Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
NotSan-APrV§ 7 Niederschrift
Stand: 10.06.2019
Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 7 NotSan-APrV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Baden-Württemberg, 05.06.2020 – 9 S 149/20Zitiert von 13
- VG Berlin, 09.11.2018 – 12 K 249.17Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.