Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
NotSan-APrV§ 24 Erlaubnisurkunde
Stand: 10.06.2019
Sind die Voraussetzungen nach § 2 des Notfallsanitätergesetzes oder nach § 32 Absatz 2 des Notfallsanitätergesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 des Notfallsanitätergesetzes erfüllt, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 12 aus.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 24 NotSan-APrV →
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- OVG Schleswig, 09.02.2021 – 2 MB 22/20Zitiert von 10
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