Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
NotSan-APrV§ 11 Rücktritt von der Prüfung
Stand: 10.06.2019
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- OVG Sachsen, 10.03.2021 – 5 B 430/20Zitiert von 3
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotSan-APrV/11#abs-1 (1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung oder einem Teil der Prüfung zurück, so hat er der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses den Grund für seinen Rücktritt unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotSan-APrV/11#abs-2 (2) Genehmigt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht begonnen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NotSan-APrV/11#abs-3 (3) Genehmigt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Rücktritt nicht oder teilt der Prüfling den Grund für den Rücktritt nicht unverzüglich mit, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden. § 9 Absatz 3 und § 10 gelten entsprechend.