Staaten eine Warnmitteilung, wenn eine der
folgenden Entscheidungen getroffen worden ist:
1. der Widerruf, die Rücknahme oder die Anordnung
des Ruhens der Erlaubnis, sofern sie sofort vollzieh-
bar oder unanfechtbar ist,
2. das durch unanfechtbare gerichtliche Entscheidung
getroffene Verbot der Ausübung eines der in diesem
Gesetz geregelten Berufe oder
3. das durch gerichtliche Entscheidung getroffene vor-
läufige Berufsverbot.
(2) Die Warnmitteilung enthält folgende Angaben:
1. die zur Identifizierung der betroffenen Person erfor-
derlichen Angaben, insbesondere Name, Vorname,
Geburtsdatum und Geburtsort,
2. den Beruf der betroffenen Person,

3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die
oder das die Entscheidung getroffen hat,
4. den Umfang der Entscheidung und
5. den Zeitraum, in dem die Entscheidung gilt.
(3) Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätes-
tens jedoch drei Tage
1. nach Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Entschei-
dung nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder
2. nach Bekanntgabe einer Entscheidung nach Ab-
satz 1 Nummer 3.
(4) Für die Warnmitteilung ist das Binnenmarkt-
Informationssystem zu verwenden.
(5) Gleichzeitig mit der Warnmitteilung unterrichtet
die Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, die
betroffene Person schriftlich über die Warnmitteilung
und deren Inhalt. Der Unterrichtung hat sie eine
Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Wird ein Rechts-
behelf gegen die Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die
Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, die Warn-
mitteilung um einen entsprechenden Hinweis.
§ 65
Unterrichtung über Änderungen
(1) Die zuständige Behörde, die die Warnmitteilung
getätigt hat, unterrichtet die zuständigen Behörden der
anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten
und der gleichgestellten Staaten über
1. die Aufhebung einer in § 64 Absatz 1 genannten
Entscheidung und das Datum der Aufhebung,
2. die Änderung des Zeitraumes, für den eine in
§ 64 Absatz 1 genannte Entscheidung gilt.
(2) Für die Unterrichtung ist das Binnenmarkt-Infor-
mationssystem zu verwenden.
§ 66
Löschung einer Warnmitteilung
Die zuständige Behörde, die die Warnmitteilung ge-
tätigt hat, löscht die Warnmitteilung im Binnenmarkt-
Informationssystem unverzüglich, spätestens jedoch
drei Tage nach Aufhebung der in § 64 Absatz 1 ge-
nannten Entscheidung.
§ 67
Unterrichtung über
gefälschte Berufsqualifikationsnachweise
(1) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person
bei ihrem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach
§ 1 Absatz 1 gefälschte Berufsqualifikationsnachweise
vorgelegt hat, unterrichtet die zuständige Behörde die
zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten, der
anderen Vertragsstaaten und der gleichgestellten
Staaten über
1. die Identität dieser Person, insbesondere über deren
a) Namen und Vornamen,
b) Geburtsdatum,
c) Geburtsort und
2. den Umstand, dass diese Person gefälschte Berufs-
qualifikationsnachweise vorgelegt hat.
(2) Die Unterrichtung über die Fälschung erfolgt un-
verzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Unan-
fechtbarkeit der Feststellung. Für die Unterrichtung
über die Fälschung ist das Binnenmarkt-Informations-
system zu verwenden.
(3) Gleichzeitig mit der Unterrichtung über die Fäl-
schung unterrichtet die Behörde, die die Unterrichtung
über die Fälschung vorgenommen hat, die betroffene
Person schriftlich über die Unterrichtung über die Fäl-
schung und deren Inhalt. Der Unterrichtung hat sie eine
Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Wird ein Rechts-
behelf gegen die Unterrichtung über die Fälschung ein-
gelegt, so ergänzt die Stelle, die die Unterrichtung über
die Fälschung getätigt hat, die Unterrichtung über die
Fälschung um einen entsprechenden Hinweis.
§ 68
Verwaltungszusammenarbeit
bei Dienstleistungserbringung
(1) Übt eine dienstleistungserbringende Person im
Geltungsbereich dieses Gesetzes einen der in diesem
Gesetz geregelten Berufe aus oder führt sie eine der
Berufsbezeichnungen nach § 1 Absatz 1, ohne dass
die Voraussetzungen nach Teil 5 vorliegen, unterrichtet
die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige
Behörde des Staates, in dem die dienstleistungserbrin-
gende Person niedergelassen ist, über den Verstoß.
(2) Hat die zuständige Behörde berechtigte Zweifel
an den von der dienstleistungserbringenden Person
vorgelegten Dokumenten, so ist sie berechtigt, von
der zuständigen Behörde des Staates, in dem die
dienstleistungserbringende Person niedergelassen ist,
folgende Informationen anzufordern:
1. Informationen darüber, ob die Niederlassung der
dienstleistungserbringenden Person in diesem Staat
rechtmäßig ist, und
2. Informationen darüber, ob gegen die dienstleis-
tungserbringende Person berufsbezogene diszipli-
narische oder strafrechtliche Sanktionen vorliegen.
(3) Soweit es für die Überprüfung der Vorausset-
zung nach § 57 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c er-
forderlich ist, kann die zuständige Behörde bei der
zuständigen Behörde des Staates, in dem die dienst-
leistungserbringende Person niedergelassen ist, Infor-
mationen über den Ausbildungsgang der dienstleis-
tungserbringenden Person anfordern.
(4) Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines
anderen Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaa-
tes oder eines gleichgestellten Staates übermitteln die
zuständigen Behörden nach Artikel 56 der Richtlinie
2005/36/EG der anfordernden Behörde
1. Informationen darüber, ob die Niederlassung der
dienstleistungserbringenden Person in einem der in
diesem Gesetz geregelten Berufe in der Bundes-
republik Deutschland rechtmäßig ist,
2. Informationen über die gute Führung der dienstleis-
tungserbringenden Person,
3. Informationen darüber, ob berufsbezogene diszipli-
narische oder strafrechtliche Sanktionen vorliegen,
und
4. Informationen über die Ausbildungsgänge der in
diesem Gesetz geregelten Berufe.

Teil 7
Verordnungsermächtigung
§ 69
Ermächtigung zum
Erlass einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-
mächtigt, in einer Ausbildungs- und Prüfungsverord-
nung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
Folgendes zu regeln:
1. die Mindestanforderungen an die Ausbildungen
nach Teil 3 einschließlich der praktischen Ausbil-
dung,
2. das Nähere über die staatliche Prüfung nach § 25,
insbesondere bundeseinheitliche Rahmenvorgaben
für die inhaltliche Ausgestaltung und für die Durch-
führung der Prüfung,
3. die Urkunden für die Erlaubnis zum Führen der
Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1,
4. für Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnach-
weisen, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 in Ver-
bindung mit Teil 4 dieses Gesetzes beantragen,
a) die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis,
b) das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzun-
gen des § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 3, insbeson-
dere die von der antragstellenden Person vorzu-
legenden Nachweise und die Ermittlung durch
die zuständige Behörde entsprechend Artikel 50
Absatz 1 bis 3a in Verbindung mit Anhang VII der
Richtlinie 2005/36/EG,
c) die Pflicht von Inhabern anerkannter Berufs-
qualifikationen, nach Maßgabe des Artikels 52
Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufs-
bezeichnung des Aufnahmestaates zu führen
und deren etwaige Abkürzung zu verwenden,
d) die Regelungen zur Durchführung und zum Inhalt
der Anpassungsmaßnahmen nach den §§ 50
und 51 dieses Gesetzes,
e) das Verfahren bei der Ausstellung eines Euro-
päischen Berufsausweises nach § 52,
5. das Verfahren und das Nähere zu den Voraus-
setzungen der Dienstleistungserbringung.
(2) Abweichungen durch Landesrecht von den Re-
gelungen des Verwaltungsverfahrens in der nach
Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung sind ausge-
schlossen. Abweichend von Satz 1 können die Länder
Abweichungen von den durch Rechtsverordnung im
Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen
Fristenregelungen vorsehen.
Teil 8
Bußgeldvorschriften
§ 70
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. ohne Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 eine dort ge-
nannte Berufsbezeichnung führt oder
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 1
zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
Teil 9
Übergangs-
und Schlussvorschriften
§ 71
Fortgelten der
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Eine Erlaubnis zum Führen der jeweiligen Berufsbe-
zeichnung nach dem Gesetz über technische Assisten-
ten in der Medizin in der bis zum 31. Dezember 2022
geltenden Fassung bleibt durch dieses Gesetz unbe-
rührt. Sie gilt als Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 für den
jeweiligen Beruf. Dies gilt auch für eine Erlaubnis, die
vor Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften
der Deutschen Demokratischen Republik erteilt wurde.
§ 72
Fortgelten der
Bestätigung zur partiellen Berufsausübung
Eine Bestätigung zur partiellen Berufsausübung, die
nach § 2 Absatz 3b des Gesetzes über technische
Assistenten in der Medizin in der bis zum 31. Dezember
2022 geltenden Fassung erteilt worden ist, bleibt wirk-
sam. Sie gilt als Erlaubnis nach § 53 und erlaubt das
Ausüben einer vorbehaltenen Tätigkeit nach § 5 im bis-
herigen Umfang.
§ 73
Abschluss
begonnener Ausbildungen
(1) Eine Ausbildung in einem Beruf der technischen
Assistenten in der Medizin, die vor dem 31. Dezember
2022 begonnen wurde, kann bis zum 31. Dezember
2026 auf der Grundlage der Vorschriften des Gesetzes
über technische Assistenten in der Medizin in der bis
zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung abge-
schlossen werden.
(2) Wer die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen
hat und die weiteren Voraussetzungen des § 2 Absatz 1
des Gesetzes über technische Assistenten in der
Medizin in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden
Fassung erfüllt, erhält auf Antrag die Erlaubnis zum
Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 des
Gesetzes über technische Assistenten in der Medizin in
der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung.
Diese Erlaubnis gilt als Erlaubnis nach § 1 Absatz 1.
(3) Für die Finanzierung der Ausbildung nach Ab-
satz 1 gilt § 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung.
§ 74
Weitergeltung
der staatlichen Anerkennung
von Schulen und Bestandsschutz
(1) Schulen, die nach den Vorgaben des Gesetzes
über technische Assistenten in der Medizin in der bis
zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung staatlich
anerkannt sind, gelten weiterhin als staatlich aner-

kannt, wenn die Anerkennung nicht zurückgenommen
oder nach Absatz 2 widerrufen wird.
(2) Die staatliche Anerkennung ist zu widerrufen,
wenn die Mindestanforderungen in § 18 Absatz 2 bis
zum 31. Dezember 2033 nicht nachgewiesen werden.
(3) Die Mindestanforderungen an Schulen in § 18
Absatz 2 gelten für Personen als erfüllt,
1. die am 31. Dezember 2022 rechtmäßig eine Schule
für technische Assistenten in der Medizin leiten,
2. die am 31. Dezember 2022 rechtmäßig an einer
Schule für technische Assistenten in der Medizin
unterrichten oder
3. die am 31. Dezember 2022 über die Voraussetzun-
gen und erforderlichen Qualifikationen für die Lei-
tung oder die Tätigkeit als Lehrkraft verfügen.
§ 75
Übergangsvorschrift für die
Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
Die Entscheidung über einen Antrag auf Anerken-
nung einer außerhalb dieses Gesetzes erworbenen
Berufsqualifikation kann bis zum 31. Dezember 2026
auf Grundlage der Vorschriften des Gesetzes über tech-
nische Assistenten in der Medizin in der bis zum 31. De-
zember 2022 geltenden Fassung getroffen werden.
§ 76
Finanzierung von
Ausbildungskosten;
Kooperationsvereinbarungen
(1) Als mit Krankenhäusern notwendigerweise ver-
bundene Ausbildungsstätten im Sinne des § 2 Num-
mer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gelten
auch Schulen, die
1. Ausbildungen in den in diesem Gesetz geregelten
Berufen der Humanmedizin durchführen und
2. mit Krankenhäusern Kooperationsvereinbarungen
über die Durchführung der praktischen Ausbildung
nach diesem Gesetz abgeschlossen haben.
Kooperationsvereinbarungen nach Satz 1 Nummer 2
bedürfen der Schriftform.
(2) Die Kooperationsvereinbarung nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 hat insbesondere Folgendes zu ent-
halten:
1. Angaben zur Anzahl der zur Verfügung stehenden
Ausbildungsplätze der Schule,
2. Angaben zur voraussichtlichen Anzahl an Ausbil-
dungsplätzen, die das Krankenhaus bei der Schule
pro Ausbildungsgang in Anspruch nehmen wird,
3. Angaben zu den Ausbildungskosten der Schule, ins-
besondere zu Personalmitteln, Sachmitteln, Lehr-
oder Lernmitteln, Kosten der Praxisbegleitung und
Betriebskosten des Schulgebäudes, soweit diese
für die Ausbildung nach diesem Gesetz und in dem
vereinbarten Umfang an Ausbildungsplätzen voraus-
sichtlich anfallen, und
4. Vorgaben zur Weiterleitung der Ausbildungskosten,
die für die Schule im krankenhausindividuellen Aus-
bildungsbudget nach § 17a Absatz 3 Satz 1 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes enthalten sind,
durch das Krankenhaus an die Schule.
(3) Rechtzeitig vor dem Beginn der Verhandlun-
gen des krankenhausindividuellen Ausbildungsbudgets
nach § 17a Absatz 3 Satz 1 des Krankenhausfinanzie-
rungsgesetzes hat die Schule dem Krankenhaus die-
jenigen Nachweise und Begründungen vorzulegen,
die das Krankenhaus für die Geltendmachung der Aus-
bildungskosten der Schule im Rahmen der Verhand-
lungen benötigt.
(4) Im Rahmen der Verhandlungen des kranken-
hausindividuellen Ausbildungsbudgets nach § 17a Ab-
satz 3 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
hat die Schule dem Krankenhaus zusätzliche Aus-
künfte zu erteilen, soweit
1. das Krankenhaus diese Auskünfte für die Geltend-
machung der Ausbildungskosten der Schule im
Rahmen der Verhandlungen benötigt und
2. der dafür von der Schule zu betreibende Aufwand
und der Nutzen für die Verhandlungen durch das
Krankenhaus nicht außer Verhältnis stehen.
Artikel 2
Änderung des
Ergotherapeutengesetzes
§ 5a des Ergotherapeutengesetzes vom 25. Mai
1976 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
„ein Jahr im Niederlassungsmitgliedstaat“ durch
die Wörter „ein Jahr in einem oder in mehreren Mit-
gliedstaaten“ ersetzt.
2. In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem
Wort „rechtmäßig“ die Wörter „in einem oder in
mehreren Mitgliedstaaten“ eingefügt.
Artikel 3
Änderung des
Gesetzes über den Beruf des Logopäden
§ 5a des Gesetzes über den Beruf des Logopäden
vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), das zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I
S. 1018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
„ein Jahr im Niederlassungsmitgliedstaat“ durch
die Wörter „ein Jahr in einem oder in mehreren Mit-
gliedstaaten“ ersetzt.
2. In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem
Wort „rechtmäßig“ die Wörter „in einem oder in
mehreren Mitgliedstaaten“ eingefügt.
Artikel 4
Änderung des
Orthoptistengesetzes
§ 8a des Orthoptistengesetzes vom 28. November
1989 (BGBl. I S. 2061), das zuletzt durch Artikel 26
des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
„ein Jahr im Niederlassungsmitgliedstaat“ durch
die Wörter „ein Jahr in einem oder in mehreren Mit-
gliedstaaten“ ersetzt.

2. In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem
Wort „rechtmäßig“ die Wörter „in einem oder in
mehreren Mitgliedstaaten“ eingefügt.
Artikel 5
Änderung des
MTA-Gesetzes
§ 10a des MTA-Gesetzes vom 2. August 1993
(BGBl. I S. 1402), das zuletzt durch Artikel 34 des Ge-
setzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
„ein Jahr im Niederlassungsmitgliedstaat“ durch
die Wörter „ein Jahr in einem oder in mehreren Mit-
gliedstaaten“ ersetzt.
2. In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem
Wort „rechtmäßig“ die Wörter „in einem oder in
mehreren Mitgliedstaaten“ eingefügt.
Artikel 6
Änderung des
Diätassistentengesetzes
§ 8a des Diätassistentengesetzes vom 8. März 1994
(BGBl. I S. 446), das zuletzt durch Artikel 38 des Ge-
setzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
„ein Jahr im Niederlassungsmitgliedstaat“ durch
die Wörter „ein Jahr in einem oder in mehreren Mit-
gliedstaaten“ ersetzt.
2. In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem
Wort „rechtmäßig“ die Wörter „in einem oder in
mehreren Mitgliedstaaten“ eingefügt.
Artikel 7
Änderung des
Masseur- und Physiotherapeutengesetzes
§ 13a des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes
vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch
Artikel 21 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I
S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
„ein Jahr im Niederlassungsmitgliedstaat“ durch
die Wörter „ein Jahr in einem oder in mehreren Mit-
gliedstaaten“ ersetzt.
2. In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem
Wort „rechtmäßig“ die Wörter „in einem oder in
mehreren Mitgliedstaaten“ eingefügt.
Artikel 8
Änderung des
Podologengesetzes
§ 7a des Podologengesetzes vom 4. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3320), das zuletzt durch Artikel 24 des Ge-
setzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
„ein Jahr im Niederlassungsmitgliedstaat“ durch
die Wörter „ein Jahr in einem oder in mehreren Mit-
gliedstaaten“ ersetzt.
2. In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem
Wort „rechtmäßig“ die Wörter „in einem oder in
mehreren Mitgliedstaaten“ eingefügt.
Artikel 9
Änderung des
Gesetzes über den Beruf
des pharmazeutisch-technischen Assistenten
§ 7a des Gesetzes über den Beruf des pharmazeu-
tisch-technischen Assistenten in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 1997 (BGBl. I
S. 2349), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes
vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
„ein Jahr im Niederlassungsmitgliedstaat“ durch
die Wörter „ein Jahr in einem oder in mehreren Mit-
gliedstaaten“ ersetzt.
2. In Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 werden nach dem
Wort „rechtmäßig“ die Wörter „in einem oder in
mehreren Mitgliedstaaten“ eingefügt.
Artikel 10
Änderung des
Hebammengesetzes
Das Hebammengesetz vom 22. November 2019
(BGBl. I S. 1759) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 77 folgende Angabe eingefügt:
„§ 77a Übergangsvorschrift für die Anerkennung
ausländischer Berufsqualifikationen“.
2. Nach § 77 wird folgender § 77a eingefügt:
„§ 77a
Übergangsvorschrift für die
Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
(1) Die Entscheidung über einen Antrag auf An-
erkennung einer außerhalb dieses Gesetzes erwor-
benen Berufsqualifikation kann bis zum 31. Dezem-
ber 2024 auf der Grundlage der Vorschriften des
Hebammengesetzes in der bis zum 31. Dezember
2019 geltenden Fassung getroffen werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Entscheidungen über
einen Antrag auf Anerkennung einer Berufsqualifika-
tion, soweit die Berufsqualifikation nach Teil 4 Ab-
schnitt 2 dieses Gesetzes die Voraussetzungen für
die automatische Anerkennung erfüllt.“
Artikel 11
Änderung des
Anästhesietechnische- und
Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes
Das Anästhesietechnische- und Operationstech-
nische-Assistenten-Gesetz vom 14. Dezember 2019
(BGBl. I S. 2768) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Abschnitt 8 wird wie folgt ge-
fasst:
„Abschnitt 8
Übergangs- und Schlussvorschriften“.
b) Folgende Angabe wird angefügt:
„§ 72 Finanzierung von Ausbildungskosten;
Kooperationsvereinbarungen“.
2. § 37 wird wie folgt gefasst:
„§ 37
Ausnahmeregelung für
Mitglieder geistlicher Gemeinschaften
Die §§ 26 bis 36 finden keine Anwendung auf
Auszubildende, die Diakonissen, Diakonieschwes-
tern oder Mitglieder geistlicher Gemeinschaften
sind.“
3. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die inhaltlichen wesentlichen Abweichun-
gen nach Absatz 1 müssen sich auf Themen-
bereiche oder berufspraktische Bestandteile
beziehen, deren Kenntnisse, Fähigkeiten und
Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung
für die Ausübung des jeweiligen Berufs im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes sind.“
4. Dem § 48 werden die folgenden Absätze 3 und 4
angefügt:
„(3) Der Anpassungslehrgang schließt mit einer
Prüfung ab.
(4) Ist die Prüfung nach Absatz 3 bestanden
worden, so wird die Berufsqualifikation anerkannt.“
5. § 51 Absatz 3 und 4 wird aufgehoben.
6. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Bei der erstmaligen Meldung sind fol-
gende Dokumente vorzulegen:
1. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit,
2. ein Nachweis der Berufsqualifikation,
3. eine Bescheinigung über eine zum Zeitpunkt
der Vorlage bestehende rechtmäßige Nieder-
lassung in einem anderen Mitgliedstaat, in
einem anderen Vertragsstaat oder in einem
gleichgestellten Staat
a) für die Tätigkeit in einem reglementierten
Beruf, der einem in diesem Gesetz ge-
regelten Beruf entspricht, oder
b) für die Tätigkeit in einem Beruf, der einem
in diesem Gesetz geregelten Beruf ent-
spricht und der nicht reglementiert ist, so-
wie zusätzlich ein Nachweis in beliebiger
Form, dass die Tätigkeit in dem Beruf
während der vorhergehenden zehn Jahre
mindestens ein Jahr lang in einem oder in
mehreren Mitgliedstaaten, Vertragsstaa-
ten oder gleichgestellten Staaten recht-
mäßig ausgeübt worden ist,
4. eine Erklärung, dass die meldende Person
über die Kenntnisse der deutschen Sprache
verfügt, die zur Ausübung des Berufs erfor-
derlich sind, und
5. eine Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass
a) die Ausübung dieser Tätigkeit nicht, auch
nicht vorübergehend, untersagt ist und
b) keine Vorstrafen der meldenden Person
vorliegen.“
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
7. § 54 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. in einem anderen Mitgliedstaat, in einem ande-
ren Vertragsstaat oder in einem gleichgestell-
ten Staat rechtmäßig niedergelassen ist und
a) die Ausübung des Berufs, der dem Beruf, in
dem die Dienstleistungserbringung ange-
strebt wird, entspricht, in diesem anderen
Mitgliedstaat, in diesem anderen Vertrags-
staat oder in dem gleichgestellten Staat
reglementiert ist oder
b) die Ausübung des Berufs oder die Ausbil-
dung zu dem Beruf, der dem Beruf, in dem
die Dienstleistungserbringung angestrebt
wird, entspricht, in diesem anderen Mit-
gliedstaat, in diesem anderen Vertragsstaat
oder in dem gleichgestellten Staat nicht
reglementiert ist und die meldende Person
den Beruf während der vorhergehenden
zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in
einem oder in mehreren Mitgliedstaaten,
Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staa-
ten ausgeübt hat,“.
8. § 56 Absatz 4 wird aufgehoben.
9. Die Überschrift des Abschnitts 8 wird wie folgt ge-
fasst:
„Abschnitt 8
Übergangs- und Schlussvorschriften“.
10. Folgender § 72 wird angefügt:
„§ 72
Finanzierung von
Ausbildungskosten;
Kooperationsvereinbarungen
(1) Als mit Krankenhäusern notwendigerweise
verbundene Ausbildungsstätten im Sinne des § 2
Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgeset-
zes gelten auch Schulen, die
1. Ausbildungen nach diesem Gesetz durchführen
und
2. mit Krankenhäusern Kooperationsvereinbarun-
gen über die Durchführung der praktischen
Ausbildung nach diesem Gesetz abgeschlossen
haben.
Kooperationsvereinbarungen nach Satz 1 Num-
mer 2 bedürfen der Schriftform.
(2) Die Kooperationsvereinbarung nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 hat insbesondere Folgendes zu
enthalten:
1. Angaben zur Anzahl der zur Verfügung stehen-
den Ausbildungsplätze der Schule,
2. Angaben zur voraussichtlichen Anzahl an Aus-
bildungsplätzen, die das Krankenhaus bei der

Schule pro Ausbildungsgang in Anspruch neh-
men wird,
3. Angaben zu den Ausbildungskosten der Schule,
insbesondere zu Personalmitteln, Sachmitteln,
Lehr- oder Lernmitteln, Kosten der Praxisbeglei-
tung und Betriebskosten des Schulgebäudes,
soweit diese für die Ausbildung nach diesem
Gesetz und in dem vereinbarten Umfang an
Ausbildungsplätzen voraussichtlich anfallen, und
4. Vorgaben zur Weiterleitung der Ausbildungs-
kosten, die für die Schule im krankenhausindivi-
duellen Ausbildungsbudget nach § 17a Absatz 3
Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
enthalten sind, durch das Krankenhaus an die
Schule.
(3) Rechtzeitig vor dem Beginn der Verhandlun-
gen des krankenhausindividuellen Ausbildungs-
budgets nach § 17a Absatz 3 Satz 1 des Kranken-
hausfinanzierungsgesetzes hat die Schule dem
Krankenhaus diejenigen Nachweise und Begrün-
dungen vorzulegen, die das Krankenhaus für die
Geltendmachung der Ausbildungskosten der
Schule im Rahmen der Verhandlungen benötigt.
(4) Im Rahmen der Verhandlungen des kranken-
hausindividuellen Ausbildungsbudgets nach § 17a
Absatz 3 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungs-
gesetzes hat die Schule dem Krankenhaus zusätz-
liche Auskünfte zu erteilen, soweit
1. das Krankenhaus diese Auskünfte für die Gel-
tendmachung der Ausbildungskosten der Schule
im Rahmen der Verhandlungen benötigt und
2. der dafür von der Schule zu betreibende Auf-
wand und der Nutzen für die Verhandlungen
durch das Krankenhaus nicht außer Verhältnis
stehen.“
Artikel 12
Änderung des
Notfallsanitätergesetzes
Das Notfallsanitätergesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I
S. 1348), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes
vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a
Eigenverantwortliche
Durchführung heilkundlicher Maßnahmen
durch Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
Bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarz-
tes oder bis zum Beginn einer weiteren ärztlichen,
auch teleärztlichen, Versorgung dürfen Notfallsani-
täterinnen und Notfallsanitäter heilkundliche Maß-
nahmen, einschließlich heilkundlicher Maßnahmen
invasiver Art, dann eigenverantwortlich durchführen,
wenn
1. sie diese Maßnahmen in ihrer Ausbildung erlernt
haben und beherrschen und
2. die Maßnahmen jeweils erforderlich sind, um Le-
bensgefahr oder wesentliche Folgeschäden von
der Patientin oder dem Patienten abzuwenden.“
2. In § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die
Wörter „ein Jahr im Niederlassungsmitgliedstaat“
durch die Wörter „ein Jahr in einem oder in mehre-
ren Mitgliedstaaten“ ersetzt.
3. In § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem
Wort „rechtmäßig“ die Wörter „in einem oder in
mehreren Mitgliedstaaten“ eingefügt.
Artikel 13
Änderung des
PTA-Berufsgesetzes
Das PTA-Berufsgesetz vom 13. Januar 2020 (BGBl. I
S. 66) wird wie folgt geändert:
1. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die inhaltlichen wesentlichen Abweichun-
gen nach Absatz 1 müssen sich auf Themenbe-
reiche oder berufspraktische Bestandteile be-
ziehen, deren Kenntnisse, Fähigkeiten und
Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung
für die Ausübung des Berufs der pharmazeu-
tisch-technischen Assistentin und des pharma-
zeutisch-technischen Assistenten im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes sind.“
2. Dem § 38 werden die folgenden Absätze 3 und 4
angefügt:
„(3) Der Anpassungslehrgang schließt mit einer
Prüfung ab.
(4) Ist die Prüfung nach Absatz 3 bestanden wor-
den, so wird die Berufsqualifikation anerkannt.“
3. § 41 Absatz 3 und 4 wird aufgehoben.
4. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Bei der erstmaligen Meldung sind fol-
gende Dokumente vorzulegen:
1. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit,
2. ein Nachweis der Berufsqualifikation,
3. eine Bescheinigung über eine zum Zeitpunkt
der Vorlage bestehende rechtmäßige Nieder-
lassung in einem anderen Mitgliedstaat, in
einem anderen Vertragsstaat oder in einem
gleichgestellten Staat
a) für die Tätigkeit in einem reglementierten
Beruf, der dem in diesem Gesetz geregel-
ten Beruf entspricht, oder
b) für die Tätigkeit in einem Beruf, der dem in
diesem Gesetz geregelten Beruf entspricht
und der nicht reglementiert ist, sowie zu-
sätzlich ein Nachweis in beliebiger Form,
dass die Tätigkeit in dem Beruf während
der vorhergehenden zehn Jahre mindes-
tens ein Jahr lang in einem oder in mehre-
ren Mitgliedstaaten, Vertragsstaaten oder
gleichgestellten Staaten rechtmäßig aus-
geübt worden ist,
4. eine Erklärung, dass die meldende Person
über die Kenntnisse der deutschen Sprache
verfügt, die zur Ausübung des Berufs erforder-
lich sind, und

5. eine Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass
a) die Ausübung dieser Tätigkeit nicht, auch
nicht vorübergehend, untersagt ist und
b) keine Vorstrafen der meldenden Person
vorliegen.“
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
5. § 44 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. in einem anderen Mitgliedstaat, in einem ande-
ren Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten
Staat rechtmäßig niedergelassen ist und
a) die Ausübung des Berufs, der dem Beruf, in
dem die Dienstleistungserbringung ange-
strebt wird, entspricht, in diesem anderen
Mitgliedstaat, in diesem anderen Vertrags-
staat oder in dem gleichgestellten Staat
reglementiert ist oder
b) die Ausübung des Berufs oder die Ausbil-
dung zu dem Beruf, der dem Beruf, in dem
die Dienstleistungserbringung angestrebt
wird, entspricht, in diesem anderen Mitglied-
staat, in diesem anderen Vertragsstaat oder
in dem gleichgestellten Staat nicht reglemen-
tiert ist und die meldende Person den Beruf
während der vorhergehenden zehn Jahre
mindestens ein Jahr lang in einem oder in
mehreren Mitgliedstaaten, Vertragsstaaten
oder gleichgestellten Staaten ausgeübt hat,“.
6. § 46 Absatz 4 wird aufgehoben.
Artikel 13a
Änderung des
Pflegeberufegesetzes
Das Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2581), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die
Wörter „ein Jahr im Niederlassungsmitgliedstaat“
durch die Wörter „ein Jahr in einem oder in mehre-
ren Mitgliedstaaten“ ersetzt.
2. In § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b
werden nach dem Wort „rechtmäßig“ die Wörter
„in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten“ ein-
gefügt.
Artikel 14
Änderung des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes
§ 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Arti-
kel 2a des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I
S. 3299) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Buchstaben h und i werden wie folgt gefasst:
„h) medizinischer Technologe für Laboratoriums-
analytik, medizinische Technologin für Labora-
toriumsanalytik,
i) medizinischer Technologe für Radiologie, medi-
zinische Technologin für Radiologie,“.
2. Buchstabe l wird wie folgt gefasst:
„l) medizinischer Technologe für Funktionsdiag-
nostik, medizinische Technologin für Funktions-
diagnostik,“.
Artikel 14a
Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 12. November 2009
(BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Februar 2021
(BGBl. I S. 154) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe ange-
fügt:
„§ 130 Sonstige nicht beitragspflichtige Einnah-
men aus ärztlichen Tätigkeiten in Corona-
Impfzentren“.
2. Folgender § 130 wird angefügt:
„§ 130
Sonstige
nicht beitragspflichtige Einnahmen
aus ärztlichen Tätigkeiten in Corona-Impfzentren
Einnahmen aus Tätigkeiten als Ärztin oder Arzt in
einem Impfzentrum im Sinne der Coronavirus-Impf-
verordnung oder einem dort angegliederten mobilen
Impfteam sind in der Zeit vom 15. Dezember 2020
bis zum 31. Dezember 2021 nicht beitragspflichtig.
Für Tätigkeiten, bei denen die Einnahmen nach
Satz 1 nicht beitragspflichtig sind, bestehen keine
Meldepflichten nach diesem Buch.“
Artikel 14b
Weitere Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt
durch Artikel 14a dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe ange-
fügt:
„§ 131 Sonstige nicht beitragspflichtige Einnah-
men aus ärztlichen Tätigkeiten in Corona-
Testzentren“.
2. Folgender § 131 wird angefügt:
„§ 131
Sonstige
nicht beitragspflichtige Einnahmen
aus ärztlichen Tätigkeiten in Corona-Testzentren
Einnahmen aus Tätigkeiten als Ärztin oder Arzt in
einem Testzentrum im Sinne der Coronavirus-Test-
verordnung oder einem dort angegliederten mobilen
Testteam sind in der Zeit vom 4. März 2021 bis zum
31. Dezember 2021 nicht beitragspflichtig. Für Tä-
tigkeiten, bei denen die Einnahmen nach Satz 1
nicht beitragspflichtig sind, bestehen keine Melde-
pflichten nach diesem Buch. Satz 1 gilt nicht für
Einnahmen aus einer vor dem 4. März 2021 ver-
einbarten Tätigkeit.“

Artikel 14c
Änderung des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Dem § 218g des Siebten Buches Sozialgesetzbuch –
Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Geset-
zes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt
durch Artikel 9a des Gesetzes vom 22. Dezember 2020
(BGBl. I S. 3334) geändert worden ist, wird folgender
Absatz 3 angefügt:
„(3) Personen, die eine Tätigkeit als Ärztin oder Arzt
in einem Impfzentrum im Sinne der Coronavirus-Impf-
verordnung oder einem dort angegliederten mobilen
Impfteam ausüben, sind kraft Gesetzes versichert. Die
Versicherung nach Satz 1 geht der Versicherung nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und 9 vor.“
Artikel 14d
Weitere Änderung des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch
In § 218g Absatz 3 Satz 1 des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 14c dieses
Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter „dort
angegliederten mobilen Impfteam“ durch die Wörter
„Testzentrum im Sinne der Coronavirus-Testverord-
nung oder in den jeweils dort angegliederten mobilen
Teams“ ersetzt.
Artikel 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 4 am 1. Januar 2023 in Kraft.
(2) Artikel 10 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in
Kraft.
(2a) Die Artikel 14a und 14c treten mit Wirkung vom
15. Dezember 2020 in Kraft.
(3) Am Tag nach der Verkündung treten in Artikel 1
der § 69 sowie die Artikel 2 bis 9, 12, 13a, 14b und 14d
in Kraft.
(4) Artikel 11 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
(5) Das MTA-Gesetz vom 2. August 1993 (BGBl. I
S. 1402), das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes
geändert worden ist, tritt am 31. Dezember 2022 außer
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 24. Februar 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 274. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 33da7324ae9957e3….