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Artikel 31 · BT-Drs. 18/6616 · S. 144

Zu Artikel 31

Zu Artikel 31
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Die Regelung dient der Umsetzung des durch die Richtlinie 2013/55/EU neu eingefügten Artikels 50 Absatz 3a
der Richtlinie 2005/36/EG.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Änderung dient der Umsetzung des durch die Richtlinie 2013/55/EU neu gefassten Artikels 7 Absatz 4 Un-
terabsatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG.
Zu Doppelbuchstabe bb
Die Änderung dient der Umsetzung des durch die Richtlinie 2013/55/EU neu gefassten Artikels 7 Absatz 4 Un-
terabsatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund des geänderten § 2 Absatz 3 Satz 5 des Notfallsanitätergesetzes.
Zu Buchstabe b
Die Neuregelung dient der Umsetzung des durch die Richtlinie 2013/55/EU neu gefassten Artikels 7 Absatz 4
Unterabsatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Einfügung eines neuen Absatzes 4a in § 2 des Notfallsan-
itätergesetzes.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Entsprechend der Verweisung in § 2 Absatz 4 Satz 2 des Notfallsanitätergesetzes ist es ausreichend, auch in der
Verordnung nur auf die Richtlinie 2005/36/EG zu verweisen.
Zu Doppelbuchstabe bb
Die Regelung dient der Umsetzung des durch die Richtlinie 2013/55/EU neu eingefügten Artikels 14 Absatz 6
Satz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG, in dem zusätzlich zur Berufspraxis das lebenslange Lernen neu
aufgeführt wird.
Zu Buchstabe c
Die Regelung dient der Umsetzung des durch die Richtlinie 2013/55/EU neu eingefügten Artikels 14 Absatz 7
der Richtlinie 2005/36/EG.

BT-Drs. 18/6616 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 18/6616, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 528.283–529.884 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 0ff6d81ed4afd63a….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP