Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
NotSan-APrV§ 23 Fristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen
Stand: 05.03.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotSan-APrV/23#abs-1 (1) Die zuständige Behörde hat über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter nach § 1 Absatz 1 des Notfallsanitätergesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 3, 4, 4a oder Absatz 5 des Notfallsanitätergesetzes kurzfristig, spätestens vier Monate nach Vorlage der für Entscheidungen nach § 2 des Notfallsanitätergesetzes erforderlichen Unterlagen zu entscheiden. Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotSan-APrV/23#abs-2 (2) Über die Feststellung wesentlicher Unterschiede, die zur Auferlegung einer Kenntnisprüfung, eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung führen, ist den antragstellenden Personen ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen, der folgende Angaben enthält:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NotSan-APrV/23#abs-3 (3) Die Eignungsprüfung nach § 21 Absatz 3 und die Kenntnisprüfung nach § 22 Absatz 3 finden in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission statt. Die Länder können zur Durchführung der Prüfungen die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 4 Absatz 1 nutzen; sie haben dabei sicherzustellen, dass antragstellende Personen die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach Absatz 1 ablegen können. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 7, 11 bis 14 für die Durchführung der Prüfungen nach Satz 1 entsprechend.
Änderungsverlauf
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1307)
BGBl. 2019 I S. 1307
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18.04.2016 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I 886)
BGBl. 2016 I S. 886
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