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Artikel 31 · BT-Drs. 18/6616 · S. 144
Zu Artikel 31
Zu Artikel 31 Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Die Regelung dient der Umsetzung des durch die Richtlinie 2013/55/EU neu eingefügten Artikels 50 Absatz 3a der Richtlinie 2005/36/EG. Zu Buchstabe b Zu Doppelbuchstabe aa Die Änderung dient der Umsetzung des durch die Richtlinie 2013/55/EU neu gefassten Artikels 7 Absatz 4 Un- terabsatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG. Zu Doppelbuchstabe bb Die Änderung dient der Umsetzung des durch die Richtlinie 2013/55/EU neu gefassten Artikels 7 Absatz 4 Un- terabsatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund des geänderten § 2 Absatz 3 Satz 5 des Notfallsanitätergesetzes. Zu Buchstabe b Die Neuregelung dient der Umsetzung des durch die Richtlinie 2013/55/EU neu gefassten Artikels 7 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG. Zu Nummer 3 Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Einfügung eines neuen Absatzes 4a in § 2 des Notfallsan- itätergesetzes. Zu Buchstabe b Zu Doppelbuchstabe aa Entsprechend der Verweisung in § 2 Absatz 4 Satz 2 des Notfallsanitätergesetzes ist es ausreichend, auch in der Verordnung nur auf die Richtlinie 2005/36/EG zu verweisen. Zu Doppelbuchstabe bb Die Regelung dient der Umsetzung des durch die Richtlinie 2013/55/EU neu eingefügten Artikels 14 Absatz 6 Satz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG, in dem zusätzlich zur Berufspraxis das lebenslange Lernen neu aufgeführt wird. Zu Buchstabe c Die Regelung dient der Umsetzung des durch die Richtlinie 2013/55/EU neu eingefügten Artikels 14 Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG.
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Herkunft
BT-Drs. 18/6616, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 528.283–529.884 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 0ff6d81ed4afd63a….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP